Petr Němec | 22.11.2024
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Roman Burnus | | February 9, 2021
Am 26.1.2021 hat das Oberste Verwaltungsgericht das Urteil Nr. 2 Afs 413/2018-34 erlassen, das sich mit der Frage der Besteuerung des Ersatzes der Reisekosten, die mit der Anstellung zusammenhängen, befasst. Eine Gesellschaft aus der Maschinenbaubranche, die ihre Arbeitnehmer hat und gleichzeitig eine Arbeitsagentur ist, hat den Arbeitnehmern bei der Anstellung den Ersatz der Reisekosten, die bei der Fahrt von ihrem Wohnort im Ausland zum Arbeitsort (bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstelle in der Tschechischen Republik) entstehen, erstattet. Die Erstattung des Reisekostenersatzes war in einer innerbetrieblichen Vorschrift des Arbeitgebers geregelt.
Der Gegenstand des Streits war die Frage, ob der Ersatz dieser Kosten eine besteuerbare Einnahme der Arbeitnehmer ist. Von dem ausgezahlten Ersatz hat die Gesellschaft keine Vorauszahlung der Lohnsteuer abgeführt, da sie der Meinung war, dass es sich um keine besteuerbaren Einnahmen der Arbeitnehmer handelte. Auf der Grundlage der durchgeführten Steuerkontrolle hat die Steuerverwaltung jedoch die zusätzliche Lohnsteuer bemessen, wobei sie behauptete, dass dieser Reisekostenersatz nur dann steuerfrei sei, wenn er seitens eines öffentlichen im Arbeitsgesetzbuch genannten Arbeitgeber geleistet werde. Diese Meinung der Steuerverwaltung hat das Oberste Verwaltungsgericht eindeutig abgelehnt und es hat in seiner Auslegung unter anderem angeführt, dass die gesetzliche Regelung, die sich auf den Ersatz der Reisekosten bei der Anstellung oder bei der Versetzung der Arbeitnehmer auch im Falle der Arbeitgeber, die Unternehmer sind, verwendet werden dürfe (obwohl diese Regelung im Arbeitsgesetzbuch unter der Regelung für den Reisekostenersatz seitens der öffentlichen Arbeitgeber eingeordnet ist). Die Reisekostenerstattung stellt (bei der Einhaltung der Bedingungen des Arbeitsgesetzbuchs, insbesondere bei der Einhaltung der maximalen Dauer der Auszahlung von höchstens vier (4) Jahren) für den Arbeitnehmer eine steuerfreie Einnahme bis zur im Einkommensteuergesetz festgelegten Grenze dar, und gleichzeitig stellt sie beim Arbeitgeber steuerlich wirksame Kosten dar.
Auch die Frage des Wohnorts des Arbeitnehmers, d.h. ob sich der Wohnort im Ausland oder im Inland befindet, war umstritten. Das Oberste Verwaltungsgericht hat im Rahmen dieses Urteils bestätigt, das aus der gesetzlichen Regelung keine Beschränkung des Ersatzes der Reisekosten nur auf die Reisekosten in der Tschechischen Republik folgt und daher kann der Ersatz auch an Arbeitnehmer gezahlt werden, deren Wohnsitz im Ausland ist. In dieser Angelegenheit handelt es sich daher um ein grundlegendes Urteil, da die Finanzverwaltung diese Vorgehensweise bisher abgelehnt hatte.
Wenn Sie unsere fachliche Unterstützung angesichts der Einstellung des Reisekostenersatzes bei der Anstellung der Mitarbeiter benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.