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| October 6, 2020

Abtretung von Forderungen aus dem Grund der vertraglichen Sanktionen

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Wir möchten Sie auf das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (im Folgenden „OVG-cz“) vom 25. Februar 2020, AZ 10 Afs 171/2019-51, hinweisen, in dem sich das Gericht mit der Auslegung der Bestimmung des § 23 Abs. 3 Buchst. a) Punkt 6 und deren Bezug auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 Buchst. a) Punkt 2 des Gesetzes Nr. 586/1992 Sb., Einkommensteuergesetz (im Folgenden „EStG-cz“) befasst. Hierbei handelt es sich darum, um welchen Betrag die Steuerbemessungsgrundlage bei der Abtretung der Forderungen infolge der vertraglichen Sanktionen (d.h. insbesondere der Vertragsstrafen und Verzugszinsen) erhöht werden muss, die in der Buchhaltung als Erträge der Gesellschaft erfasst wurden, und um die gleichzeitig in den vergangenen Steuerperioden die Steuerbemessungsgrundlage gemindert wurde.

Das OVG-cz hat in seinem Urteil die Argumente der Gesellschaft bestätigt, dass der Zedent im Jahr der Abtretung der Forderung aus dem Grund der vertraglichen Sanktionen lediglich die tatsächliche Einnahme aus der Abtretung der Forderung und nicht den ganzen Nennwert der abgetretenen Forderung nachversteuern sollte. Der Zedent führt daher im Jahr der Abtretung die Körperschaftsteuer lediglich von dem Entgelt für die Abtretung der Forderung aus dem Grund der vertraglichen Sanktionen ab. Diese Vorgehensweise sollte die Doppelbesteuerung der aus dem Grund der vertraglichen Sanktionen  abgetretenen Forderungen verhindern.

Um dies zu veranschaulichen, zeigen wir an einem Beispiel, in dem eine Gesellschaft in der Steuerperiode 2019 als ihren Ertrag die Vertragsstrafe in Höhe von 300,- CZK verbucht hat, die Folgen dieses Urteils; um diesen Betrag hat die Gesellschaft gemäß § 23 Abs. 3 Buchst b) Punkt 1 EStG-cz ihre Steuerbemessungsgrundlage für 2019 gemindert. Im Jahre 2020 hat sie diese Forderung aus dem Grund der Vertragsstrafe an einen Dritten für 100,- CZK abgetreten. Der Verlust infolge der Abtretung, der in der Buchhaltung der Gesellschaft in der Steuerperiode 2020 in Höhe von 200,- CZK erfasst wird, stellt keine steuerlich abzugsfähige Ausgabe dar. Nach den Schlussfolgerungen im Urteil des OVG-cz wird die Gesellschaft in der Steuerperiode 2020 ihr Ergebnis im Sinne des § 23 Abs. 3 Buchst. 3a) Punkt 6 EStG-cz um das Entgelt für die Abtretung der Vertragsstrafe in Höhe von 100,- CZK erhöhen. Die Gesellschaft wird im Rahmen beider Steuerperioden lediglich den Betrag des Entgelts für die Abtretung der Forderung, d.h. 100,- CZK, versteuern.     

Wenn Sie sich mit der Abtretung der Forderungen aus dem Grund der vertraglichen Sanktionen befassen oder Sie sich damit in der Vergangenheit befasst haben, empfehlen wir, die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage im Jahr der Abtretung der Forderung zu revidieren, wobei wir Sie gern unterstützen können.

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