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Zuzana Kalincová | October 20, 2020

Großes Liberalisierungspaket und weitere aktuelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie COVID-19

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Großes Liberalisierungspaket

Am Mittwoch, dem 14. Oktober 2020, hat das Finanzministerium der Tschechischen Republik den Beschluss der Finanzministerin über den Erlass der Steuer, des Zubehörs zur Steuer und der Vorauszahlung der Steuer infolge der außergewöhnlichen Ereignisse (das sog. Liberalisierungspaket) veröffentlicht, dessen Ziel es ist, die Auswirkungen der neusten Regierungsmaßnahmen auf die unmittelbar betroffenen Unternehmer zu mildern. 

Das Liberalisierungspaket besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil enthält Beihilfen an Subjekte, bei denen der überwiegende Teil der Einnahmen im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September 2020 aus Tätigkeiten stammte, deren Betreiben infolge der Regierungsmaßnahmen vom 12. Oktober 2020, d.h. ab dem 14. Oktober 2020 verboten oder eingeschränkt wurde, was sich z.B. auf Restaurants, Bars, Clubs, Discotheken, die Veranstaltung von Konzerten und anderen Vorstellungen, auf Hochzeitsfeiern, Messen, Kongresse, Innensportplätze, Fitnesszentren oder Museen und Galerien bezieht. 

Auf der Grundlage dieses Beschlusses gilt für diese Subjekte der Erlass von folgendem:

  • vom Verzugszins von der nicht rechtzeitig gezahlten Umsatzsteuer für die Monate September bis November, ggf. für das dritte Quartal, wenn die Steuer spätestens bis zum 31. Dezember 2020 nachgezahlt wird,
  • der Vorauszahlungen der Kraftfahrzeugsteuer, die am 15. April 2020, 15. Juli 2020, 15. Oktober 2020 und 15. Dezember 2020 fällig sind, und
  • der Vorauszahlung der Einkommen-/Körperschaftsteuer, die vom 15. Oktober bis zum 15. Dezember 2020 fällig ist.

Der Steuerzahler ist verpflichtet, im Falle der Nutzung dieser Beihilfen diese Tatsache dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass im Falle der Umsatzsteuer das Bußgeld für die nicht rechtzeitig eingereichten USt.-Erklärungen, Vorsteueranmeldungen/Kontrollmeldungen nicht erlassen wurde, insofern müssen diese weiterhin innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden.

Der zweite Teil des Liberalisierungspakets enthält den Erlass der Umsatzsteuer für die unentgeltliche Lieferung/Erbringung von ausgewählten Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Pandemie COVID-19, die vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 der Umsatzsteuer unterliegen würde. Der Erlass bezieht sich auf folgende Waren-/Dienstleistungskategorien:

  • die unentgeltliche Lieferung ausgewählter medizinischen Ausstattung und Materials, von Schutzmasken, Handschuhen und weiteren Schutzmitteln,
  • auf die unentgeltliche Lieferung von Desinfektions- und ähnlichen Mitteln, ggf. auf deren unentgeltliche Lieferung an einen anderen Zahler zum Zweck der Herstellung dieser Mittel,
  • auf die unentgeltliche Lieferung von Waren oder auf die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen für die Erfordernisse der Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen, der grundlegenden Elemente des integrierten Schutzsystems, der Armee der Tschechischen Republik, oder der Einrichtungen der sozialen Dienstleistungen.

Sonstige steuerlichen Maßnahmen

Wir möchten noch daran erinnern, dass neben den genannten Beihilfen, die durch das neueste Liberalisierungspaket eingeführt worden sind, auch die bisherigen steuerlichen Maßnahmen zur Milderung der negativen Auswirkungen der aktuellen außerordentlichen Situation auf Steuerzahler genutzt werden können:

  • Möglichkeit, auf der Grundlage eines individuellen Antrags eine andere Bestimmung der Vorauszahlung ggf. die Aufhebung der Vorauszahlung aufgrund der angenommenen niedrigeren Steuer für die laufende Steuerperiode im Vergleich zu den Angaben aus der Vorperiode, auf deren Grundlage die Höhe der Vorauszahlung bestimmt wurde, zu beantragen.
  • Möglichkeit, auf der Grundlage eines individuellen Antrags die Stundung der Zahlung der Steuer oder deren Zahlung in Raten im Zusammenhang mit der Pandemie COVID-19 zu beantragen. In diesem Fall werden gleichzeitig auch der damit zusammenhängende Verzugszins und der Zins von dem gestundeten Betrag, die bis zum 31. Dezember 2020 angefallen sein werden, erlassen.
  • Möglichkeit, auf der Grundlage eines Antrags den Erlass des Verzugszinses aus den mit der Pandemie COVID-19 zusammenhängenden Gründen zu verlangen.  
  • Möglichkeit, auf der Grundlage eines individuellen Antrags die Verlängerung der Fristen für die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen zu verlangen oder deren Einsetzung in den vorherigen Stand in den Fällen, in denen es das Gesetz erlaubt, zu verlangen,
  • Rückwirkende Geltendmachung eines steuerlichen Verlustes, die es den Steuerzahler ermöglicht, den steuerlichen Verlust für 2020 gegenüber der abzuführenden Steuer für 2018 und 2019 mittels einer nachträglichen Steuererklärung geltend zu machen.
  • Erlass der Verwaltungsgebühren für die Einreichung von ausgewählten Anträgen (z.B. des Antrags auf den Erlass des Verzugszinses und des Antrags auf die Stundung der Zahlung der Steuer oder der Zahlung der Steuer in Raten), die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht werden.

Verlängerung des Programms Antivirus

Die Regierung der Tschechischen Republik hat die Verlängerung des gezielten Programms der Unterstützung der Beschäftigung „Antivirus Teil A“ (jetzt als Antivirus Plus bezeichnet) bis zum Ende dieses Jahres genehmigt. Wir möchten daran erinnern, dass der Teil A die Fälle der Quarantäne der Arbeitnehmer oder der gezwungenen Betriebsschließung des Arbeitgebers infolge der Regierungsmaßnahmen betrifft. Im Falle der gezwungenen Betriebsschließung werden Arbeitgeber ab dem 1. Oktober 2020 einen Anspruch auf den ganzen Betrag des Lohnersatzes bis zu 50 Tsd. CZK pro Arbeitnehmer gegenüber dem bisherigen Anspruch von 80 % bis zu 39 Tsd. CZK pro Arbeitnehmer haben. Im Falle der Arbeitnehmer in Quarantäne bleibt der Lohnersatz bei 80 %.

Das Programm Antivirus B (für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer ein Hindernis in der Arbeit auf Seiten des Arbeitgebers auf Grund der wirtschaftlichen, mit der Ausbreitung des Coronavirus zusammenhängenden Schwierigkeiten hatten) bleibt unverändert und bisher nur mit Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2020.

COVID Mietzins II

Die Regierung der Tschechischen Republik hat ein damit zusammenhängendes Programm des Ausgleichs des Mietzinses an Unternehmer im Kleinhandel und an Dienstleister mit Betriebsstätten, die gemietet werden und deren Betrieb auf der Grundlage der Krisenmaßnahmen eingestellt oder wesentlich beschränkt werden musste, genehmigt: es handelt sich hierbei um Restaurants, Clubs, Discotheken, Kinos, Kongresse und andere Bildungsveranstaltungen, Ausstellungen, Messen, Innensportplätze, Schwimmbäder und Wellness, zoologische Gärten, Museen, Galerien usw.). Die Höhe der Beihilfe wird 50 % des Gesamtmietzinses für den Zeitraum Juli bis September 2020 bis zu 10 Mio. CZK pro Antragsteller betragen, und im Unterschied zum vorherigen Programm wird die Beihilfe nicht mehr durch eine Ermäßigung seitens des Vermieters bedingt.

Die Anträge können ab dem 21. Oktober 2020 bis 21. Januar 2021 eingereicht werden, wobei ein Antragsteller belegen muss, dass er mindestens 50% des Mietzinses vor der Antragstellung bezahlt hat. Detaillierte Bedingungen hat das Wirtschaftsministerium auf seiner Webseite am 16. Oktober 2020 veröffentlicht.

Verschiebung der Verpflichtung zur elektronischen Ertragserfassung

Am 16. Oktober 2020 hat die Regierung in ihrer Sondersitzung auch einen Entwurf der Verschiebung der Verpflichtung zur elektronischen Ertragserfassung für alle Unternehmer genehmigt, und zwar bis ans Ende des Jahres 2022. Die Regierung will mit dieser Maßnahme die Aufhebung der Verpflichtung der Unternehmer zur elektronischen Ertragserfassung vom 31. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2022 verlängern. Die Aufhebung würde alle Phasen der elektronischen Ertragserfassung (EET) betreffen.

Kompensationsbonus für Kleinunternehmer, kleine GmbHs und Beschäftigte mit den sog. Vereinbarungen

Die Regierung hat auch den Entwurf des Gesetzes über den Kompensationsbonus für die Unternehmer, deren Tätigkeit durch die jetzigen Krisenmaßnahmen erschwert wurde, verabschiedet. Der Bonus ist für Kleinunternehmer/Selbstständige, Gesellschafter von ausgewählten Gesellschaften mit beschränkter Haftung (nach dem tschechischen Recht) und für Beschäftigte, die auf der Grundlage einer sog. Vereinbarung über die Ausführung von Arbeit oder über die Arbeitstätigkeit arbeiten, bestimmt, dies gilt jedoch nur für die am meisten betroffenen Branchen. Diese Kleinunternehmer könnten 500 CZK pro Kalendertag vom 5. Oktober bis 4. November 2020 beantragen.

Krisen-Pflegegeld für Arbeitnehmer und Kleinunternehmer/Selbstständige

Die Regierung hat weiterhin auch den Entwurf des Gesetzes über das Pflegegeld für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den Sondermaßnahmen infolge der Epidemie genehmigt. Nach dem Entwurf sollte einen Anspruch auf das Pflegegeld der Arbeitnehmer (Beschäftige auf der Grundlage der sog. Vereinbarung über die Ausführung der Arbeit oder über die Arbeitstätigkeit, falls für ihn die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden), der seine Arbeit infolge der Pflege/Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren, eines Kindes (bis zum 26. Lebensjahr), das am Schulunterricht teilnimmt und Betreuung (bereits ab der Stufe I.) benötigt, einer Person über 10 Jahre, die Betreuung in Tages-, Wochenbetreuungszentren oder anderen ähnlichen Einrichtungen benötigt oder eines Kindes, das am Unterricht infolge der Anordnung einer Quarantäne in der Familie nicht teilnehmen kann. Der Anspruch auf den Bonus gilt für die Dauer der Sondermaßnahme (der Schließung der Schule, des Betreuungszentrums, Dauer der Quarantäne), und die Höhe des Pflegegeldes beträgt 60 % der Tagesbemessungsgrundlage (mindestens jedoch 400 CZK pro Tag). Der Gesetzesentwurf muss allerdings noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen - dies wird im Laufe dieser Woche erwartet.

Die Kleinunternehmer/Selbstständigen können weiterhin auch eine Beihilfe beantragen, wenn sie sich infolge der Schließung von Schulen oder der Quarantäne um ihre Kinder oder um eine Person, die infolge ihres dauerhaft schlechten gesundheitlichen Zustands von anderen mindestens in Stufe I. betreut werden muss, betreuen mussten und denen es durch die erlassenen Maßnahmen unmöglich war, bestimmte sozialen Dienste zu nutzen, oder die ein Kind bis zu einem Höchstalter von 26 Jahren, das eine Betreuung mindestens in Stufe I (leicht) benötigt, betreuen mussten. Das Pflegegeld wird 400 CZK pro Tag betragen.

Agrocovid Lebensmittelindustrie

Die Lebensmittelhersteller, die Waren an die Betriebstätten der öffentlichen Verpflegung liefern, wie z.B. an die Schulkantinen oder Restaurants, deren jährliche Gesamteinnahmen um mehr als einen Viertel sinken, werden einen Anspruch auf finanzielle Beihilfen vom Landwirtschaftsministerium haben. Die Höhe der Beihilfe sollte 200 Tsd. CZK und weitere 20 Tsd. CZK für jeden Arbeitnehmer betragen. Die Regierung wird die Voraussetzungen noch detaillierter besprechen.

Garantieprogramm Covid III

Auch das Garantieprogramm Covid II für Unternehmer mit bis zu 500 Arbeitnehmern wird weiterlaufen, hierbei hat die Regierung die Verlängerung des nationalen Garantieprogramms bis zum 31. Dezember 2021 genehmigt. Die Unternehmer dürfen neben den Betriebskrediten bei der Českomoravská záruční a rozvojová banka (Böhmisch-mährische Garantie- und Entwicklungsbank) auch eine Garantie für Investitionskredite beantragen. Auch der Zeitraum für die Geltendmachung der Leistung aus den Garantien wird von dem ursprünglichen 30. Juni 2024 bis zum 30. April 2026 verlängert.

Vorübergehende Aufhebung der periodischen medizinischen Untersuchungen und Ersatz der Untersuchung von neuen Mitarbeitern durch die eidesstattliche Erklärung

Die Regierung hat die vorübergehende Aufhebung der periodischen medizinischen Untersuchungen und den Ersatz der Untersuchung von neuen Mitarbeitern durch die eidesstattliche Erklärung genehmigt. Auch die Gültigkeit der bestehenden medizinischen Gutachten wurde verlängert.

Ausländische Beschäftigte müssen nicht die Voraussetzungen für den Wechsel der Beschäftigung einhalten

Ausländer mit einer Arbeitnehmerkarte oder mit einer blauen Karte müssen während der Dauer des Notstands nicht mehr die Voraussetzungen des Gesetzes zur Änderung der Beschäftigung einhalten, sie müssen z.B. die Frist von sechs (6) Monaten der vorherigen Beschäftigung in der Tschechischen Republik nicht einhalten. Es reicht, aus, den Wechsel des Arbeitgebers lediglich dem Innenministerium mitzuteilen, und zwar spätestens am ersten Tag des Antritts der neuen Beschäftigung.

Wenn Sie an mehreren Informationen interessiert sind oder eine der Maßnahmen nutzen möchten, können Sie uns gerne ansprechen. Wir werden Sie über die im Zusammenhang mit den besonderen Umständen erfassten Maßnahmen auch weiterhin informieren.

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