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Ab dem 1. Januar 2019 tritt die Änderung der Durchführungsgesetze für die Renten- und Krankengeldversicherung in Kraft, die erhebliche Änderungen in die Agenda der Selbstständigen bringt. Die wichtigsten Änderungen betreffen insbesondere die Art der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, den Termin deren Fälligkeit oder die Mindesthöhe der Krankengeldversicherung der Selbstständigen. Im folgenden Artikel bringen wir eine Übersicht der wichtigsten Änderungen und wir empfehlen allen Selbstständigen, sich mit diesen neuen Regeln vertraut zu machen.
Die Versicherungsbeiträge für die Renten- und Krankengeldversicherung werden ab Januar 2019 bereits in dem jeweiligen Kalendermonat, in dem die selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, gezahlt. Anstelle der ursprünglichen Fälligkeitsfrist des Versicherungsbeitrags, die ab dem 1. bis zum 20. Tag des nachfolgenden Monats lief, wird die neue Fälligkeitsfrist ab dem ersten bis zum letzten Tag des Kalendermonats, für den die Versicherung gilt, gezahlt. Die Weise der Zahlung wird nicht geändert, es wird weiterhin notwendig sein, bei der Zahlung des Versicherungsbeitrags das zugeteilte variable Symbol und die jeweilige Bankverbindung der Kreissozialversicherungsanstalt (OSSZ) anzugeben.
Die Änderung der Zahlung der Versicherungsbeiträge ist insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer schnelleren Erstellung der jährlichen Übersichten der künftigen und der durchgeführten Zahlungen seitens der Bezirkssozialversicherungsanstalten erfolgt, die bisher mit der Erstellung der Übersichten der gezahlten Versicherungsbeiträge für das jeweilige Jahr bis zum Ablauf der Fälligkeitsfrist des letzten Versicherungsbeitrags, d.h. bis zum 20. Januar des nachfolgenden Jahres warten musste.
Hier wird ergänzt, dass die Fristen für die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge nicht geändert werden. Sie sind weiterhin bis zum 8. Tag des nachfolgenden Kalendermonats fällig.
Um die doppelten Zahlungen der Versicherungsbeiträge zu vermeiden, wird mittels einer Übergangsbestimmung festgelegt, auf welche Weise die Zahlungen an der Jahreswende durchgeführt werden. Nach den Übergangsbestimmungen sind die Selbstständigen nicht verpflichtet, den Rentenversicherungsbeitrag für den Monat Dezember zu zahlen. Die Zahlung kann erst mit der Bezifferung der Nachzahlung der Versicherungsbeiträge bei der Erstellung der Übersicht der Einnahmen und der Ausgaben des Selbstständigen für das Jahr 2018 erfolgen. Wenn der Selbständige den Versicherungsbeitrag für Dezember bereits jetzt zahlen wird, hat er die Möglichkeit, dies bereits zwischen dem 21. und dem 31. Dezember 2018 zu tun, d.h. nach der Fälligkeitsfrist für die Zahlung des Versicherungsbeitrags für November 2018. Jede Zahlung, die erst im Januar 2019 erfolgt, wird als eine Zahlung für diesen Monat betrachtet, obwohl überhaupt keine Zahlung für Dezember erfolgte.
Die Änderung betrifft auch die Selbstständigen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen. Die Fälligkeitsfrist für die Zahlung der Versicherungsbeiträge für den Monat, in dem der Selbstständige seine selbständige Tätigkeit aufnimmt, wird verlängert. Den Versicherungsbeitrag für den ersten Monat kann der Selbstständige bis zum Ende des nachfolgenden Monats zahlen. Der Selbständige, der seine Tätigkeit im Dezember aufnimmt, ist nicht verpflichtet, den Versicherungsbeitrag für den Monat Dezember zu zahlen. Der Versicherungsbeitrag wird erst zusammen mit der Einreichung der jährlichen Übersicht des Selbstständigen gezahlt.
Die Mindestbemessungsgrundlage für die Rentenversicherung des Selbstständigen, der seine Haupttätigkeit ausübt, beträgt im Jahr 2019 8 175 CZK.
Die genannte Höhe der Bemessungsgrundlage wird ab Januar 2019 lediglich für die Selbstständigen gelten, die ihre Tätigkeit im Jahr 2019 aufnehmen. Wenn der Selbstständige die Versicherungsbeiträge im Jahr 2018 in der Mindesthöhe gezahlt hat, kann er sie in der gleiche Höhe bis zum Monat zahlen, in dem er die Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2018 einreicht oder einreichen sollte.
Die Beiträge in der Mindesthöhe zahlt der Selbständige im Laufe des ersten Jahres seiner unternehmerischen Tätigkeit, und zwar auch der Selbständige, der in der Übersicht seiner Einnahmen und Ausgaben eine Mindestbemessungsgrundlage ausgewiesen hat, die kleiner ist als die festgelegte Mindestbemessungsgrundlage.
Durch die Gesetzesänderung wird auch die Gültigkeitsdauer des monatlichen Zeitraums der Bemessungsgrundlage und der im Zusammenhang mit der eingereichten Übersicht festgelegten Versicherungsbeiträge geändert. Die Versicherungsbeiträge für das Jahr 2019, deren Höhe aus der Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Selbstständigen für das Jahr 2018 folgt, werden erst ab dem Monat, der nach dem Monat folgt, in dem die Übersicht des Selbständigen eingereicht wurde oder eingereicht werden sollte, gezahlt. Allerdings können die Versicherungsbeiträge bereits in dem Monat der Einreichung der Übersicht gezahlt werden, wenn die Höhe des neuen bemessenen Beitrags niedriger ist als in der Vorperiode.
Der Selbstständige, der seine Tätigkeit gleichzeitig mit einer anderen Tätigkeit ausübt, darf bei der Bezirkssozialversicherungsanstalt einen Antrag auf die Minderung des Versicherungsbeitrags oder auf die Aufhebung der Pflicht, die Versicherungsbeiträge zu zahlen, stellen, wenn seine Einnahmen nach dem Abzug der Ausgaben in dem jeweiligen Zeitraum des Jahres (mindestens drei (3) Kalendermonate), in dem er den Antrag gestellt hat, keine Teilnahmen an der Rentenversicherung begründet oder begründen wird.
Die Beträge, die höher sind als die in der Übersicht der Versicherungsbeiträge, werden automatisch als eine Überzahlung betrachtet. Diese Überzahlung wird für die Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten verwendet und dann für die Zahlung der künftigen Beiträge, jedoch spätestens bis Ende des jeweiligen Jahres. Seien Sie vorsichtig, wenn Sie die Versicherungsbeiträge für das ganze Jahr im Voraus bezahlen, aber auf der Grundlage der eingereichten jährlichen Übersicht des Selbstständigen verpflichtet sind, höhere Versicherungsbeiträge zu zahlen. Die ursprüngliche Überzahlung vom Anfang des Jahres wird bereits zu den vorherigen Versicherungsbeiträgen zugeordnet, und daher ist es notwendig, bereits nach der Einreichung der Übersicht des Selbstständigen die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem aktuellen Versicherungsbeitrag zu bezahlen, damit Ihnen nachfolgend keine Geldbußen auferlegt werden.
Der nicht bezahlte Versicherungsbeitrag für den entsprechenden Kalendermonat, der vom Selbstständigen bis Ende des nachfolgenden Kalendermonats bezahlt, wird nicht pönalisiert. Wenn der Selbständige ihn auch innerhalb dieser verlängerten Frist nicht bezahlt, wird das Bußgeld bereits ab dem Tag, der nach dem Fälligkeitstag des Versicherungsbeitrags folgt, bemessen.
Die Mindestbemessungsgrundlage der Krankengeldversicherung wird infolge der Erhöhung des Mindestlohns im Jahr 2019 in Höhe von 6 000 CZK festgelegt. So wird auch der Mindestbetrag des Versicherungsbeitrags von den ursprünglichen 115 CZK (in dieser Höhe wird der Versicherungsbeitrag noch bis Ende dieses Jahres gezahlt) auf 138 CZK erhöht.
Damit an der Jahreswende die Krankengeldversicherung des Selbstständigen nicht erlischt, ist es notwendig, dass er bis zum 21. Januar 2019 den Krankengeldversicherungsbeitrag für Dezember in der ursprünglich Höhe von 115 CZK und gleichzeitig bis Ende Januar noch eine Zahlung in Höhe von 138 CZK (dies ist der neu festgelegte Mindestbetrag für das Jahr 2019) zahlt. Wenn der Versicherungsbeitrag für Januar 2019 nicht bis zum 28. Februar 2019 bezahlt wird, erlischt die Krankengeldversicherung.
Die Härte der bestehenden Regelung wird beseitigt, und es werden mildere Regeln für die Erlöschung der Krankengeldversicherung festgelegt. Wenn der Selbstständige innerhalb der ordentlichen Frist wenigstens den Mindestbeitrag der Krankengeldversicherung nicht bezahlt, jedoch ihn bis Ende des Monats bezahlt, der nach dem Monat folgt, in dem er ordnungsmäßig bezahlt werden sollte, erlischt die Teilnahme an der Krankengeldversicherung nicht. Diese Änderung betrifft bereits die Fälligkeit des Versicherungsbeitrags für Januar 2019.
Es ist wichtig zu beachten und nicht zu vergessen, dass einige der Änderungen bereits die Zahlungen der Versicherungsbeiträge im Monat Dezember betreffen. Es wird daher empfohlen, dass Sie im Voraus Ihre Daueraufträge für die Versicherungsbeiträge einstellen, so können Sie die Missverständnisse in Bezug auf die Sozialversicherungsanstalt und die eventuelle Erlöschung der Teilnahme an der Krankengeldversicherung vorbeugen.