Am 14. Oktober 2020 hat die Regierung der Tschechischen Republik die folgenden Änderungen des Programms Antivirus verabschiedet - die Verlängerung des Zeitraums für die Anerkennung der Ausgaben der Variante A und die Einführung der Variante A Plus mit einem höheren Zuschuss. Am 26. Oktober 2020 hat die Regierung anschließend die Verlängerung der Anerkennung der Ausgaben der Variante B des Programms genehmigt. Welche Varianten gelten zum 3.11.2020 als Grundlage für die Beantragung eines Zuschusses?
Variante A des Programms Antivirus
- Diese Variante ist insbesondere für den Ersatz des an die Arbeitnehmer ausgezahlten Lohnes im Falle, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit infolge der gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften angeordneten Quarantäne nicht ausführen konnte, bestimmt.
- Diese Variante kann allerdings weiterhin für die Beantragung des Ersatzes des an die Arbeitnehmer ausgezahlten Lohnes in dem Fall genutzt werden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit infolge der Hindernisse auf Seiten des Arbeitgebers, die aufgrund einer erzwungenen Einstellung (oder einer wesentlichen Einschränkung) des Betriebs des Arbeitgebers auf der Grundlage der Krisen- oder Sondermaßnahmen der zuständigen Behörden entstanden sind, nicht ausführen kann.
- Der Zuschuss beträgt 80 % des ausgezahlten Lohnersatzes, einschließlich der Abzüge, jedoch nicht mehr als 39.000 CZK pro Arbeitnehmer und Monat.
- Diese Variante des Programms wurde bis zum Dezember 2020 verlängert.
Variante A Plus des Programms Antivirus
- Die Variante ist für den Ersatz des an die Arbeitnehmer ausgezahlten Lohns in dem Fall bestimmt, wenn der Arbeitnehmer infolge der Hindernisse auf Seiten des Arbeitgebers aufgrund der erzwungenen Einstellung (oder der wesentlichen Einschränkung) des Betriebs des Arbeitgebers auf der Grundlage der Krisen- oder Sondermaßnahmen der zuständigen Behörden nicht ausüben konnte.
- Im Unterschied zur Variante A wurden hier weitere Voraussetzungen festgelegt, die der Arbeitgeber erfüllen muss, um den Kompensationszuschuss bei der Variante A Plus zu gewinnen (z.B. darf es sich nicht um einen Arbeitgeber handeln, der zum 31.12.2019 ein Unternehmen in einer schwierigen Lage nach der Definition der Europäischen Kommission ist). Wenn der Arbeitgeber diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann er den Zuschuss aus dem Programm A beantragen.
- Der Zuschuss beträgt 100 % des ausgezahlten Lohnersatzes, einschließlich der Abzüge, jedoch nicht mehr als 50.000 CZK pro Arbeitnehmer und Monat.
- Diese Variante wurde mit Wirkung ab dem 1.10.2020 eingeführt und sollte bis zum 31.12.2020 wirksam sein.
Variante B des Programms Antivirus
- Die Variante ist für den Ersatz des an die Arbeitnehmer ausgezahlten Lohns bestimmt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit infolge von Hindernissen auf Seiten des Arbeitgebers auf der Grundlage der infolge der Coronavirus-Pandemie entstandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht ausführen konnte.
- Der Zuschuss beträgt 60 % des ausgezahlten Lohnersatzes, einschließlich der Abzüge, jedoch nicht mehr als 29.000 CZK pro Arbeitnehmer und Monat.
- Diese Variante des Programms wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Wenn die aktuellen Krisen- oder Sondermaßnahmen auf irgendwelche Weise Ihr Unternehmen betreffen, können wir mit Ihnen gerne Ihre Möglichkeiten besprechen.
GT Legal, advokátní kancelář, s.r.o.