Petr Němec | 22.11.2024
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| June 10, 2020
Insbesondere als Reaktion auf die COVID-19-Epidemie gibt es in der letzten Zeit viele Änderungen von Steuergesetzen, deren Ziel es ist, manche negativen Folgen der Coronavirus-Epidemie zu mildern. In diesem Artikel möchten wir auf einige dieser Änderungen, die zurzeit im Gesetzgebungsverfahren diskutiert werden, hinweisen. Wir werden uns auf die Änderung des Einkommensteuergesetzes (die Einführung des neuen Instituts der Verlustrückforderung oder auch „Loss carryback“) und auf die Änderung des Umsatzsteuergesetzes konzentrieren.
Auch die große Novelle der Abgabenordnung, die wir bereits in einem anderen Artikel behandelt haben, den Sie hier finden, ist wieder aktuell.
Am 29. Mai 2020 wurden durch die Abgeordnetenkammer der Tschechischen Republik die Änderungen mancher Steuergesetze im Zusammenhang mit dem Coronavirus, d.h. Maßnahmen zur Linderung von negativen Folgen, verabschiedet (Drucksache 874). Zurzeit warten diese Änderungen auf die Zustimmung des Senats der Tschechischen Republik und auf die Unterzeichnung durch den Präsidenten.
Auf der Grundlage der Änderung sollten die jährlichen Steuersätze für Lastwagen, Anhänger und weitere Fahrzeuge geändert werden (die Steuersätze für Personenkraftwagen sollten diese Änderung nicht betreffen). Die neuen Jahressätze werden für die Steuer für die Steuerperioden ab dem 1. Januar 2020 verwendet. Ein Teil der Vorauszahlungen der Kfz-Steuer für die Steuerperiode 2020, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung fällig waren, und die der positiven Differenz zwischen der bezahlten Vorauszahlung und der Vorauszahlung nach den neuen Kfz-Steuersätzen entspricht, wird nach und nach für die Zahlung der Vorauszahlungen der Steuerperiode 2020, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung fällig sind, und für die Kfz-Steuer für die Steuerperiode 2020 verwendet. Die Gesetzesänderung tritt an dem Tag, der nach dem Tag deren Veröffentlichung in der Gesetzessammlung folgt, in Kraft.
Die Gesetzesänderung enthält ein völlig neues Institut - die sog. Verlustrückforderung oder auch „Loss carryback“, und zwar sowohl bei der Einkommen- als auch bei der Körperschaftsteuer für das Jahr 2020. Mit anderen Worten: Wenn der Steuerzahler in den Jahren 2018 und 2019 die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer hatte und im Jahr 2020 einen steuerlichen Verlust erzielt hat, kann er den Verlust gegenüber der Steuerbemessungsgrundlage 2018 und 2019 geltend machen.
Durch die Gesetzesänderung wird für den Steuerzahler möglich sein, den Verlust für das Jahr 2020 nicht nur in den kommenden fünf (5) Jahren, sondern auch rückwirkend in den vergangenen zwei (2) Steuerperioden 2018 und 2019 als eine die Steuerbemessungsgrundlage mindernde Position geltend zu machen. Zuerst sollte die Steuerbemessungsgrundlage 2019 gemindert werden, und wenn der Verlust höher ist, dann könnte der Verlust auch bei der Steuerbemessungsgrundlage 2018 geltend gemacht werden. Wenn der Verlust höher als die Steuerbemessungsgrundlagen 2018 und 2019 ist, dann gibt es die übliche Möglichkeit, ihn in den nachfolgenden fünf (5) Jahren geltend zu machen. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass in den Steuerperioden, die der Steuerperiode vorangehen, in der der Verlust erzielt wurde, bei juristischen Personen nur ein Verlust bis zu 30 000 000 CZK und bei natürlichen Personen nur ein Verlust bis zur Höhe der Teilbemessungsgrundlagen gemäß §§ 7 bis 10 Gesetzes Nr. 586/1992 Sb., Einkommensteuergesetz-cz, in der geltenden Fassung (nachfolgend als EStG-cz) von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden können.
Gleichzeitig führt die neue Fassung des Gesetzes eine neue Regel für die Bestimmung des steuerlichen Verlustes in der ersten Steuerperiode des Steuerzahlers, die am 30. Juni 2020 und später endet, ein. Als bestandskräftig bestimmter steuerlicher Verlust wird für diesen Zeitraum bis zur bestandskräftigen Bestimmung des steuerlichen Verlustes der seitens des Steuerzahlers bestimmte (geschätzte) Betrag des geplanten steuerlichen Verlustes betrachtet, der jedoch nicht 30 000 000 CZK übersteigen darf. Diesen steuerlichen Verlust kann der Steuerzahler in der Steuerperiode geltend machen, die der Periode der Bestimmung dieses Verlustes unmittelbar vorangeht. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Steuerpflichtige verpflichtet sein wird, eine nachträgliche Steuererklärung für die jeweilige Steuerperiode einzureichen, wenn der von ihm nachfolgend erzielte Verlust niedriger als geschätzt ist. Im Falle, dass dem Steuerzahler nach der Einreichung der nachträglichen Steuererklärung ein Schuldbetrag der Steuer entsteht, wird ihm ein Verzugszins bemessen.
Die Gesetzesänderung sieht auch den Anspruch des Steuerzahlers auf den Verzicht auf das Recht zur Geltendmachung des steuerlichen Verlustes in der Steuerperiode vor, die nach der Periode des Erzielens des steuerlichen Verlustes folgt, und zwar mittels einer Mitteilung an die Steuerverwaltung innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem der steuerliche Verlust erzielt wurde. Die Frist für die Einreichung dieser Mitteilung kann nicht in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden, wobei der Verzicht auf das Recht für alle nach der Steuerperiode in der der steuerliche Verlust festgestellt wurde folgenden Steuerperioden gilt. Wenn der Steuerzahler auf das Recht auf die Geltendmachung des steuerlichen Verlustes für die Steuerperioden, die nach der Periode der Feststellung des steuerlichen Verlustes folgen, verzichtet, endet die Frist für die Bestimmung der Steuer für die Periode, die der Periode der Bestimmung des steuerlichen Verlustes vorgeht und in der der steuerliche Verlust geltend gemacht wurde, gleichzeitig mit der Frist für die Bestimmung der Steuer für die Periode, in der der steuerlicher Verlust erzielt wurde. Diese Regelung ist daher im Unterschied zum vorherigen Entwurf für die Steuerzahler günstiger, da durch die Nutzung des Instituts des Verzichts auf den Anspruch keine wesentliche Verlängerung der Frist für die Bemessung der Steuer, innerhalb der die Steuerverwaltung z.B. eine Steuerkontrolle einleiten kann, eintritt.
Die Gesetzesänderung sollte sich auf den rechtskräftigen steuerlichen Verlust für den Zeitraum, der am 30. Juni 2020 endet, beziehen, wobei dieser steuerliche Verlust auch in den zwei unmittelbar vorangehenden Steuerperioden geltend gemacht werden kann, für die dieser steuerliche Verlust festgesetzt wird. Für den steuerlichen Verlust, der für die Steuerperiode, die vor dem 30. Juni 2020 endete, rechtskräftig bestimmt wurde, wird die Fassung des Gesetzes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angewandt. Die Gesetzesänderung tritt an dem Tag, der nach dem Tag deren Veröffentlichung in der Gesetzessammlung folgt, in Kraft.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung erweitert die Möglichkeit der Anwendung des zweiten Steuersatzes von 10 % auch auf die Erbringung der Beherbergungsleistungen, den Eintritt zu Kultur- und Sportveranstaltungen, die Nutzung von Sportanlagen und die Beförderung mittels Skiliften, die zur Zeit dem Steuersatz von 15 % unterliegen. Nach der Begründung der Gesetzesänderung stellt die Herabsetzung des Satzes der Umsatzsteuer eine staatliche Antikrisenmaßnahme zur Unterstützung dieser Wirtschaftssektoren dar, die wirtschaftliche Schäden infolge des Notstands erlitten haben.
Gemäß den Anlagen Nr. 2 und 2a des Umsatzsteuergesetzes werden diese Dienstleistungen mittels des Klassifizierungscodes CZ-CPA in der Fassung zum 1. Januar 2008 wie folgt bestimmt:
Nach der Begründung betrifft die vorgeschlagene Änderung nicht die Unterkunft als eine gekaufte Tourismusdienstleistung, die im Rahmen einer Reisedienstleistung erbracht wird, die nach einer besonderen Regelung gemäß § 89 des Umsatzsteuergesetzes (die Steuerbemessungsgrundlage bildet lediglich der Zuschlag) seitens des Erbringers erbracht werden muss. Gemäß der Richtlinie über das gemeinsame Umsatzsteuersystem muss in diesem Fall stets der Grundsatz der Umsatzsteuer verwendet werden. Die gleiche Regel gilt auch für die eingekauften Tourismusdienstleistungen in Form eines Eintrittsrechts für Kultur- und Sportveranstaltungen.
Jana Shumaková
Zdeňka Svobodová