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| August 5, 2020

Änderung der abgabenordnung

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Die Novelle des Gesetzes Nr. 280/2009 Sb., Abgabenordnung, in der Fassung späterer Vorschriften (nachfolgend „Abgabenordnung“), über die wir in der Juni-Ausgabe unseren Newsletters ausführlich berichtet haben, wurde in der Gesetzessammlung unter der Nummer 283/2020 Sb. veröffentlicht. Diese umfangreiche Novelle tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht der Änderungen der Abgabenordnung:

  • Unterstützung der Elektronisierung der Steuerverwaltung

Die Novelle zielt darauf ab, die Vereinfachung und Digitalisierung der Steuerverwaltung zu fördern und die Kommunikation mit der Steuerverwaltung in das Online-Umfeld zu verlagern. Zu diesem Zweck werden die Funktionalitäten der bestehenden Steuerinformationsbox erheblich erweitert.

  • Revision des Sanktionssystems

Das Sanktionssystem wird überarbeitet, und die Höhe der Zinsen wird erheblich reduziert, wobei die Höhe der Zinsen mit dem Zivilrecht harmonisiert wird. Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf wird die Toleranzfrist für verspätete Zahlung von Steuern, nach deren Ablauf keine Verzugszinsen anfallen, beibehalten, sie wird jedoch von den aktuellen vier (4) Arbeitstagen auf drei (3) Kalendertage gekürzt.

  • Vorauszahlung für den Steuerabzug

Mit der Novelle wird das Institut der Vorauszahlung für den übermäßigen Steuerabzug eingeführt, das die Zurückzahlung des unbestreitbaren Teils des übermäßigen Steuerabzug vor der Bemessung ermöglicht. Lediglich der Teil des Abzugs wird nun zurückgehalten, an dem die Steuerverwaltung Zweifel hat. Der Anspruch auf die Vorauszahlung entsteht nicht, wenn der Betrag 50 000 CZK nicht erreicht. 

  • Änderungen der Kontrollverfahren

Der Prozess der Initiierung und Beendigung der Steuerkontrolle wird vereinfacht. Die körperliche Präsenz des Steuerzahlers wird nicht mehr erforderlich sein. Die Kontrolle beginnt mit der Zustellung der Mitteilung über die Einleitung der Steuerkontrolle, in der der Gegenstand und der Umfang der Steuerkontrolle festgelegt werden. Die Frist für die Bestimmung der Steuer wird erst durch den tatsächlichen Beginn der Kontrolltätigkeit unterbrochen.

  • Sonstige wesentliche Änderungen
  • Einführung der Möglichkeit des Erlasses der Geldbuße für die verspätete Steuererklärung;
  • Um die Frist für die Einreichung der Steuererklärung zu verlängern, wird es nicht erforderlich sein, vor dem Ablauf der nicht verlängerten Frist bei der Steuerverwaltung die Vollmacht geltend zu machen (Übergangsbestimmungen - gelten nur für die Steuerperioden, die nicht am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens der Novelle endeten);
  • Die Pflichtangaben der Steuerformulare müssen in Form einer Verordnung festgelegt werden. Auf der Grundlage dieser Novelle bereitet das Finanzministerium derzeit eine Verordnung bzw. Verordnungen vor, in denen die Einzelheiten der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben der Formulare (insbesondere § 72 Abs. 3 der Abgabenordnung) sowie das Format der elektronischen Form dieser Einreichungen festgelegt werden.

Jaroslava Půtová

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