Eine weitere Änderung des Gesetzes Nr. 159/2020 Sb., über den Ausgleichsbonus im Zusammenhang mit den Krisenmaßnahmen infolge der Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV-2 (im Folgenden „Gesetz“ und „Änderung“) erweitert den Anspruch auf den sog. „Ausgleichsbonus“ auf Gesellschafter von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sog. „s.r.o.“ nach dem tschechischen Recht), da sich deren Tätigkeit von der Tätigkeit der Selbstständigen nicht wesentlich unterscheidet.
Der Anspruch auf den Ausgleichsbonus (im Folgenden „Bonus“) haben jetzt auch die Gesellschafter von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Voraussetzungen beziehen sich zum Teil auf den Gesellschafter, zum anderen Teil auf die Gesellschaft, denn der Empfänger des Bonus ist stets der Gesellschafter als natürliche Person.
Die Gesetzesänderung tritt am 3.6.2020 in Kraft.
Voraussetzungen für den Erhalt des Bonus im Falle des Gesellschafters einer GmbH (s.r.o.)
- Der Empfänger des Bonus ist eine natürliche Person, die Gesellschafter einer s.r.o. (einer GmbH nach dem tschechischen Recht) ist, die zum Zweck des Gewinnerzielens gegründet wurde;
- Die GmbH hat höchstens zwei Gesellschafter, die natürliche Personen sind, oder sie hat lediglich Gesellschafter, die Mitglieder einer Familie sind (Verwandte in direkter Linie, Geschwister, Ehepartner oder Partner gemäß dem Gesetz über die registrierte Partnerschaft);
- Die Anteile der Gesellschafter dürfen nicht in Form von Stammscheinen ausgegeben sein;
- Darüber hinaus darf der Gesellschafter keine Tätigkeit ausüben, in deren Folge er an der Krankenversicherung als Arbeitnehmer teilnimmt, mit Ausnahme der Beschäftigung in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren
Gesellschafter er ist;
- Der Gesellschafter muss zum 12.3.2020 in der Tschechischen Republik steuerlich ansässig gewesen sein, oder er darf steuerlich nicht ansässig sein, was voraussetzt, dass er alle Voraussetzungen für die Geltendmachung der Steuerermäßigung für die Steuerperiode 2020 gemäß § 35ba Abs. 2 (tschech.) Einkommensteuergesetz erfüllt;
- Wenn die GmbH zum 12.3.2020 in der Tschechischen Republik nicht steuerlich ansässig, jedoch steuerlich in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig gewesen ist, muss sie die Mehrheit ihrer Einnahmen für die vergangene Steuerperiode auf dem Gebiet der Tschechischen Republik erzielt haben;
- Die GmbH darf sich im Zeitraum des Zuschusses nicht im Konkurs oder in Liquidation befinden und sie darf kein/e sog. unzuverlässige/r Steuerzahler/Person gemäß dem tschechischen Umsatzsteuergesetz sein;
- Die GmbH muss in der vergangenen Steuerperiode einen Umsatz von mehr als 180.000,- CZK erzielt haben;
- Wenn die natürliche Person ein Mitglied von mehreren GmbHs (nach dem tschechischen Recht) ist, wird die Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung getrennt beurteilt;
- Die GmbH konnte infolge der Gesundheitsgefährdung durch die Ausbreitung des Coronavirus oder infolge der Krisenmaßnahmen der Regierung der Tschechischen Republik ihre Tätigkeit ganz oder teilweise nicht ausüben;
- Der Anspruch auf den Ausgleichsbonus entsteht nicht für die Kalendertage, für die GmbH infolge der Beschäftigung des Gesellschafters die Förderung an Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Gesundheitsgefährdung oder mit den Krisenmaßnahmen (Antivirus) erhielt;
- Dem Gesellschafter einer GmbH kann ein Anspruch auf den Bonus pro Kalendertag nur einmal entstehen, auch wenn er Gesellschafter von mehreren GmbHs ist;
- Der Gesellschafter einer GmbH darf nicht gleichzeitig auch den Zuschuss für Selbstständige erhalten.
Grundlegende Informationen
- Der Bonus beträgt 500 CZK pro Tag, an dem die Voraussetzungen für den Bonus erfüllt sind.
- Der Höchstbetrag für den ersten Ausgleichszeitraum vom 12.3.2020 bis 30.4.2020 ist 25.000,- CZK.
- Der Höchstbetrag für den zweiten Ausgleichszeitraum vom 1.5.2020 bis 8.6.2020 ist 19.500,- CZK.
- Ein Gesellschafter kann einen Bonus von insgesamt 44.500,- CZK erhalten.
- Das Gesetz ermöglicht es der tschechischen Regierung, einen dritten Bonuszeitraum vom 9.6.2020 bis 31.8.2020 für die Tage, an denen die Krisenmaßnahmen ganz oder zum Teil die Erwerbstätigkeit einschränken, zu bestimmen.
Wie und wo soll der Bonus beantragt werden?
- Der Antrag auf den Bonus wird auf dem interaktiven Formular eingereicht, das auf der folgenden Webseite verfügbar ist: https://ouc.financnisprava.cz/kompenzace/form/bonus
- Der Bonusantrag kann für den ersten Ausgleichszeitraum bis 29.6.2020 und für den zweiten Ausgleichszeitraum bis 7.8.2020 eingereicht werden, nach diesen Daten erlischt der Anspruch auf den Bonus!
Veronika Odrobinová
Dominik Beran