Petr Němec | 22.11.2024
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Ivan Fučík | July 27, 2017
Obwohl wir eine Menge von Erfahrung mit Steuerkontrollen bei Kunden haben, haben wir uns mit der Frage der Audio-Aufnahme der Besprechung mit der Steuerverwaltung zum ersten Mal befasst.
Für viele kann es überraschend sein, dass die Antwort auf diese Frage erst die Rechtsprechung des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts ("OVG-cz") brachte. Kann eine Audio-Aufnahme von einer Besprechung nur die Steuerverwaltung, oder kann sie auch ein Teilnehmer der Besprechung machen?
Gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten der Tschechischen Republik kann jeder tun, was gesetzlich nicht verboten ist, und niemand darf dazu gezwungen werden, wozu er gesetzlich nicht verpflichtet ist. Dies würde eigentlich bedeuten, dass alles, was gesetzlich nicht bestimmt ist, ohne Konsequenzen getan werden kann. Im Gegenteil dazu bestimmt § 86 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass jede Art der Aufnahme eines Menschen, die es ermöglicht, seine Identität zu bestimmen, nur mit seiner Einwilligung gemacht werden darf. Unter einer Aufnahme werden insbesondere Schriftstücke persönlicher Art, Porträts oder Audio- oder Videoaufnahmen verstanden.
Mit dieser Angelegenheit hat sich das Urteil des OVG-cz vom 28. April 2011, AZ Nr. 1 Afs 1/2011 - 82 befasst. Das OVG-cz hat in dieser Hinsicht festgestellt, dass die Aufnahmen von einer mündlichen Besprechung durch das tschechische Verwaltungsverfahrensgesetz nicht geregelt werden, und zwar weder in Bezug auf die Verwaltungsbehörde, noch auf die Verfahrensteilnehmer oder andere teilnehmende Personen. Es stellt jedoch fest, dass dies jedoch nicht bedeutet, dass in dem Falle, dass es keine positive Rechtsregelung gibt, diese Handlung eines Teilnehmers ohne weiteres unzulässig sei.
Wenn kein Gesetz einem Teilnehmer eines steuerlichen Verfahrens eine Audio-Aufnahme über den Ablauf der Besprechung verbietet, darf ohne weiteres nicht davon ausgegangen werden, dass das Bestehen auf einer Audio-Aufnahme einen Grund für einen Abbruch der Besprechung darstellt. Dies bedeutet, dass die Nichteinwilligung der Arbeitnehmer der Steuerverwaltung, eine Audio-Aufnahme zuzulassen, ohne weiteres keinen Grund für die Verhinderung des Rechts des Subjekts darstellt, eine Aufnahme zu machen.
Das Urteil AZ 30 Cdo 64/2004 besagt, dass die Bestimmungen des § 87 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 11 und 12 des früheren BGB, das bis 31.12.2013 galt) einen Schutz nur für das Vorgehen der natürlichen Personen, dass einer persönlichen Natur ist, bietet. Daraus folgt logisch, dass die Handlung, die beim Ausüben des Berufs oder bei einer Geschäfts- oder öffentlichen Tätigkeit vorgenommen wird, nicht persönlicher Natur ist. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Steuerverwaltung bei den Audio-Aufnahmen einer mündlichen Besprechung nicht notwendig.
Nicht zuletzt ist nach dem Urteil vom 31. März 2010, AZ 5 As 37/2009 – 100 ein Beamter ein Amtsträger. Dieser tritt gegenüber den Verfahrensteilnehmern und den weiteren betroffenen Teilnehmern als ein Subjekt der öffentlich-rechtlichen Beziehung auf. Aus diesem Grund bezieht sich auf diese Person kein Einwilligungsrecht in Bezug auf die Aufnahme. Sie kann daher nicht verhindern, dass eine Person, die an einer öffentlichen mündlichen Besprechung teilnimmt, Bild- oder Audio-Aufnahmen macht, falls sie damit den Ablauf dieser Besprechung nicht stört. Das Konzept der "Ordnungsstörung" und "einer groben Ordnungsstörung" ist ein vager Rechtsbegriff, der in keiner Rechtsvorschrift definiert wird. Es ist immer notwendig, besondere Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen. Als Ordnungsstörung kann jedoch jede Art der Handlung betrachtet werden, die entweder die Ausführung einer Verfahrenshandlung direkt stört oder dessen Ernsthaftigkeit stört. Von einer Verhandlung können daher nur Personen verwiesen werden, die zum Beispiel den Ablauf einer Verhandlung mit lauten Äußerungen, Angriffen oder Beleidigungen anderer Anwesenden stören.
Im Fall, dass ein Steuerpflichtiger, dessen Vertreter oder allgemein eine am Verwaltungsverfahren teilnehmende Person der Meinung ist, dass angesichts der Art der Handlung der Beamten die Aufnahme einer Verhandlung angebracht ist, haben sie das Recht, selbst eine Aufnahme zu machen, ohne dass der Steuerverwalter eine rechtliche Option hätte, dies zu verhindern. Der Beamte hat daher kein Recht, dem Betroffenen eine Geldstrafe wegen Ordnungswidrigkeit gemäß § 247 der tschechischen Abgabenordnung aufzuerlegen. Damit die Aufnahme als Beweismittel verwendet werden kann, muss der Mitarbeiter der Steuerverwaltung über das Aufnehmen informiert werden.
Diese Erfahrung haben wir vor kurzem mit einem unserer Kunden gemacht. Daher können Sie sich an uns gern mit jeder Frage oder jedem Problem wenden.