Petr Němec | 22.11.2024
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Die Abgeordnetenkammer hat am 27. Mai 2020 den Gesetzentwurf zur Abschaffung der Grunderwerbssteuer in erster Lesung genehmigt. Die Abschaffung der Grunderwerbssteuer betrifft künftige Übertragungen von Immobilien, d.h. der Steuer unterliegen lediglich die Übertragungen, die bis Ende Dezember 2019 ins Grundbuch eingetragen wurden. Gleichzeitig wird die Einkommensteuer geändert. Infolge der Abschaffung der Grunderwerbssteuer wird es nicht mehr möglich sein, die Zinsabzüge von den Bauspareinlagen und von dem Hypothekarkredit von der Steuerbemessungsgrundlage durchzuführen. Diese Änderung betrifft Wohnimmobilienkredite, die ab dem 1. Januar 2022 vereinbart werden. Bei einem Wohnimmobilienkredit, der vor diesem Tag vereinbart wurde, können die Zinsabzüge weiterhin geltend gemacht werden. Wenn also bei einer Immobilie die Eintragung ins Grundbuch zwischen Dezember 2019 und Dezember 2021 erfolgt, besteht keine Verpflichtung zur Zahlung der Grunderwerbssteuer, und gleichzeitig wird es möglich sein, von der Steuerbemessungsgrundlage der Einkommenssteuer die Zinsen eines Wohnimmobilienkredits abzuziehen. Das Ziel ist es, den Immobilienmarkt, den die Coronavirus-Krise negativ beeinflusst hat, anzukurbeln und die Verfügbarkeit des Wohnens in eigenen Immobilien zu unterstützen.
Die Gesetzesänderung enthält jedoch auch die Verlängerung des Zeittests für die Befreiung von Einkünften aus dem Verkauf von Immobilien, die nicht für eigenes Wohnen bestimmt sind, von der Einkommensteuer von den bisherigen fünf Jahren auf neuerdings zehn Jahre.