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Milan Kolář | April 30, 2015

Als Tag der Verwirklichung der steuerbaren Leistung im Falle der Mankos kann man nur den Bilanzstichtag nicht betrachten

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Das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden nur „OVG“) konstatierte in seinem unlängsten Urteil, dass das Bezirksgericht und der Steuerverwalter zum unrichtigen Rechtsschluss kamen im Falle der Festsetzung des Tages der Verwirklichung der steuerbaren Leistung bei Mankos. Als Tag der Verwirklichung der steuerbaren Leistung kann man im Falle der Mankos, laut der Meinung des OVG, nicht nur den Bilanzstichtag verstehen.

Im betreffenden Streit war die Kardinalfrage die Bestimmung des Zeitpunkts der Verwirklichung der steuerbaren Leistung im Falle des festgestellten Mankos. Während der Steuerverwalter und das Bezirksgericht die Meinung vertraten, dass der Tag der Verwirklichung der steuerbaren Leistung der Bilanzstichtag ist, zu welchem das Manko durch die Bestandsaufnahme spätestens festgestellt werden sollte, war das Steuersubjekt der Meinung, dass als Tag der Verwirklichung der steuerbaren Leistung des Mankos der Zeitpunkt betrachtet wird, zu welchem das Manko physisch festgestellt wurde.

Laut der Ansicht des OVG ist es nicht möglich, für den Tag der Verwirklichung der steuerbaren Leistung im Falle der Mankos nur den Bilanzstichtag festzusetzen.

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