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| October 28, 2019

Abzüge von Vergütungen der tschechischen gesetzlichen (satzungsmäßigen) Organe

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Die Besteuerung der Geschäftsführer, ggf. der weiteren Mitglieder der gesetzlichen Organe, ist zurzeit ein Thema, mit dem sich nicht nur die Fachöffentlichkeit befasst. In diesem Artikel möchten wir uns nicht nur mit der Besteuerung, sondern auch mit den Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträgen vom Einkommen der Geschäftsführer und der weiteren gesetzlichen Organe befassen, in deren Regelung 2019 Änderungen vorgenommen wurden.

Besteuerung

Als Einkünfte der Geschäftsführer und der weiteren Mitglieder der gesetzlichen Organe werden gemäß dem Gesetz Nr. 586/1992 Sb., Einkommensteuergesetz, in der geltenden Fassung (nachfolgend als „EStG-cz“), Einnahmen aus abhängiger Tätigkeit betrachtet, d.h. für die Zwecke der Besteuerung sind es ähnliche Einkünfte wie bei Arbeitnehmern.

Dazu sollte ergänzt werden, dass die Einkünfte der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im EStG-cz als Einkünfte definiert werden, die zu den Einnahmen aus abhängiger Tätigkeit zählen. 

Von der Höhe der Entlohnung wird dann die Besteuerungsweise abgeleitet. Ab dem 1. April 2019 wurde das EStG-cz geändert, und die Einnahmen aus abhängiger Tätigkeit, die bei einem Arbeitgeber die für die Teilnahme der Arbeitnehmer (und der gesetzlichen Organe) an der Krankengeldversicherung festgelegte Grenze nicht übersteigen, unterliegen keiner Vorauszahlung der Einkommensteuer, sondern der Quellensteuer. Dies gilt jedoch nur in dem Fall, wenn das gesetzliche Organ keine sog. Erklärung zur Steuer (das sog. rosa Formular) unterzeichnete. Bis zu dieser Gesetzesänderung galt für die Jahre 2019 und 2018, dass die Einkünfte der Quellensteuer unterlagen, wenn sie monatlich den Betrag 2 500 CZK nicht überstiegen. Dies galt wieder nur in dem Fall, wenn das gesetzliche Organ keine sog. Erklärung zur Steuer (das sog. rosa Formular) unterzeichnete. Eine höhere Entlohnung als die oben angegebene unterliegt dann der Vorauszahlung der Steuer, ungeachtet dessen, ob die Erklärung zur Steuer unterzeichnet wurde.

Einkünfte, die der Quellensteuer unterliegen, muss das gesetzliche Organ in seiner Steuererklärung oder jährlichen Steuerabrechnung nicht berücksichtigen, wie zum Beispiel bei den Einnahmen aus Zinsen auf seinem Bankkonto, die auch der Quellensteuer unterliegen. Im Falle der Entlohnung für die Ausführung der Funktion kann das gesetzliche Organ entscheiden, diese Einkünfte in seiner Steuererklärung zu berücksichtigen und die abgeführte Steuer an seine aus der Steuererklärung sich ergebende Steuer anzurechnen. Es muss daher beurteilt werden, ob sich bei dem gesetzlichen Organ in Bezug auf die Gesamthöhe der Steuer dieser Schritt lohnt.

Die Berechnung der Steuer bei der Entlohnung des gesetzlichen Organs, die in die Kategorie der Einkünfte aus abhängiger Arbeitstätigkeit fällt, wird von dem sog. Superbruttolohn, genauso wie bei den gewöhnlichen Arbeitnehmern, abgeleitet. Der Superbruttolohn wird als Bruttoeinkommen von der abhängigen Arbeitstätigkeit bestimmt, das um die obligatorische gesetzliche Sozial- und Krankenversicherung, die der Arbeitgeber zahlt, erhöht wird. Aus diesem Grund ist zu bestimmen, in welchen Fällen die Entlohnung des gesetzlichen Organs den Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträgen unterliegt.

Versicherung

Aus dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung folgt, dass Mitglieder von gesetzlichen Organen, genauso wie Arbeitnehmer, zur Teilnahme am Krankenversicherungssystem verpflichtet sind.  Für die Zwecke der Krankenversicherung wird bei den gesetzlichen Organen keine Mindestschwelle festgelegt, bis zu der die Krankenversicherung nicht gezahlt werden müsste, wie es z.B. bei der sog. Vereinbarung über die Ausführung der Arbeit oder bei der sog. Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit der Fall ist. Genauso wird für die Zwecke der Krankenversicherung kein Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage festgelegt, bei dessen Erreichung die Versicherung nicht mehr bemessen wäre.

Im Gegensatz dazu hat die Höhe der Einkünfte des gesetzlichen Organs einen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherung. Im Falle der Sozialversicherung können wir vereinfacht sagen, dass die Entlohnung des gesetzlichen Organs der Sozialversicherung erst dann unterliegen, wenn die Einkünfte des gesetzlichen Organs monatlich mindestens 3 000 CZK monatlich (im Jahr 2019) erreichen, wobei dieser Betrag gleichzeitig die Grenze für die Teilnahme des Arbeitnehmers an der Krankengeldversicherung darstellt. Mit anderen Worten, im Falle der Entlohnungen des gesetzlichen Organs, genauso wie im Falle der üblichen Entlohnungen der Arbeitnehmer oder Beschäftigten auf der Grundlage der sog. Vereinbarungen über die Arbeitstätigkeit, begründet das Einkommen bis zu 3 000 CZK keine Teilnahme an der Krankengeld- und der Sozialversicherung.

Darüber hinaus ist für die Zwecke der Sozialversicherung eine Höchstgrenze festgelegt, bis zu der der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und das gesetzliche Organ verpflichtet sind, die Versicherung zu zahlen. Die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung ist für das Jahr 2019 die Höchstgrenze 1 569 552 CZK (für das Jahr 2018 war die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage 1 438 992 CZK).

Im Zusammenhang mit der Sozialversicherung möchten wir darauf hinweisen, dass ab dem 1. Juli 2019 der Prozentsatz des Versicherungsbeitrags des Arbeitgebers von 25 % auf 24,8 % im Zusammenhang mit der Abschaffung der Karenz vermindert wurde, wobei die diese Minderung die in der Sozialversicherung enthaltene Krankengeldversicherung, die von 2,3 % auf 2,1 % gemindert wurde, betraf.

Wenn Sie sich für dieses Thema interessieren oder Beratung zu diesem Thema benötigen, können Sie sich an uns gern wenden. 

Veronika Džalavjan und Šárka Veselá

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