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Roman Burnus | November 8, 2021

EIN BARMHERZIGER SOMMER FÜR SCHULDNER

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Der sogenannte barmherzige Sommer trat am 28. Oktober 2021 für 90 Tage in Kraft. Dabei handelt es sich um einen einmaligen Generalerlass für Schuldner, mit dem Schuldner im Zeitraum vom 28.10.2021 bis zum 28.01.2022 die Möglichkeit haben, ihre Schulden im Zusammenhang mit Vollstreckungsstreitigkeiten gegen öffentliche Einrichtungen relativ schmerzfrei zu begleichen.

Als öffentliche Einrichtung gelten der Staat, die Gemeinden und Regionen, von ihnen gegründete Beitragsorganisationen, Institute oder gemeinnützige Körperschaften, staatliche Fonds, öffentliche Forschungseinrichtungen oder öffentliche Schulen, freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden, staatliche oder nationale Unternehmen sowie Krankenkassen, der Tschechische Rundfunk, das Tschechische Fernsehen und Unternehmen mit einer Mehrheitsbeteiligung des Staates, der Gemeinden oder Regionen.

Es reicht aus, wenn der Schuldner die ursprüngliche Schuld (Hauptschuld) innerhalb der festgelegten Frist begleicht. Darüber hinaus ist ein Betrag von 908 CZK zu entrichten, der die Kosten für die Einstellung der Zwangsvollstreckung beim Gerichtsvollzieher darstellt. Die Zinsen werden dem Schuldner erlassen.

Um den barmherzigen Sommer in Anspruch nehmen zu können, muss der Darlehensnehmer drei (3) Bedingungen erfüllen. Der Generalerlass gilt für Personen, die sich wegen Schulden gegenüber öffentlichen Einrichtungen in Vollstreckung befinden. Außerdem darf sich der Schuldner nicht in einem Insolvenzverfahren befinden. Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner muss von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt werden, was bei der Verwaltungs- und Steuervollstreckung nicht der Fall ist.

Der erste Schritt besteht darin, mit dem Gerichtsvollzieher Kontakt aufzunehmen und eine Schätzung des ausstehenden Betrages oder Einsicht in die Akte zu beantragen. In dem Schreiben an den Gerichtsvollzieher muss unbedingt angegeben werden, dass die Zahlung zum Zweck der Inanspruchnahme des barmherzigen Sommers gemäß Teil 2, Artikel IV, Absatz 25 des Gesetzes Nr. 286/2021 Sb. erfolgt.

Wenn in dem Schreiben nicht angegeben worden wäre, dass es sich um diesen Generalerlass handelt, hätte der Gerichtsvollzieher die Zahlung als normale Ratenzahlung verwendet. Der Gerichtsvollzieher müsste dann die Zwangsvollstreckung aussetzen, über die Befreiung von der Zahlung des Zubehörs entscheiden und einen schriftlichen Bescheid ausstellen, den er unverzüglich verschicken würde.

Wenn der Schuldner die Möglichkeit des so genannten barmherzigen Sommers nicht innerhalb der oben genannten Dreimonatsfrist in Anspruch nimmt, wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.