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| February 11, 2019

Änderungen der Steuergesetze in der Slowakei ab 1.1.2019 – 2. Teil

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Virtuelle Währung und Einkommensteuer

Das Einkommensteuergesetz, das ab 1.10.2018 in Kraft tritt, führt erstmals die Definition einer virtuellen Währung ein. Unter einem Einkommen oder einem Ertrag wird auch ein Austausch einer virtuellen Währung gegen ein Vermögen, eine andere virtuelle Währung, eine Dienstleistung, oder eine entgeltliche Übertragung einer solchen Währung verstanden. Im Falle eines Austausches der virtuellen Währung wird das Einkommen mit dem Realwert zur Zeit des Austauschs bewertet. Die Unternehmer können als Ertrag den Anschaffungspreis in dem Fall, dass die virtuelle Währung durch den Kauf angeschafft wird, oder den Realwert unter der Voraussetzung, dass er durch Austausch erworben wird, geltendmachen. Man muss nach dieser Bestimmung schon bei der Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2018 vorgehen.

Einführung der Steuer auf Versicherung

Im Bereich der Nichtlebensversicherung wird die Steuer auf Versicherung eingeführt. Voraussetzung ist, dass sich das Versicherungsrisiko in der Slowakei befindet. Die steuerpflichtige Person ist ein Versicherungsgeber oder ein Versicherungsnehmer, der die Versicherung an eine ausländische Versicherungsgesellschaft, die in der Slowakei keine Niederlassung hat, bezahlt. Weiters ist die steuerplichtige Person eine juristische Person, an die die Kosten der Versicherung weiterverrechnet werden, sofern sie sich auf das Versicherungsrisiko beziehen, das sich in der Slowakei befindet. Der Steuersatz beträgt 8%, der Besteuerungszeitraum ist das Kalenderquartal.

Erholungsbeihilfe

Ab Januar 2019 können die Mitarbeiter von Gesellschaften, die mindestens 50 Angestellte haben, einen Zuschuss für die Erholung in der Slowakei zu beantragen. Die Bedingung ist, dass der Mitarbeiter in der Gesellschaft mindestens 2 (zwei) Jahre arbeitet. Der Arbeitgeber zahlt 55% der Ausgaben für die Erholung, jedoch maximal 275 € pro Jahr. Solche Zuschüsse unterliegen weder einer Steuer, noch einer verpflichtenden Versicherung. Auf Seite des Arbeitgebers handelt es sich um einen steuerlich wirksamen Aufwand. Für kleinere Gesellschaften sind diese Zuschüsse nicht verpflichtend, aber sie können diese den Mitarbeitern unter ähnlichen Bedingungen gewähren.

E-Kassen

Ab Juli 2019 werden für die Unternehmer, die die übliche Registrierkasse benutzen, die sog. Online-Registrierkassen oder virtuelle Registrierkassen (E-Kassen), die mit der Finanzbehörde verbunden sein werden, verpflichtend sein.

Sonstige Änderungen:

  • Ab Januar 2019 wird die pflichtige Steuerabgabe für Handelsketten in Höhe von 2,5% eingeführt.
  • Der Mindestlohn erhöht sich ab Januar 2019 von 480 € auf 520 €.
  • Ab Anfang Januar 2019 betragen bei den selbständig erwerbstätigen Personen die Mindestabgaben für die Sozialversicherung 158,11 € und für die Krankenversicherung 66,78 €.
  • Ab Anfang Januar 2019 erhöht sich der steuerliche Bonus für ein Kind von 21,56 € auf 22,17 €, im Falle eines Kindes bis zu einem Alter von 6 (sechs) Jahren ist der steuerliche Bonus ab April 2019 doppelt so hoch, d.h. er erhöht sich auf 44,34 € pro Monat.
  • Ab Januar 2019 erhöht sich der steuerlich unwirksame Teil bei einem Steuerpflichtigen von 3.803,33 € pro Jahr auf 3.937,35 € pro Jahr.

Sollten Sie Fragen zu den eingeführten Änderungen in der Slowakei haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Ingrid Cicáková