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| January 26, 2019

Änderungen in den steuerlichen Gesetzen in der Slowakei ab dem 1.1.2019 - 1. Teil - Umsatzsteuer

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Aufhebung der Steuervorleistung bei der Umsatzsteuer

Ab dem Jahr 2019 wurde in der Slowakei das Institut der Steuervorleistung bei der Umsatzsteuer (nachfolgend als „USt.“ bezeichnet) aufgehoben. Ursprünglich wurde in einigen Fällen der Steuerzahler verpflichtet, diese Steuervorleistung bei der USt.-Registrierung zu hinterlegen.

Einführung neuer Regeln für die Besteuerung der Gutscheine

Mit Wirkung zum 1.10.2019 wird das Gesetz neu den Begriff GUTSCHEIN definieren. Ein Gutschein wird als ein Instrument verstanden, mit dem der Anspruch seines Besitzers auf entsprechende Waren oder Leistungen verbunden ist.

Durch die Einführung dieser rechtlichen Regelung wird insbesondere das Datum des Steuertatbestands (der Leistung) geändert. Bisher unterlag der USt. erst die Lieferung der Ware/die Erbringung der Dienstleistung bei der Endanwendung des Gutscheins. Die Ausstellung des Gutscheins oder ggf. sein Weiterverkauf unterlagen der Steuer nicht. Jetzt werden mit Wirkung ab dem 1.10.2019 der USt. die Ausstellung des Gutscheins an sich oder sein Einkauf oder Verkauf über Distributoren unterliegen. Die nachfolgende Warenlieferung oder Erbringung der Dienstleistung werden der USt. nicht unterliegen.

Die Angelegenheit ist in der Praxis nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick aussieht. Bei der Ausstellung des Gutscheins ist es nicht immer klar, was der Besitzer kauft (wird der Einkauf der Ware/die Erbringung der Dienstleistung der Steuer in Höhe von 20% oder 10% unterliegen?). Weiter ist es notwendig, sich den Ort der Geltendmachung des Gutscheins zu überlegen, wird er im Inland oder in den anderen EU-Ländern sein? Angesichts der oben genannten Sachverhalte unterscheidet das slowakische USt.-Gesetz zwischen zwei Arten der Gutscheine, es sind die Einzweck- und die Mehrzweckgutscheine. Die Definition des Einzweck- und des Mehrzweckgutscheins muss im Sinne des slowakischen USt.-Gesetzes verstanden werden.

Der Einzweckgutschein ist ein Gutschein, bei dem zum Zeitpunkt seiner Ausstellung der Ort der Warenlieferung/Erbringung der Dienstleistung bekannt ist. Das heißt, es ist sicher, dass der endgültige Tausch des Gutscheins für die Ware/Dienstleistung der USt. in der Slowakei unterliegt oder nicht unterliegt. Der Gutscheinerbringer kann auch bestimmen, welcher Satz sich auf die zu zahlende Steuer bezieht. Ein Beispiel ist zum Beispiel der Fall, bei dem der Gutschein für die Verwendung in einer Kette der Elektronikgeschäfte in der Slowakei ausgestellt wurde - wir kennen den Ort der Verwendung und den USt.-Satz, da die Lieferung in der Slowakei erfolgen wird und da die Elektroniklieferung der USt. in Höhe von 20% unterliegt. Diese Steuer wird bei der Ausstellung oder ggf. bei der schrittweisen Distribution des Gutscheins abgeführt.

Wenn die genannten Parameter bei der Ausstellung des Gutscheins im Voraus nicht bekannt sind, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein. Zur Veranschaulichung können wir das folgende Beispiel anführen: es handelt sich um einen Gutschein für einen beliebigen Einkauf bei TESCO, wo sich Waren mit verschiedenen USt.-Sätzen befinden. Ein weiteres Beispiel wäre die Verwendung des Gutscheins im E-Shop, in dem er von Kunden aus der ganzen EU verwendet werden kann. In den genannten Fällen handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein. Um diesen Gutschein handelt es sich, wenn, einfacher gesagt, es bei seiner Ausstellung nicht möglich ist, seine steuerliche Regelung zu bestimmen. Die USt. wird in diesem Fall nicht bei der Ausstellung des Gutscheins, sondern bei seinem Tausch für die jeweiligen Waren/Dienstleistungen abgeführt. Es wird auch notwendig sein, den endgültigen Wert, den der Besitzer des Gutscheins durch den Erwerb gewonnen hat, zu kennen, d.h. ob der Wert des Gutscheins seinem Nennwert entspricht oder ob er niedriger ist, da dieser Wert die Grundlage für die Berechnung der Lieferung der Ware/der Erbringung der Dienstleistung sein wird.

Für Unternehmer, die bei der Verkaufsförderung diese Art Vorteil für Kunden verwenden, wird diese neue Regel eine bestimmte administrative Belastung darstellen, sei es bei der richtigen Einstellung der Ausstellung der Gutscheine in Bezug auf die USt. oder bei der richtigen Sicherstellung des richtigen Verfahrens bei seiner endgültigen Verwendung. Bei einer falschen Einstellung besteht die Gefahr der Nichtabführung, der doppelten Abführung oder nicht zuletzt der irrtümlichen Abführung einer höheren Steuer, was den Cash Flow der Unternehmer belasten könnte.

Die neuen Regeln werden erst ab dem 1.10.2019 eingeführt.

Minderung des USt.-Satzes für die Beherbergungsdienstleistungen

Ab dem 1.1.2019 werden die Beherbergungsdienstleistungen in der Slowakei dem 10%-Satz der USt. unterliegen.

Änderung der Regeln bei der Baulieferung und bei der Vermietung von Immobilien

Bis Ende 2018 galt, dass die Baulieferung innerhalb von fünf (5) Jahren ab der ersten Bauabnahme von der USt. befreit war. Der Steuerzahler, der den Bau lieferte, konnte sich allerdings entscheiden, dass auch die Lieferung innerhalb von fünf (5) Jahren nach der ersten Bauabnahme der USt. unterliegt. Das heißt, die Baulieferung innerhalb der Frist von fünf (5) Jahren ab der ersten Bauabnahme unterlag stets der USt. Nach fünf (5) Jahren konnte sich der Steuerzahler entscheiden, ob die Lieferung der USt. unterliegt oder nicht.

Ab 1.1.2019 wird die USt. auch auf Fälle angewandt, wenn der Bau auf der Grundlage der Nutzungsänderung und der Änderung der Bauarbeiten oder der wesentlichen Änderungen der Bedingungen der bisherigen Nutzung des Baus, wenn die Kosten für diese Arbeiten 40% des Wertes des Baus überstiegen, neu abgenommen wird. In diesem Fall fängt ein neuer Zeitraum von fünf (5) Jahren für die obligatorischen Anwendung der Steuer an zu laufen.

Die Änderung beabsichtigt, dass der Steuer nicht nur neue Baulieferungen, sondern auch Baulieferungen, die Änderungen oder Renovierungen unterlagen, für die sie in einem bestimmten Maße als neue Gebäude betrachtet werden können, unterliegen.

Eine wichtigere Änderung dieses Paragraphs stellt jedoch die Tatsache dar, dass das Gesetz ab dem 1.1.2019 einem Unternehmer, der einen Bau, das zum Wohnen bestimmt ist, eine Wohnung oder ein Appartement in einem Wohnhaus nach der obligatorischen Frist geliefert hat, es nicht mehr ermöglicht zu wählen, ob die Lieferung der USt. unterliegt.

Eine ähnliche Situation entsteht bei der Vermietung der oben genannten Immobilien. Die Vermietung der Immobilien ist im Allgemeinen von der USt. befreit. Der Unternehmer - Vermieter konnte sich allerdings entscheiden, dass der Mietzins der USt. unterliegt, wenn sein Kunde auch ein Unternehmer war. Ab dem 1.1.2019 gibt es diese Möglichkeit nicht mehr, und zwar im Falle der Vermietung einer Wohnung, eines Familienhauses und eines Appartements in einem Wohnhaus oder deren Teile. Diese Vermietung wird stets von der USt. befreit. Der Grund für die Einführung dieser Bestimmung ist die Verhinderung des USt.-Abzugs vom Einkauf der oben genannten Immobilien. Unternehmer, die Immobilien zum Wohnen für ihre Geschäftstätigkeit zum Zweck deren weiteren Vermietung oder Verkaufs eingekauft haben, konnten, wenn die jeweilige Leistung der USt. unterlag, den Steuerabzug bei Einkauf geltend machen. Im Grunde gilt, dass dann, wenn diese weitere Lieferung der Steuer unterliegt, der Unternehmer den Anspruch auf die Geltendmachung des USt.-Abzugs hat. Wenn die weitere Warenlieferung/Erbringung der Dienstleistung der USt. nicht unterliegt, da sie von der USt. befreit ist, entsteht kein Anspruch auf den Steuerabzug, oder es ist ggf. notwendig, eine Korrektur des Abzugs der Steuer auch nach den Jahren, in denen eine Änderung der Tatsache erfolgt, durchzuführen. Für Unternehmer, die in ihren Buchhaltungen Immobilien zum Wohnen führen, gibt es wenige Argumente für den Steuerabzug, d.h. sie nähern sich der Verpflichtung, den aliquoten Teil des Steuerabzugs zurückzuzahlen, oder bei Einkauf einer neuen Immobilie werden sie keinen Anspruch auf den Steuerabzug haben, und daher sollen sich die Unternehmer bei einer weiteren Verfügung mit den Immobilien gut überlegen, ob der Anspruch auf den Steuerabzug überhaupt entsteht. Auf die Mietverträge, auf deren Grundlage Immobilien bis Ende 2018 vermietet wurden, beziehen sich die bis Ende 2018 geltenden Regeln, d.h. der Mietzins kann weiterhin der Steuer unterliegen, und zwar bis Ende des Mietverhältnisses.

In der nächsten Ausgabe erfahren Sie über die interessantesten Neuigkeiten in den anderen Gesetzen in der Slowakei. Wenn Sie das genannte Thema betrifft, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir werden Sie gern beraten.