Ein weiteres Gesetz zur Milderung der Auswirkungen der Ausbreitung der Krankheit Covid-19 zielt dieses Mal auf kleinere Arbeitgeber. Das Gesetz über den Erlass der Sozialversicherungsbeiträge und des Beitrags für die staatliche Beschäftigungspolitik (im Folgenden „Gesetz“) wird die Situation der Arbeitgeber erleichtern, die mehr oder weniger den gleichen Betrieb während der Krisensituation beibehalten haben. Das Gesetz wurde am 19.6.2020 vom Präsidenten der Tschechischen Republik unterzeichnet. Zum heutigen Tag, dem 22.6.2020, wurde das Gesetz nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht, dies geschieht innerhalb dieser Woche.
Grundlegende Informationen
- Der Bonus hat die Form des Erlasses der Sozialversicherungsbeiträge und des Beitrags für die staatliche Beschäftigungspolitik (im Folgenden „Bonus“) in Höhe von 24,8 % der Bemessungsgrundlage jeden Arbeitnehmers;
- Der Arbeitgeber trägt daher die Kosten für den Arbeitnehmer in Höhe des Bruttolohns zusammen mit dem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 9 % der Bemessungsgrundlage des jeweiligen Arbeitnehmers;
- Die Arbeitnehmer, für die der Bonus geschöpft werden kann, müssen an der Krankengeldversicherung teilnehmen.
Wann kann der Bonus geschöpft werden?
- Der Zeitraum der Schöpfung sind die Monate Juni, Juli und August 2020, und die Einhaltung der Voraussetzungen wird für jeden Monat getrennt beurteilt (im Folgenden „Bonuszeitraum“).
Voraussetzungen für die Gewährung des Bonus im Bonuszeitraum
- Zum letzten Tag des Monats, für den der Arbeitgeber den Bonus beantragt, muss gegenüber dem 31. März 2020 folgendes gelten:
- die Beschäftigungsquote war mindestens 90 %;
- die Löhne sind höchstens um 10 % zurückgegangen;
- Die Anzahl der Arbeitnehmer darf zum letzten Tag des jeweiligen Monats mehr als 50
- Der Arbeitgeber muss für den jeweiligen Monat die Versicherung abführen, die er vom Lohn seiner Arbeitnehmer abgezogen hatte.
- Wenn der Lohn des Arbeitnehmers den Betrag von 52.253 CZK übersteigt, wird der Arbeitgeber die obligatorischen Versicherungsbeiträge von der Differenz abführen, die die vorgenannte Grenze übersteigt. Der Arbeitgeber kann bis zu 12.959,- CZK pro Arbeitnehmer sparen.
- Der Bonus muss vom Arbeitgeber nicht beantragt werden, er kann ihn selbst auf einem Formular, das er monatlich der Sozialversicherungsanstalt vorlegt, geltend machen, dabei führt er den Betrag an, der um die Versicherungsbeiträge gemindert wird.
- Der Erlass der Versicherungsbeiträge kann nicht später als in dem genannten Formular (der monatlichen Übersicht) geltend gemacht werden.
Wer hat keinen Anspruch auf den Bonus?
- Arbeitgeber, die im jeweiligen Monat den Zuschuss im Rahmen des Programms Antivirus für die teilweise Deckung der Lohnkosten bei der Auszahlung des Lohnausgleichs geschöpft haben;
- Arbeitgeber, die an Arbeitnehmer Gehälter auszahlen;
- Dienstleister im Bereich medizinische Dienstleistungen, auf die sich ein besonderes Gesetz beziehen wird;
- Arbeitgeber, die nicht in der Tschechischen Republik steuerlich ansässig sind oder die keine steuerlichen Ansässigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind und dabei nicht die Mehrheit ihrer relevanten Einnahmen als juristische Personen in der Steuerperiode aus Quellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik erzielt haben.
Veronika Odrobinová
Dominik Beran