GT News

Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.

| June 26, 2020

Überkompensation im Bereich der erneuerbaren Energien

Teile den Artikel

Eine Novelle des Gesetzes über die erneuerbaren Energien, die seitens des Ministeriums für Industrie und Handel vorbereit wurde, hat die Abgeordnetenkammer des tschechischen Parlaments erreicht. Eines deren Hauptthemen ist die Überkompensation der Betriebsförderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (EEQ). Das geplante Inkrafttreten der Novelle ist der 1.1.2021.

Die Kontrolle wird die Anlagen betreffen, die vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen wurden. Der Grenzwert des internen Renditeprozentsatzes der Investitionen wird wie folgt festgelegt:

  • Stromerzeugungsanlagen mit Wasserenergie – 7 %
  • Stromerzeugungsanlagen mit Windkraft – 7 %
  • Stromerzeugungsanlagen mit Geothermie – 7 %
  • Stromerzeugungsanlagen mit Sonneneinstrahlung – 6,3%
  • Stromerzeugungsanlagen mit Biomasse-Energieerzeugung – 9,5%
  • Stromerzeugungsanlagen mit Biogasenergie – 10,6%

Sektoruntersuchung

Die Angemessenheit der Stromförderung wird seitens des Ministeriums für Industrie und Handel mittels einer Branchenuntersuchung überprüft. Alle Hersteller der jeweiligen Branche werden zum Ausfüllen eines zugesandten Formulars aufgefordert. Die jeweiligen Untersuchungen werden nach dem Ablauf von zehn (10) Jahren ab dem ersten Tag des Kalenderjahres, das nach dem Jahr der Inbetriebnahme der jeweiligen Stromerzeugungsanlage nach den Angaben im System des Marktbetreibers folgt, eingeleitet. Die tschechische Energieregulierungsbehörde (tsch.: „Energetický regulační úřad“ - ERÚ) kann den Herstellern, die zu diesem Zeitpunkt keine wahren und vollständigen Angaben mitteilen, eine Geldbuße bis zu 50 000 000 CZK auferlegen, diese darf jedoch nicht die Höhe des jährlichen Förderungsanspruchs übersteigen.

Das Ministerium wird den Bericht über die Branchenuntersuchung und dessen Ergebnisse so veröffentlichen, dass ein Zugriff per Internet ermöglicht wird, und es wird darüber jährlich bis zum 30. Juni die Regierung informieren. Wenn das Ministerium ein Risiko der Überkompensation feststellt, wird es auch angeben, um wieviel die festgestellte Höhe des internen Renditeprozentsatzes die Grenzwerte übersteigt. Wenn in der Branche das Risiko der Überkompensation festgestellt wird, wird das Ministerium auch innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung des Berichtes über das Ergebnis der Untersuchung sämtliche ihm bekannten Hersteller der jeweiligen Branche, die gleichzeitig die Förderung für die Stromerzeugung aus EEQ und die Investitionsförderung schöpfen, informieren.

Flächenanpassung der Förderung                                      

Beim Feststellen des Risikos der Überkompensation wird die Energieregulierungsbehörde für die Hersteller der jeweiligen Branche einen weiteren Einkaufspreis festlegen, sodass bei der Förderung durch diesen Einkaufspreis für die restliche Dauer des Anspruchs auf die Förderung der übliche interne Renditeprozentsatz erzielt wird. Ebenso gilt dies für die Festlegung der sog. grünen Boni.

Vom Hersteller gewählte Maßnahmen

Wenn durch die Untersuchung ein Risiko der Überkompensation festgestellt wird, kann der Hersteller freiwillig individuelle Maßnahmen gegen die Überkompensation treffen, wenn er sie mittels des Marktbetreibers innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung der Preisentscheidung seitens der Energieregulierungsbehörde nach dem vorigen Artikel (Flächenanpassung der Förderung) trifft.

Die individuellen Maßnahmen können in der Beendigung der Auszahlung der Förderung bestehen. Dies wird zu Beginn des zwölften Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme der Energiequelle mit der Gültigkeit über die Dauer des Anspruchs auf die Stromförderung durchgeführt werden.

Bei der gleichzeitigen Schöpfung der Förderung von EEQ und der Investitionsförderung oder einer anderen Betriebsförderung kann der Hersteller die um den Betrag der gewährten Investitionsförderung reduzierte Förderung geltend machen, es sei denn, dass die Höhe der Investitionsförderung in der restlichen Dauer des Anspruchs die angenommene Höhe der Förderung ab Anfang des zwölften Jahres nach dem Jahr der Inbetriebnahme der Energiequelle übersteigt.

Der Hersteller kann weiter innerhalb von zwei (2) Monaten ab der Wirksamkeit der Preisentscheidung der Energieregulierungsbehörde nach dem vorigen Artikel (Flächenanpassung der Förderung) die Bestimmung der individuellen Bedingungen der Förderung beantragen; über diesen Antrag wird die Staatliche Energieaufsichtsbehörde (tsch.: „Státní energetická inspekce“ - SEI) entscheiden.

Gleichzeitige Schöpfung der Förderungen

Wenn ein Hersteller, der gleichzeitig mehrere Förderungen schöpft (Förderung für EEQ, die Investitionsförderung oder eine andere Betriebsförderung), innerhalb der Frist die individuellen Maßnahmen nicht mitteilt, wird die SEI das Verfahren über die Bestimmung der Bedingungen von Amts wegen einleiten, und zwar innerhalb von drei (3) Jahren ab der Veröffentlichung der Ergebnisse der Branchenuntersuchung, und zwar auch dann, wenn kein Risiko der Überkompensation festgestellt wurde.

Bei der Feststellung der Überkompensation wird SEI:

  1. den Anspruch auf die Förderung des in der jeweiligen Anlage hergestellten Stroms entziehen; und
  2. sie wird die Verpflichtung zur Zurückzahlung der Fördermittel in den Staatshaushalt in Höhe der an den Hersteller geleisteten Überkompensation anordnen.

Schlussfolgerung

Die Genehmigung dieser Gesetzesänderung kann für viele Stromhersteller (insbesondere die Solaranlagen, bei denen der Grenzwert am niedrigsten ist) die Reduzierung der Förderung bedeuten, die Förderungsdauer kürzen oder die Verpflichtung zur Zurückzahlung der bereits geschöpften Förderung bedeuten. Dies wird für viele Betreiber der Photovoltaikanlagen große existenzielle Schwierigkeiten darstellen. Dies werden auch die Banken spüren, die diese Projekte oft finanzieren. Die europäischen Rechtsvorschriften rechnen auch bei dieser Art von Stromherstellern mit dem internen Renditeprozentsatz der Investitionen von 8,4%. In diesem Fall könnte es sich um die Diskriminierung dieser Hersteller handeln. Entscheidend wird nun sein, in welcher Form die Gesetzesänderung im Gesetzgebungsverfahren angenommen wird.

Veronika Odrobinová