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Wenn Arbeitnehmer (Ausländer) ihre Haupttätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, und gleichzeitig keine Integration in den tschechischen Arbeitsmarkt anstreben, haben sie die Möglichkeit, die sogenannte vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern zur Ausführung des Vertrags zu nutzen. In diesem Fall müssen diese Ausländer keine Arbeitserlaubnis, Arbeitskarte oder blaue Karte besitzen, die in der Tschechischen Republik ausgestellt wurden, und können die Arbeit beispielsweise auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Genehmigung leisten.
Mit diesem Gebiet hat sich vor kurzem das Oberste Verwaltungsgericht befasst, wann ein Ausländer, der seine Arbeit auf dem Gelände einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Tschechischen Republik ausübte, keine Arbeitserlaubnis zur Ausübung der Arbeit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik hatte und aus diesem Grunde durch die tschechischen Behörden ausgewiesen wurde. Der Streitgegenstand war insbesondere die Frage, ob es sich um eine Zuweisung des Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber aus einem anderen Mitgliedstaat zur vorübergehenden Entsendung in die Tschechische Republik handelt oder nicht. Das Bezirksgericht stellte fest, dass in dem Falle, wenn das Wesen der Entsendung erfüllt werden soll, der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aus einem anderen Mitgliedstaat untergeordnet sein müsste, der ihm (unter anderem) Aufgaben zuweisen oder die geleistete Arbeit kontrollieren würde. Der Arbeitnehmer würde die Arbeit im Namen des Arbeitgebers aus einem anderen Mitgliedstaat mit dessen Arbeitsgeräten leisten. Solche Aspekte waren jedoch in diesem Fall bei der Leistung der Tätigkeit dieses Arbeitnehmers nicht erfüllt. Ferner stellte das Bezirksgericht fest, dass seine Schlussfolgerung nicht einmal förmlich abgeschlossene Verträge zwischen den interessierten Unternehmen geändert haben.
Das Oberste Verwaltungsgericht stimmte dem Schluss des Bezirksgerichts zu und wies einen Kassationsrekurs ab. Unter anderem stellte das Gericht fest, dass ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Arbeitsvisum nicht ausreicht, um eine Beschäftigung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik (in einem anderen Mitgliedstaat) zu ermöglichen. Das Oberste Verwaltungsgericht stellte auch fest, dass die vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern zur Durchführung eines Vertrags (sofern die Arbeitnehmer ihre Haupttätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist) keine Arbeitserlaubnis erfordert. Die Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausländer nach Ablauf der Entsendungsphase in einen anderen Mitgliedstaat zurückkehren, ohne eine Integration in den tschechischen Markt anzustreben. Auf die Entsendung kann jedoch im Fall einer Arbeitsagentur nicht verwiesen werden (auf diese Weise hat tatsächlich die entsendende Gesellschaft in dem erwähnten Streit fungiert).