Ein weiteres Programm zur Milderung von Auswirkungen der Ausbreitung der Covid-19-Krankheit zielt dieses Mal auf Unternehmer im Kleinhandel oder auf Dienstleister. Im Rahmen des Programms COVID - Miete (nachfolgend als „Programm“ bezeichnet) wird der Staat einen Teil der Miete (nachfolgend als „Zuschuss“ bezeichnet) von Unternehmern zahlen, deren Tätigkeit infolge der staatlichen Sondermaßnahmen eingestellt wurde. Das Programm startete am 26.06.2020 unter der Schirmherrschaft des Ministeriums für Industrie und Handel.
Grundlegende Informationen
- Die Beihilfe bezieht sich auf den Zeitraum vom April 2020 bis 30. Juni 2020.
- Sie wird in Form eines Zuschusses für den Mietzins gewährt.
Der antragstellende Unternehmer muss folgende Voraussetzungen erfüllen
- Er ist im Kleinhandel tätig oder erbringt Dienstleistungen an Kunden
- Er nutzt eine Betriebsstätte, die nicht sein Eigentum ist, auf der Grundlage eines vor dem 13.3.2020 abgeschlossenen Mietvertrags;
- Seine Tätigkeit im Kleinhandel oder seine Erbringung von Dienstleistungen in den Betriebsstätten wurden zumindest in einem Teil des Zeitraums vom 13.3.2020 bis 30.6.2020 infolge der mit der Pandemie COVID-19 zusammenhängenden Sondermaßnahmen verboten;
- Es handelt sich um keine dem Vermieter nahe stehende Person;
- Er ist nicht im Verzug mit der Zahlung seiner bis zum 12. März 2020 fälligen Verbindlichkeiten gegenüber ausgewählten Subjekten (z.B. gegenüber dem Finanzamt, den Krankenkassen).
- Die Bedingungen des Programms wurden unterschiedlich festgelegt, je nachdem, ob sich die Betriebsstätte in einem staatlichen oder in einem anderen Gebäude befindet.
Voraussetzungen bei den Betriebsstätten in nicht staatlichen Gebäuden und Höhe der Beihilfe:
- Der Vermieter muss dem Antragsteller einen Rabatt von mindestens 30% des einschlägigen Mietzinses* gewähren
- Der einschlägige Mietzins = die Gesamthöhe des Mietzinses im einschlägigen Zeitraum (1.4.2020 ‑ 30.6.2020), in Höhe vor dem Rabatt;
- Der Antragsteller muss vor dem Einreichen des Antrags mindestens 50% des einschlägigen Mietzinses gezahlt haben
- wenn die Zahlungen des Mietzinses verschoben wurden, muss der Antragsteller mindesten 50 % des einschlägigen Mietzinses spätestens einen Tag vor der Einreichung des Beihilfeantrags bezahlen;
- Die Höhe der Beihilfe beträgt 50 % des einschlägigen Mietzinses.
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Bedingungen für Betriebsstätten in staatlichen Gebäuden und Höhe der Beihilfe:
- Vor der Einreichung des Antrags muss der Antragsteller mindestens 80 % des einschlägigen Mietzinses bezahlt haben.
- wenn die Zahlungen des Mietzinses verschoben wurden, muss der Antragsteller mindestens 80 % des einschlägigen Mietzinses spätestens einen Tag vor der Einreichung des Beihilfeantrags bezahlt haben;
- Die Höhe der Beihilfe beträgt 80 % des einschlägigen Mietzinses.
Weitere ausgewählte Voraussetzungen
- Der Antragsteller darf nur einen Antrag für die jeweilige Betriebsstätte stellen;
- Wenn der Unternehmer Beihilfen für mehrere Betriebsstätten beantragen möchte, muss er für jede Betriebsstätte einen gesonderten Antrag stellen;
- Die maximale Höhe der Beihilfe beträgt 10.000.000 CZK;
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Beihilfe;
- Die Behebung von Fehlern im Antrag darf in derselben Angelegenheit lediglich zweimal erfolgen, für die Behebung der Fehler wurde eine Frist von 14 Kalendertagen festgelegt;
- Der Antrag kann vom 26. Juni 2020 bis zum 30. September 2020 gestellt werden.
Wenn Sie bei der Vorbereitung des Antrags Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Lukáš Zahrádka
Dominik Beran