Jana Shumakova | 12.11.2024
One-Stop-Shop: Einfache Mehrwertsteuerverwaltung für E-Shops, die ins Ausland expandierenSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
| April 17, 2014
Laut dem Einkommensteuergesetz unterliegen die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Form der Autorenhonoraren, die von einem Zahler an denselben Autor im Gebiet der Tschechischen Republik ausbezahlt werden, der Versteuerung mit dem Sondersteuersatz (d.h. mit Quellensteuer) unter der Bedingung, dass die monatliche Summe der Honorare 10.000 CZK im Vergleich zum vorigen Jahr, wenn dieses Limit 7.000 CZK betrug, nicht übersteigt.
Der Autor ist nicht verpflichtet die Einkünfte aus diesen Honoraren, die mit der endgültigen Quellensteuer versteuert sind, in seiner Steuererklärung auszuweisen. Seine Steuerpflicht wird in Bezug auf diese Einkünfte als erfüllt betrachtet.
Auf der anderen Seite kann er jedoch neu diese Honorare in seine Steuererklärung einbeziehen, wenn dies für ihn günstiger sein wird.
Von den mit Quellensteuer versteuerten Honoraren wird im allgemeinen der Sozialsicherungs- und Krankenversicherungsbeitrag nicht gezahlt.
Jana Shumakova | 12.11.2024
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