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| January 15, 2016

Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer 2016

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Für das Jahr 2016 werden einige wesentliche Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer vorbereitet. In diesem Artikel möchten wir uns mit den wichtigsten von ihnen befassen, vor allem mit der Neuigkeit in Form der Kontrollmeldung. Weiter werden wir die wichtigsten Änderungen im Bereich der Sachanlagen zusammenfassen. Zum Schluss werden wir etwas zum Entwurf der Verordnung der Regierung der Tschechischen Republik zur Erweiterung der Regelung der Übertragung der Steuerpflicht bei der MwSt. vom 1. Februar 2016 ausführen. 

Kontrollmeldung

Eine grundlegende Änderung im Bereich der Mehrwertsteuer wird ab dem Jahr 2016 die Verpflichtung der Steuerzahler zur Einreichung der MwSt.-Meldung darstellen. Es handelt sich um eine besondere Erklärung, die die MwSt.-Erklärung und die Gesamtmeldung nicht ersetzt. Ihr Zweck ist es, es dem Steuerverwalter zu erleichtern, die Informationen zu den unter den einzelnen Steuerzahlern durchgeführten Transaktionen zu erlangen, so dass es für ihn leichter ist, die sog. Karussellbetrügereien und andere Betrügereien im Bereich der MwSt. aufzudecken. Das Ziel der Einführung der Kontrollmitteilungen ist somit vor allem die Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch eine Bereitstellung von detaillierteren Informationen, und zwar innerhalb von einer angemessenen Frist.

Die Verpflichtung zur Einreichung der Kontrollmeldung wurde im Dezember letzten Jahres durch das Gesetz Nr. 360/2014 Slg. verankert, durch das das MwSt.-Gesetz geändert wird. Das MwSt.-Gesetz behandelt die Kontrollmeldungen in den Bestimmungen der §§ 101c - 101i, in denen die Fälle der Einreichung der Kontrollmeldungen und die erforderlichen Angaben, die Fristen und auch die  Sanktionen für Verstöße gegen die mit den Kontrollmeldungen verbundenen Verpflichtungen, angeführt werden. Der Steuerzahler wird verpflichtet, die Kontrollmeldung einzureichen, wenn er Steuertatbestände mit dem Leistungsort im Inland verwirklicht oder empfangen hat. Die Antwort auf die Frage, was ein Steuertatbestand ist und was nicht, kann im § 2 dieses Gesetzes gefunden werden. Eine wichtige Information ist auch, dass die Kontrollmeldung nur elektronisch eingereicht werden darf. Dies erfolgt durch die Anwendung einer elektronischen Einreichung für die Finanzverwaltung (EPO) oder durch die Daten-Box im XML-Format. Eine andere Möglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Die Frist für die Einreichung der Kontrollmeldung ist bei Körperschaften und bei natürlichen Personen unterschiedlich. Körperschaften sind verpflichtet, die Kontrollmeldungen monatlich einzureichen. Bei natürlichen Personen richtet sich die Einreichung nach der Frist, innerhalb der sie Steuererklärungen einreichen. Ein gemeinsames Merkmal ist jedoch die Verpflichtung, Kontrollmeldungen innerhalb von 25 Tagen nach dem Ende des Besteuerungszeitraums einzureichen. Es ist wichtig, auf die Tatsache hinzuweisen, dass im Fall einer verspäteten Einreichung der Kontrollmeldung die 5-tägige Schutzfrist, die den Zeitpunkt für die Bemessung der Geldstrafe oder des Verzugszinses gemäß der Steuerordnung verschiebt, nicht angewandt werden darf. Mit anderen Worten, wenn ein Steuerzahler eine Kontrollmeldung nicht rechtzeitig einreicht, d.h. nicht innerhalb von 25 Tagen nach dem Ende des Besteuerungszeitraums, folgen automatisch Sanktionen.  

Wenn der Steuerzahler alle gesetzlich festgelegten Bedingungen einhält und die Kontrollmeldung einreicht, sprechen wir über die ordnungsgemäße Kontrollmeldung. Die ordnungsgemäße Kontrollmeldung kann jedoch durch eine korrigierte Kontrollmeldung ersetzt werde, vorausgesetzt, sie wird vor dem Ablauf der Einreichungsfrist eingereicht. Wenn aber der Steuerzahler nach Ablauf dieser Frist falsche Angaben feststellt, ist er verpflichtet, innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Tag der Feststellung eine Kontrollmitteilung einzureichen. Falls die Einreichung innerhalb der vorgeschriebenen Frist jedoch nicht erfolgt, erhält der Steuerzahler vom Steuerverwalter eine Aufforderung, innerhalb von 5 Tagen nach der Zustellung dieser Aufforderung eine Kontrollmeldung einzureichen. Die gleiche Frist gilt auch dann, wenn der Steuerverwalter seine Zweifel über die Richtigkeit der angeführten Angaben äußert und den Steuerzahler zur Ergänzung der erforderlichen Angaben auffordert. Die Kommunikation läuft wieder nur in elektronischer Form ab, und die Aufforderung wird im Zeitpunkt ihrer Absendung durch den Steuerverwalter als zugestellt angesehen, und zwar in dem Fall, dass diese Aufforderung an die E-Mail-Adresse des Steuerzahlers abgesandt wird. Wenn der Steuerzahler eine Daten-Box besitzt, wird diese Aufforderung im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Steuersubjekts mit dem Inhalt dieser Aufforderung oder am zehnten Tag nach deren Zustellung und zu dem Zeitpunkt, der früher eintritt, als zugestellt angesehen. Die Sanktionen für die Nichteinreichung der Kontrollmeldung in der vorgegebenen Frist reichen von 1 000 CZK im Fall, in dem der Steuerzahler die Kontrollmeldung nach der Frist für die Einreichung, und zwar ohne eine Aufforderung seitens des Finanzverwalters, einreicht, bis zu 50 000 CZK, wenn die Kontrollmeldung auch innerhalb einer Ersatzfrist aufgrund einer Aufforderung des Steuerverwalters nicht eingereicht wird.

Sachanlagen und MwSt.

Eine wesentliche Änderung ab dem Jahr 2016 im Bereich der Mehrwertsteuer erfolgt auch bei Sachanlagen. Die Änderung des MwSt.-Gesetzes ab dem 1. 1. 2016 ändert vor allem § 56 Abs. 1, in der das MwSt.-Gesetz die Bedingungen neu begründet, unter denen ein Grundstück von der Steuer befreit ist. Als eine von der Steuer befreite Grundstücksübertragung kann die Übertragung eines Grundstücks betrachtet werden, das zum Zeitpunkt der Übertragung keine funktionale Einheit mit einem festgebundenen Bau bildet und gleichzeitig kein Baugrundstück ist. Eine weitere Neuigkeit, die die Übertragung eines Grundstücks betrifft, ist die Möglichkeit, bei Vorliegen der vorherigen Zustimmung des Abnehmers, die Regelung der übertragenen steuerlichen Verpflichtung zu vereinbaren. Eine Voraussetzung ist jedoch, dass der Abnehmer Mehrwertsteuerzahler sein muss. Neu ist auch im § 56 Abs. 3 des MwSt.-Gesetzes der Begriff Kollaudierungszustimmung nach einer wesentlichen Veränderung eines Baus, einer Einheit oder der technischen Netze, die einen Einfluss auf die Steuerbefreiung im Falle einer Übertragung einer Sachanlage hat.

Ausweitung der Anwendung der Regelung der übertragenen steuerlichen Verpflichtung (Entwurf einer Verordnung der Regierung der Tschechischen Republik ab dem 1. Februar 2016)

Das Finanzministerium der Tschechischen Republik veröffentlichte kürzlich einen Entwurf einer Verordnung der Regierung der Tschechischen Republik, wodurch die Verordnung über die Bestimmung der Warenlieferung oder der Erbringung der Dienstleistungen für die Verwendung der Regelung der übertragenen steuerlichen Verpflichtung geändert wird. Dieser Entwurf erweitert die Anwendung der Regelung der übertragenen steuerlichen Verpflichtung neuerdings bei Strom- oder Gaslieferungen mittels der Systeme oder Netze an den Händler. Eine signifikante Veränderung soll vor allem die Möglichkeit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Erbringer und dem Empfänger einer Leistung sein, bei der Lieferung der ausgewählten Waren die Regelung der übertragenen steuerlichen Verpflichtung geltend zu machen, auch wenn diese Lieferung 100 000 CZK nicht übersteigt. Dieser "Vorteil" sollte die Entscheidung der Steuerzahler über die Verwendung der Regelung der übertragenen steuerlichen Regelung dann erheblich erleichtern, wenn es nicht ersichtlich ist, ob eine bestimmte Lieferung den entscheidenden Wert von 100 000 CZK übersteigen wird oder nicht. 

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