Jana Shumakova | 12.11.2024
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| December 29, 2014
Eine der Folgen der Rekodifizierung des Bürgerlichen Rechtes ist die konfliktreiche Regelung der Definition des Organs der juristischen Person – konkret des Geschäftsführers von s.r.o. (GmbH). Nach dem neuen tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch stellt die juristische Person die Organe von einer Person oder mehren Mitglieder dar. Neu kann also der Geschäftsführer von s.r.o. als Mitglieder des statutarischen Organs betrachtet werden und nicht als statutarisches Organ.
Falls solcher Geschäftsführer als Mitglied des statutarischen Organs betrachtet wird, sollten seine Einkünfte mit der Abzugsteuer besteuert werden (ohne Rücksicht darauf, ob er die Erklärung des Steuerpflichtigen unterzeichnet hat) und auf solche wird die Solidaritätssteuererhöhung nicht angewendet (d.h. 7% aus der Differenz übersteigend das 48-Fache des Durchschnittslohns). Der Abzugssteuersatz ist fest und nach dem Land des Nichtansässigen wird 15% oder 35% sein. Im Hinblick auf die Fassung der Begründung kann abgeschlossen werden, dass die vorgeschlagene Änderung mit Wirkung vom 1.1.2015 als Bestätigung des Standes seit dem Januar 2014 gedacht ist, d.h. bereits für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2014 sollte der Geschäftsführer – steuerliche Nichtansässige für den Mitglieder des Organs der juristischen Person gehalten werden.
Nach der Veröffentlichung des Entwurfs der Novelle und der Begründung änderten bereits einige Steuerzahler die Vorgehensweise der Besteuerung solches Geschäftsführers und fingen an, die Meldung zur Abzugsteuer einzureichen.