GT News

Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.

Michal Scholtz | July 24, 2019

Neuigkeiten bei der elektronischen Ertragserfassung (EET)

Teile den Artikel

In unserem vorigen Artikel über die elektronische Ertragserfassung (unter ........abrufbar) haben wir uns mit den Entscheidungen des Verfassungsgerichts über das System der elektronischen Ertragserfassung (EET) befasst. Wir haben die geplanten Änderungen, die die Änderung des Gesetzes über die elektronische Ertragserfassung bringt, beschrieben. Die Änderung des Gesetzes befand sich das letzte Mal am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens, und dessen Verhandlung wurde behindert und hat sich verzögert. Zurzeit kommt in den Senat der Gesetzentwurf, den die Abgeordnetenkammer verhandelt hat und in den manche der Dutzenden von Änderungsanträgen aufgenommen wurden.  In diesem Artikel werden wir uns mit den Änderungen befassen, die auf der Grundlage der genehmigten Änderungsanträge aufgenommen wurden.

Start der weiteren Phasen der elektronischen Ertragserfassung

Im Zusammenhang mit der elektronischen Ertragserfassung interessieren sich alle Gewerblichen/Selbstständigen dafür, ab wann gerade ihre Tätigkeit der elektronischen Ertragserfassung unterliegen wird. Die Gesetzesänderung tritt am ersten Tag des Kalendermonats, der nach dem Monat der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung folgt, in Kraft. Die nächste Phase der elektronischen Ertragserfassung (die ursprünglichen Phasen drei und vier wurden zusammengetan) beginnt erst nach sechs Monaten nach dem Inkrafttreten. Die Erweiterung der elektronische Ertragserfassung wird daher sicherlich nicht am 1. Januar 2020, sondern im ersten Halbjahr 2020 erfolgen, in Abhängigkeit von den Verhandlungen im Senat.

Ausnahmen von der elektronischen Ertragserfassung

Aus der elektronischen Ertragserfassung wird auf der Grundlage von Änderungsvorschlägen der Verkauf von Süßwasserfischen (in der Vorweihnachtszeit) herausgenommen, der aus der elektronischen Ertragserfassung auf der Grundlage einer Regierungsverordnung herausgenommen wurde, die allerdings infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts ungültig wurde.

Zu den Ausnahmen werden weiter die Erträge aus Sozialleistungen in Gesundheitseinrichtungen, Altersheimen, Behindertenheimen, ambulante und außer Haus erbrachte Sozialleistungen usw. gehören.

Sonderregelung

Die größte Neuerung, die die Gesetzesänderung bringt, ist zweifelslos die Sonderregelung der elektronischen Ertragserfassung (sie wird in unserem vorigen Artikel, auf den wir verweisen, beschrieben). Nach der üblichen und der vereinfachten Regelung handelt es sich hierbei bereits um die dritte Regelung der Ertragserfassung. Es handelt sich um eine Regelung, deren Anwendung freiwillig sein wird, und sie wird lediglich für ausgewählte juristische (lediglich aus der öffentlichen Versicherung gezahlte Gesundheitsdienstleistungen) und natürliche Personen, die nicht zum Abzug der USt. verpflichtet sind, gelten.

Es muss sich weiter um die sog. Kleinunternehmer handeln, die weitere Voraussetzungen einhalten müssen:

  1. sie beschäftigen nicht mehr als 2 Arbeitnehmer,
  2. die Höhe der erfassten Erträge (d.h. der Erträge, die der Gegenstand der elektronischen Ertragserfassung sind) übersteigt nicht 600 000 CZK in vier (4) unmittelbar vorangehenden Kalenderquartalen; und
  3. die geplante Höhe der erfassten Erträge in zwölf (12) unmittelbar aufeinander folgenden Kalendermonaten übersteigt nicht 600 000 CZK.

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf wurde die Grenze, die unter den Punkten ii. und iii. angegeben ist, von 200 000 auf 600 000 CZK erhöht. Diese Voraussetzungen müssen nicht nur bei der Einreichung des Antrags auf die Ertragserfassung auf der Grundlage der vereinfachten Regelung erfüllt werden, der Pflichtige muss diese Grenzwerte laufend prüfen und er muss bereits bei der Überschreitung eines der Grenzwerte die Steuerverwaltung unverzüglich benachrichtigen.

Wir werden den Gesetzgebungsprozess weiter verfolgen, und Sie finden die Neuigkeiten dazu auf unserer Webseite.

Michal Scholtz & Milan Kolář