Jana Shumakova | 12.11.2024
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| May 15, 2015
Eine der Maßnahmen, die in das Gesetz ursprünglich wohl mit der wirksamen und gerechten Absicht eingefügt wurde, aber letztlich mit einer ganz diskriminierenden Auswirkung auf eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen, sind neue „verbesserte“ Regeln für Versteuerung der Einkünfte der Gesundheitsangestellten und der Anbieter der Gesundheitspflege, bzw. ihrer Mitarbeiter, falls sie aus den sog. pharmazeutischen Firmen (im Folgenden nur „Pharmafirmen“) fließen.
Die Pflicht, die Geld- wie auch Sacheinkünfte zu versteuern, die die Gesundheitsangestellten (im folgenden nur „Ärzte“) von den Pharmafirmen empfangen, führte der Gesetzgeber schon Ende des Jahres 2011 ein. Die Absicht war die Versteuerung der Marketing-, Werbe- und Sponsorleistungen, die den Ärzten die Pharmafirmen gewähren.
Es handelt sich vor allem um die kostenlosen Teilnahmen an Konferenzen, Schulungen, die voraus gezahlte Verpflegung, Unterkunft, Transport, Geschenke und kleine Aufmerksamkeiten, ein Mittagessen mit dem Arzt usw. Auf Grund der Mitteilung von der Pharmafirma müssen die Ärzte diese Einkünfte in die Steuererklärung einbeziehen und versteuern. Weil laut der Mitteilung des Finanzministeriums dies der Fall in der Praxis nicht war und die Ärzte die gesetzliche Bestimmung mehr oder weniger ignorierten, trat der Gesetzgeber auf eine härtere Maßnahme zu und er führte auf diese Einkommensarten die sog. Abzugsteuer ein.
Jeder Arzt, der von der Pharmafirma eine Sachleistung empfing, sollte von dieser Firma bis 15.4.2015 eine Bescheinigung über Höhe dieser Einkünfte in Schriftform erhalten.
Im Formular werden die Einkünfte von allen Pharmafirmen angeführt, die dem Arzt eine Leistung im ersten Quartal gewährten.a