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Jan Tahal | March 21, 2019
Jedes Jahr muss Anfang April die Einkommen- oder die Körperschaftsteuererklärung eingereicht werden. Wenn Sie Einzelunternehmer sind, dann sind Sie verpflichtet, auch die Übersichten der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge einzureichen.
Diese Verpflichtungen beziehen sich auf die Steuerzahler, für die kein Steuerberater die Steuererklärung erstellt, oder solche Steuerzahler, die keiner obligatorischen Wirtschaftsprüfung unterliegen. Im folgenden Text möchten wir auf die wichtigen Fristen und Zusammenhänge hinweisen, so dass Sie eventuelle Sanktionen vermeiden können.
Wenn Sie eine Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung einreichen, bestimmt das Gesetz eine Frist von drei (3) Monaten ab dem Ablauf der jeweiligen Steuerperiode. Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung läuft am 1.4.2019 ab.
Wenn der Steuerpflichtige seinen Jahresabschluss vom Wirtschaftsprüfer prüfen lassen muss oder wenn ein Steuerberater seine Steuererklärung auf der Grundlage einer Vollmacht erstellt, muss die Steuererklärung innerhalb von sechs (6) Monaten ab dem Ablauf der jeweiligen Steuerperiode eingereicht werden. Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung läuft in diesem Fall am 1.7.2019 ab.
Es gibt weiter noch die Möglichkeit, bei der Steuerverwaltung die Verlängerung der Einreichungsfrist um drei (3) Monate zu beantragen.
In dem Fall, dass der Gegenstand der Steuer auch die Einnahmen sind, die im Ausland der Gegenstand der Steuer sind, kann die Steuerverwaltung die Frist in begründeten Fällen um bis zu zehn (10) Monate ab dem Ablauf der jeweiligen Steuerperiode verlängern.
Ein Vorteil ist auch, dass auf der Grundlage der Verlängerung der Frist aus einem der oben genannten Gründe auch die Frist für die Zahlung der Steuer verschoben wird. Eine weitere Möglichkeit der Verschiebung der Zahlung der Steuer ist es, einen Antrag bei der Steuerverwaltung auf die Ratenzahlung oder die spätere Zahlung der Steuer zu stellen.
Wenn die Frist für die Einreichung der Steuererklärung oder die Zahlungsfrist nicht eingehalten wird, muss man mit Strafen seitens der Steuerverwaltung rechnen. Eine bestimmte Rettung bietet die sog. Wartezeit, die fünf (5) Werktage ab der Einreichungsfrist beträgt (bei der Zahlungsfrist ist die Wartezeit allerding um einen Tag kürzer), und in deren Verlauf die Steuerverwaltung keine Strafen verhängt.
Eine natürliche Person, die zumindest einen Teil des Kalenderjahres eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, ist verpflichtet, bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit einzureichen. Diese Übersicht muss innerhalb eines Monats ab dem Tag, bis zu dem die Steuererklärung eingereicht werden sollte, vorgelegt werden.
Wenn für den Selbstständigen kein Steuerberater die Steuererklärung erstellt, ist er verpflichtet, die Übersicht für das Jahr 2018 bis zum 2. Mai 2019 einzureichen. Wenn für den Selbstständigen die Steuererklärung ein Steuerberater erstellt, ist er verpflichtet, diese Tatsache der zuständigen Sozialversicherungsanstalt bis zum 30. April 2019 nachzuweisen. Die Übersicht für das Jahr 2018 muss er dann bis zum 1. August 2019 einreichen.
Der geschuldete Betrag des Versicherungsbeitrages für das Jahr 2018, der aus der Übersicht folgt, ist innerhalb von acht (8) Tagen nach der Einreichung der Übersicht fällig.
Die Übersicht muss der Selbstständige der zuständigen Krankenkasse innerhalb eines Monats ab dem Tag, in dem er die Steuererklärung für das Jahr 2018 einreichen sollte, d.h. bis zum 2. Mai 2019, vorlegen. Die Tatsache, dass die Steuererklärung ein Steuerberater erstellt, muss der Selbstständige der zuständigen Stelle der Krankenkasse bis zum 30. April 2019 nachweisen. Die Übersicht für das Jahr 2018 muss er dann bis zum 1. August 2019 einreichen.
Der geschuldete Betrag des Versicherungsbeitrages für das Jahr 2018, der aus der Übersicht folgt, ist innerhalb von acht (8) Tagen nach der Einreichung der Übersicht fällig.
Wenn Sie ein Einkommensteuerzahler sind und wenn Sie im Jahr 2018 eine von der Steuer befreite Einkunft erhalten haben, die höher als 5 000 000 CZK ist, sind Sie verpflichtet, dies der Steuerverwaltung anzumelden. Diese Anmeldung muss bei der Steuerverwaltung innerhalb der für Sie geltenden Frist für die Einreichung der Steuererklärung eingereicht werden.
Auch in diesem Fall müssen Strafen beachtet werden. Für die Nichtanmeldung dieser Einkunft droht nämlich eine Strafe, deren Höhe in Prozenten fixiert ist. Detailliertere Informationen darüber, welche Einkünfte der Gegenstand der Anmeldung sind, finden Sie in unserem Artikel „Auch befreite Einnahmen müssen angemeldet werden“.
Wenn Sie Beratung zu diesem Thema benötigen, können Sie sich gern an uns wenden.
Jan Tahal & Marie Rudolfová