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| February 8, 2013

Ausübung der Staatsverwaltung ab dem 1. 1. 2013 (Änderungen der Befugnisse, Struktur) Ausübung der Staatsverwaltung ab dem 1. 1.

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Die Staatsverwaltung der Tschechischen Republik registrierte ab dem Neuen Jahr wesentliche Änderungen in ihrer Organisation. Ab dem 1. Januar 2013 gilt nämlich das neue Gesetz Nr. 456/2011 Slg., zur Finanzverwaltung der Tschechischen Republik, welches das ursprüngliche System der Finanzorgane durch die neu entstandenen Organe der Finanzverwaltung ersetzte. Diese Änderung betraf vor allem die Anzahl und den Wirkungsbereich der Finanzbehörden und auch der ursprünglichen acht Finanzdirektionen, die aufgehoben wurden. Die Generalfinanzdirektion und die Spezialisierte Finanzbehörde fungieren auch weiterhin. Neu entstand auch ein neues Organ der Staatsverwaltung, welches die Berufungsfinanzdirektion ist.

Organe der Staatsverwaltung ab dem 1. Januar 2013

Wie bereits erwähnt wurde, betraf die Reorganisation der Staatsverwaltung nicht den Wirkungsbereich der Generalfinanzdirektion, die auch weiterhin direkt dem Finanzministerium der Tschechischen Republik unterstellt wird. In der Hierarchie der Organe der Finanzverwaltung trat jedoch zwischen die Generalfinanzdirektion und die Finanzämter die neu entstandene Berufungsfinanzdirektion, welcher ab Januar die neu entstandenen Finanzämter unterstellt werden. Die neu entstehende Berufungsfinanzdirektion soll nach dem Gesetz zur Finanzverwaltung den Sitz in Prag haben, trotzdem deutet alles darauf hin, dass ihr Sitz schließlich Brno sein wird. Ziel dieses Organs, mit der Wirkung in der ganzen Republik, ist vor allem die Erreichung der Einheitlichkeit in dem Vorgang bei den Berufungsverfahren. Die Berufungsfinanzdirektion fungiert also als das einzige Organ der zweiten Instanz im Steuerverfahren. 

Der zweifellos größten Änderung wurde die Struktur der Finanzämter unterzogen. Die ursprünglichen 199 Finanzämter wurden auf nur 14 Behörden mit dem Sitz in den einzelnen Bezirksstädten und in Prag reduziert. Alle Finanzbehörden werden über den Rahmen der Kompetenzen der bestehenden Finanzämter z.B. auch die Kontrolle der Dotationen, die Finanzprüfung oder die Erhebung des Versicherungsbeitrags und die anschließende Überweisung der Geldmittel der Teilnehmer des Pensionssparens auf die Konten der Pensionsgesellschaften ausüben.

Neben 14 Finanzämter wurden noch die sog. territorialen Dienststellen der Finanzbehörde errichtet. Diese sind einerseits in den Sitzen der neu entstandenen Finanzämter platziert als auch außer dieser, und zwar jeweils an dem Ort platziert, wo die ursprünglichen Finanzämter ihren Sitz hatten (mit Ausnahme der territorialen Dienststelle in Nepomuk und der territorialen Dienststelle Prag-Ost), die mit Ende des Jahres 2012 erloschen. Die sonstigen territorialen Dienststellen, die außerhalb des Sitzes der neu entstandenen Finanzämter untergebracht sind, nennt die Verordnung Nr. 48/2012 Slg., über die territorialen Dienststellen der Finanzämter, die sich in ihren Sitzen nicht befinden, oder es ist möglich diese in der Anlage Nr. 1 zur Weisung der Generalfinanzdirektion Nr. D-12 zu finden.

Wie hier bereits angeführt wurde, ist die Spezialisierte Finanzbehörde, die in Prag ihren Sitz hat, Bestandteil der Struktur der Organe der Finanzverwaltung und ebenso bleibt seine Wirkung in der ganzen Republik erhalten. Diese Behörde wird neben ihrer bestehenden Agenda (Verwaltung der gewählten Subjekte – der Banken, Versicherungsgesellschaften usw.) auch die Preiskontrolle und die Staatsaufsicht über die Wettspiele und Lotterien sicherstellen.

Einfluss der Reorganisation der Verwaltung auf die Steuersubjekte

Die Frage, für welche sich viele Steuersubjekte interessieren, bleibt, wie die Reorganisation der Steuerverwaltung diese betrifft. Die Akten der Steuersubjekte sind ab dem 1. Januar 2013 auf einer der entstandenen territorialen Dienststellen untergebracht, die dem ursprünglichen örtlich zuständigen Finanzamt des jeweiligen Steuerpflichtigen entspricht (mit Ausnahme der einzigen Gemeinde in der Tschechischen Republik – Dolní Lutyně), d.h. die örtliche Zuständigkeit ist auch weiterhin primär von dem dauerhaften Aufenthalt der natürlichen Person und dem Sitz der juristischen Person abgeleitet. Bei der Erbschafts-, Schenkungs- und Immobilienübertragungssteuer sind ebenfalls die bestehenden Regeln für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit erhalten.

Wo sich jedoch die Änderungen in der Organisation der Staatsverwaltung wesentlich zeigten, ist die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei der Immobiliensteuer. Die örtliche Zuständigkeit zur Immobiliensteuer war bisher von der Platzierung der Liegenschaft abhängig. Ab dem 1. Januar 2013 hängt es nicht nur von der Platzierung der Liegenschaft, sondern in einigen Fällen auch von der Platzierung des Sitzes der juristischen Person oder von dem Aufenthaltsort (ständiger Wohnsitz, gemeldeter Aufenthaltsort des Ausländers oder des Ortes, wo sich die gegebene Person überwiegend aufhält) bzw. von dem Ort der Unternehmertätigkeit der natürlichen Person ab. Die Regeln für die Festsetzung der örtlíchen Zuständigkeit für diese Steuer sind ziemlich kompliziert, wovon auch die Tatsache bezeugt, dass zu dieser Problematik eine Informationsbroschüre für die Immobiliensteuerzahler erlassen wurde, welche diese Regeln zusammenfasst und illustriert. Man kann die Regeln auch in der Weisung Nr. GFŘ-D-12 finden. Die Anlage Nr. 2 dieser Weisung führt dann insgesamt 9 konkrete Fälle zur Anwendung dieser Regeln an. An dieser Stelle führen wir zwei von diesen an:

Aufgabe: Der Steuerpflichtige ist eine natürliche Person, welche den Aufenthaltsort im Gebiet des betreffenden Bezirks nicht hat und welche die Bauten im Kreis der territorialen Wirkung von mehreren ursprünglichen Finanzämtern hat. Der Steuerpflichtige hat z.B.: Aufenthaltsort im Kreis der territorialen Wirkung des Finanzamtes in Rokycany; ein Wohnhaus im Bezirk der territorialen Wirkung des Finanzamtes für Prag 6; eine Wohnung im Bezirk der territorialen Wirkung des Finanzamtes für Prag 10 und eine Wohnung im Bezirk der territorialen Wirkung des Finanzamtes für Prag 1.

Lösung: Die Akte wird zum 1. 1. 2013 auf der verwaltenden territorialen Dienststelle platziert, die dem Finanzamt entspricht, in dessen territorialen Kreis oder Verwaltungsbezirk sich das Wohnhaus befindet, d.h. in der Territorialen Dienststelle für Prag 6 des Finanzamtes für die Hauptstadt Prag.

Aufgabe: Der Steuerpflichtige ist eine juristische Person, die den Sitz in Prag (d.h. außerhalb der Mittelböhmischen Region) hat. Im Jahr 2012 war sie ein Zahler der Steuer auf Immobilien, welche sich in der territorialen Wirkung des Finanzamtes in Benešov, des Finanzamtes in Kladno und des Finanzamtes in Příbram befanden.

Lösung: Nach 1. 1. 2013 wird zum Verwalter der Immobiliensteuer bei allen von ihm in dem betreffenden Bezirk besessenen Liegenschaften das Finanzamt für die Mittelböhmische Region und die Akte, die von allen ursprünglichen Finanzämtern vereinigt sind, wird an der Bestimmten territorialen Dienststelle aufbewahrt, die die Territoriale Dienststelle Prag – Ost sein wird.

Die Tatsache, dass es zur Änderung der Regeln für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Immobiliensteuer kam, wird keineswegs die Steuerpflichtigen beeinflussen, die die Immobiliensteuererklärung schon einreichten und es kam bei diesen nicht zu Änderungen der Umstände, die für die Steuerbemessung entscheidend sind (die Änderung der örtlichen Zuständigkeit bedeutet nicht die Pflicht, die Immobiliensteuererklärung einzureichen). Bei diesen Steuerpflichtigen kommt es zur Zusammenlegung ihrer Akte automatisch ohne ihr Zusammenwirken.

Trotzdem die Regeln für Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht ganz eindeutig sind und die alleine Reorganisation personell, technisch wie auch organisationell anspruchsvoll ist und sein wird, verspricht sich die Steuerverwaltung von ihr wesentliche Vereinfachung der Regeln und Vorgänge, die die Öffentlichkeit keineswegs negativ betreffen sollten. Ob dies in der Praxis tatsächlich der Fall sein wird, können wir uns in nicht langer Zeit prüfen.

 

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