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| September 24, 2018

Neue Regeln für die Umsatzsteuer (USt.) bei den Gutscheinen

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Bereits Anfang des vergangenen Jahres haben wir einen Artikel veröffentlicht, in dem wir darüber berichtet haben, dass nach vier Jahren von Verhandlungen die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates verabschiedet wurde, die die Umsatzsteuer (USt.) bei Gutscheinen regelt. Die Bemühung, die Behandlung der Gutscheine zu konsolidieren, hat bereits im Jahr 2012 begonnen, als die Europäische Kommission den Entwurf der Richtlinie (EU) 2012/0102 des Rates vorgelegt hat. Dieser Entwurf war jedoch sehr theoretisch und enthielt viele Bereiche, auf die sich die einzelnen Mitgliedstaaten nicht einigen konnten. Das Ergebnis war, dass dieser vorgelegte Entwurf in der Praxis fast unbrauchbar war. Nach komplizierten Verhandlungen und durchgeführten Änderungen entstand ein Konsens, und die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen wurde verabschiedet. Das Ziel der verabschiedeten Richtlinie war es, die Regeln in allen Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, so dass der Verwaltungsaufwand gemindert wäre und keine Doppelbesteuerung oder keine Nichtbesteuerung der mittels der Gutscheine realisierten Transaktionen erfolgte.

Die Gesetze der einzelnen Mitgliedstaaten sollten eine neue Definition davon enthalten, was für die Zwecke der USt. als Gutschein verstanden wird, weiter auch die Regeln, die einheitlich bestimmen, wann der Tag des Steuertatbestands ist, wie die Steuerbemessungsgrundlage und der Anspruch auf die Vorsteuer bestimmt werden. Die einheitlichen Regeln werden sich bei verschiedenen Arten der Gutscheine unterscheiden, wobei die Gutscheine für einen oder für mehrere Zwecke verwendet werden können. Die neuen Regeln betreffen lediglich die Gutscheine, die zum Erwerb von Waren oder Erhalt von Dienstleistungen verwendet werden können. Sie beziehen sich nicht auf die sog. Rabatt-Gutscheine, die den Inhaber zum Gewähren eines Rabatts beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.

Im tschechischen Umsatzsteuergesetz wird die Definition des Gutscheins im § 15 enthalten sein. Die grundlegenden Merkmale eines Gutscheins, durch die er sich von einem Zahlungsmittel unterscheiden soll, ist die Verpflichtung, den Gutschein als eine Zahlung oder einen Teil einer Zahlung für die Warenlieferung oder für die Erbringung einer Dienstleistung anzunehmen, und gleichzeitig müssen aus dem Gutschein die Angaben über die zu erbringende Leistung oder über den erbringenden Lieferer ersichtlich sein.

Die Gutscheine werden nach der Art deren Verwendung in Einzelzweck- und Mehrzweckgutscheine unterteilt.

Als Einzelzweckgutschein wird für die Zwecke der USt. ein Gutschein verstanden, der den Inhaber zum Erhalten der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen berechtigen, wenn ab Anfang bei der Leistung der USt.-Satz und der Leistungsort endgültig bestimmt werden können. Beispiel des Einzelzweckgutscheins:

  • Gutschein für die Unterkunft im Hotel ABC in České Budějovice;
  • Gutschein für die Unterkunft in einem Hotel der Hotelkette Alfa in der Tschechischen Republik; oder
  • Gutschein für das Mittagessen im Restaurant XY in Prag (ohne Getränke).

Der Einzweckgutschein ist jedoch kein Gutschein für einen Rabatt bei der Abnahme von Waren in einem Geschäft.

Die Einzweckgutscheine kann entweder derjenige ausstellen, der nachfolgend an die Kunden die Waren liefert oder die Dienstleistungen erbringt (Emittent = Lieferant), oder eine andere Person als die, die nachfolgend an die Kunden die Waren liefert oder die Dienstleistungen erbringt (Emittent ≠ Lieferant). Die bloße Verteilung der Gutscheine an Kunden kann direkt zwischen dem Emittenten und dem Kunden oder mittels Vermittler - Distributoren erfolgen.

Im Falle der Einzweckgutscheine gilt stets, dass für jede diese Übertragung die USt. angewandt wird (einschließlich der ersten Emission an den Erwerber), d.h. gleich wie bei einer Warenlieferung oder bei der Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig davon, wer den Gutschein ausgestellt hat. Die Person, die den Gutschein ausgestellt hat, ist erst bei der Geltendmachung des Gutscheins vom Kunden entscheidend, da sich zu diesem Zeitpunkt die Regeln angesichts der USt. in Bezug auf die ausstellenden Personen unterscheiden können.

Bei den Einzweckgutscheinen, die die gleiche Person emittiert, die auch nachfolgend an den Kunden die Waren liefert oder die Dienstleistungen erbringt, wird die Geltendmachung des Gutscheins vom Kunden nicht als ein Steuertatbestand betrachtet, da die USt. bereits bei der Emission des Gutscheins abgeführt wurde. In diesem Fall muss man sich mit der Geltendmachung des Gutscheins vom Kunden angesichts der USt. nicht mehr befassen.

Anders ist es, wenn Einzweckgutscheine geltend gemacht werden, die von einer anderen Person und nicht vom Lieferanten/Erbringer emittiert werden. In diesem Fall ist der Steuertatbestand sowohl die Übertragung des Gutscheins vom Emittenten an den Kunden, als auch die Geltendmachung des Gutscheins vom Kunden beim Lieferanten/Erbringer. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Zwecke der Aufrechterhaltung der steuerlichen Neutralität der USt. bei der Geltendmachung des Gutscheins die sog. rechtliche Fiktion angewandt wird, die die Transaktion des Schöpfens des Gutscheins so betrachtet, als ob die Ware oder die Dienstleistung vom Lieferanten/Erbringer an den Emittenten geliefert/erbracht werden.

Als Mehrzweckgutschein wird für die Zwecke der Umsatzsteuer ein Gutschein verstanden, bei dem im Voraus nicht mit Sicherheit bekannt ist, für welche spezifische Leistung er geltend gemacht wird. Bei Mehrzweckgutscheinen entsteht die Steuerpflicht erst bei der Geltendmachung des Gutscheins. In anderen Worten, die individuellen Übertragungen der Gutscheine sind nicht mit der USt. belastet.

Ein Beispiel des Mehrzweckgutscheins ist z. B.

  • ein Gutschein für eine Prepaid-Telefonkarte; oder
  • ein Gutschein für das Mittagessen im Restaurant einschließlich einer Auswahl an Weinen aus dem Menü.

Bei allen vor dem 1. 1. 2019 emittierten Gutscheinen werden nach der Novelle die bisherigen Bedingungen gelten.

Dieser Artikel hat nicht das Ziel, sämtliche Fakten, die mit den Änderungen der Gutscheine zusammenhängen, zu beschrieben. In der Praxis können viele Situationen auftreten, die in Zukunft bewältigt werden müssen, es sind zum Beispiel Situationen, in denen mehrere Personen an der Gewährung des Gutscheins an den Endverbraucher beteiligt sind (in verschiedenen Rollen - als Emittent, Vermittler oder Distributor), weiter sind es gegenseitige Zahlungen (Anzahlungen, Nachzahlungen), die Verpflichtung, die Rechnungen in verschiedenen Situationen auszustellen, der

Anspruch auf den Vorsteuerabzug und die eventuelle Rückgabe des Gutscheins oder die fehlende Geltendmachung des Gutschein vom Kunden.

Angesichts des oben Angeführten wird empfohlen, die verschiedenen Instrumente der Unterstützung des Verkaufs zu überprüfen, ob sie die bevorstehenden Änderungen der Gesetzgebung betreffen.

Štěpán Hrubý & Štěpán Osička

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