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In der Gesetzessammlung wurde das Gesetz Nr. 38/2021 Sb. verkündet, das u.a. die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 Sb.) ändert. Die Änderungen treten am 1.7.2021 in Kraft. Die wichtigste Änderung in der Zivilprozessordnung, oder besser gesagt Neuheit, ist die Einführung eines geschützten Kontos, das unberechtigte Zwangsvollstreckungen auf Konten natürlicher Personen verhindern soll. Der Grund seiner Einführung ist der Schutz des Schuldners, denn in der Praxis kommt es vor, dass einem Schuldner einen Betrag von seinem Bankkonto abgebucht wird, der nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen sollte (z.B. uneinbringlicher Mindestlohn), oder er hat Geldmittel auf diesem Bankkonto, über die er verfügen könnte, aber da das Konto von der Zwangsvollstreckung betroffen ist und unter der Aufsicht eines Gerichtsvollziehers steht, kann er nicht auf diese Mittel zugreifen. Es handelt sich also um ein spezielles Bankkonto, das nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt, da es zur Hinterlegung von geschützten Einkünften des Schuldners (z. B. der bereits erwähnte uneinbringliche Mindestlohn, Unterhalt, bestimmte Sozialleistungen usw.) verwendet wird.