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Roman Burnus | | April 6, 2021

Staatliche Unterstützung an Unternehmen wegen des obligatorischen Testens deren Mitarbeiter mit Antigentests

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Sicherlich haben schon alle die Verordnung des Gesundheitsministeriums vom 1. März 2021 zur Kenntnis genommen, die den Arbeitgebern die Verpflichtung auferlegt, ihre Arbeitnehmer auf das Vorhandensein des SARS-CoV-Virus zu testen. Diese Verordnung galt zunächst nur für Unternehmen mit mindestens 250 Arbeitnehmern, die im Rahmen eines Hauptarbeitsverhältnisses (Vollzeitbeschäftigung), einer Vereinbarung über Arbeitsausübung oder einer Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit beschäftigt sind. Jetzt gilt jedoch die Verpflichtung zum Testen der Arbeitnehmer auch für Unternehmen mit mindestens einem Arbeitnehmer sowie für Selbständige, die hauptsächlich ihre selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Das Gesundheitsministerium empfiehlt die Verwendung von "Selbsttests" am häufigsten, oder die Mitarbeiter können von einem "Betriebsarzt" oder einem vertraglich vereinbarten Arzt bzw. von einem externen Anbieter von Gesundheitsdiensten getestet werden. Die Mitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Test bei ihrem Arbeitgeber absolvieren. Sollte ein Mitarbeiter den Test ablehnen sowie nicht nachweisen, dass er den Test an einer anderen Stelle absolvierte, können aus dieser Handlung arbeitsrechtliche Konsequenzen gemäß § 301 Buchst. c) des Arbeitsgesetzbuches gezogen werden.

Obligatorische Tests können von den Home-Office-Mitarbeitern oder jenen Mitarbeitern vermieden werden, die schon eine COVID-19-Infektion überstanden haben (medizinisch von einem Labor bestätigt) und deren Quarantäne abgelaufen ist und falls seit dem ersten positiven Test nicht mehr als 90 Tage vergangen sind.

Programm zur Unterstützung des Testens mit COVID-19-Selbsttests

Nach dem Beschluss der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 191 vom 24. Februar 2021 zur Unterstützung der Durchführung von "Selbsttests" haben die Krankenkassen ein Programm gestartet, das den Arbeitgebern einen Beitrag für den Kauf von Antigentests ermöglicht.

Die Höhe des Beitrags

Der Höchstbetrag des Beitrags beträgt 60 CZK einschließlich der Mehrwertsteuer pro einen Test. Der Arbeitgeber kann unabhängig von der Anzahl seiner Arbeitnehmer einen Beitrag pro Arbeitnehmer für den Kauf von maximal vier (4) Tests pro Kalendermonat (240 CZK einschl. MwSt.), maximal jedoch einmal alle sieben (7) Tage beziehen.

Bedingungen für die Unterstützung

Den Beitrag können in der Tschechischen Republik unternehmerisch tätige Unternehmen sowie Selbständige beantragen, und zwar sowohl für ihre Arbeitnehmer als auch - bei Selbständigen - für sich selbst. Als Arbeitnehmer gilt auch ein von einer Arbeitsagentur vorübergehend zugewiesener Mitarbeiter oder eine andere Person, die aufgrund eines anderen Rechtsverhältnisses (kein arbeitsrechtliches Verhältnis) eine Arbeit oder ähnliche Tätigkeit am Arbeitsplatz des Arbeitgebers ausübt.

Das Gesundheitsministerium hat gemäß § 4 Abs. 8 der Regierungsverordnung Nr. 56/2015 Slg. auf seinem Portal eine Liste der Besitzer mit einer Ausnahme erlassen, die es diesen Unternehmen ermöglicht, Antigentests zu vertreiben. Ein Antrag auf einen Beitrag für Antigentests, die auf der Liste der Tests bzw. der Ausnahmen-Besitzer vom Gesundheitsministerium nicht stehen, werden nicht erstattet. Sie finden die Liste unter folg. Link: www.mzcr.cz/seznam-antigennich-testu-pro-ktere-vydalo-mz-vyjimku

Der Beitrag kann rückwirkend für den Vormonat, frühestens ab dem 1. April 2021, beantragt werden, für die Tests der Mitarbeiter im März 2021.

Wie kann man einen Beitrag beantragen

Unternehmen können einen Beitragsantrag an die jeweiligen Krankenkassen über ein Online-Webformular, das ab dem 1. April 2021 auf der Webseite der Krankenkassen verfügbar ist, senden. In dem Formular muss der Arbeitgeber die zur Auszahlung des Beitrags erforderlichen Informationen und Steuerunterlagen für die gekauften Tests vorlegen. Der Beitrag ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Zustellung des eingereichten Antrags fällig.

Zu diesem Zweck haben die Krankenkassen Aktivierungscodes an die in der Tschechischen Republik unternehmerisch tätigen Unternehmen und an Selbstständige mittels der Datenboxen gesendet.


Welche Unterlagen benötigen/verlangen die Krankenkassen zur Zahlung des Beitrags?

Neben den allgemeinen Identifizierungs- und Kontaktinformationen über den Arbeitgeber muss der Antragsteller insbesondere den Vor- und Nachnamen des zu testenden Arbeitnehmers / Versicherten, die Zugehörigkeit zur Krankenkasse, die Nummer oder das Geburtsdatum des Versicherten, das Testdatum und das positive/negative Ergebnis von jedem Test angeben. Darüber hinaus muss der Antragsteller einen Buchhaltungsbeleg / ein Dokument mit dem steuerlichen Nachweis für die gekauften Tests vorlegen.