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| November 19, 2015

Bestimmungen von § 24 Abs. 2, Buchst. zc) wieder im Gerichtssaal

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Zurzeit wird für die Fachöffentlichkeit und auch für die Steuerpflichtigen das Thema der am Anfang des Jahres 2015 geänderten Bestimmung von § 24 Abs. 2, Buchst. zc) des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., Einkommensteuergesetz (nachfolgend „Bestimmung zc“) wieder aktuell, und zwar dank dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (nachfolgend "OVG-cz"). Zunächst ist es notwendig anzumerken, dass die Bestimmung zc) zu Lasten der Steuerpflichtigen geändert wurde, d.h. sie kann neuerdings nur auf die sog. „Umfakturierung“ angewandt werden.

Allgemein bezieht sich die Möglichkeit der Anwendung der Bestimmung zc) nur auf die steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten gemäß § 25 des EStG-cz (z.B. die Repräsentationskosten), d. h. die Kosten, die keine Aufwendungen für die Erreichung, Sicherstellung und Erhaltung der Einnahmen darstellen. Allerdings, wenn sie vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise auf eine andere Person umfakturiert werden sollen oder diese Person verpflichtet ist, sie innerhalb des gleichen Besteuerungszeitrums oder innerhalb des Zeitraums, der dem Besteuerungszeitraum vorgeht, zu zahlen, können sie als steuerlich abzugsfähige Kosten, jedoch nur bis zur Höhe der zusammenhängenden Einnahmen, geltend gemacht werden.

In der Gesetzesbegründung wird eindeutig angeführt, dass die Bestimmung zc) nicht auf die nicht steuerlich abzugsfähigen Kosten angewendet werden kann, die einen steuerlichen Sondermodus gemäß einer speziellen Bestimmung des EStG-cz genießen, d.h. vor allem Rückstellungen, Berichtigungsposten, Forderungen, Bewertungsanteile (Neubewertungsrücklagen) und Abschreibungen.

Seitens des Obersten Verwaltungsgerichts wurde eine lange erwartete Entscheidung erlassen, die direkt mit der Anwendung der Bestimmung zc) zusammenhängt. Es ging um die Situation, dass ein Steuersubjekt versucht hat, diese Bestimmung für die Umfakturierung der handelsrechtlichen (buchhalterischen) Abschreibungen der Sachanlagen als steuerlich abzugsfähige Kosten zu nutzen. Die handelsrechtlichen (buchhalterischen) Abschreibungen waren sachlich im Zusammenhang mit den Kosten der Anschaffung der Sachanlagen und der immateriellen Vermögenswerte, die gemäß § 25 des EStG-cz steuerlich nicht abzugsfähig sind. Diese Kosten unterscheiden sich jedoch von den anderen dadurch, dass sie als steuerlich abzugsfähig anerkannt werden können, und zwar mittels eines Sondermodus des EStG-cz, schrittweise durch steuerliche Abschreibungen.

Dieses Urteil ist nahezu völlig identisch mit der jüngsten Entscheidung des erweiterten Senats des Obersten Verwaltungsgerichts, wonach es zunächst notwendig sei, zu prüfen, ob es sich um die Kosten handelt, auf die sich diese Bestimmung bezieht. Es verweist auf den oben genannten § 25 EStG-cz, der allerdings nicht garantiert, dass es auch für die Kosten, die mit der Anschaffung der Sachanlagen und des immateriellen Vermögens zusammenhängen. Wie schon bereits oben erwähnt, können diese Kosten nach einer Sonderregelung mittels der Abschreibungen geltend gemacht werden.

Wenn die Bestimmung zc) in dieser Frage angewandt würde, würde eine faktische Abweichung von der gesetzlichen Regelung der steuerlichen Abschreibungen erfolgen. Der erweiterte Senat stimmt daher völlig den Schlussfolgerungen des neunten Senats zu, wonach es nicht möglich ist, auf diese Weise die Sonderregelung des EStG umzugehen.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat sich nicht zu dem Gedanken des siebenten Senats geäußert, der behauptet, dass, wenn bei einer Einlage eines Teils eines Unternehmens ins Stamm- bzw. Grundkapital dessen Neubewertung erfolgt, der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben sollte, die steuerlich abzugsfähigen Kosten und auch einen Teil der handelsrechtlichen (buchhalterischen) Abschreibungen geltend zu machen. Dies sollte bis zur Höhe des Vermögenswertes, der infolge der Neubewertung auf den realen Wert aufgewiesen wurde, möglich sein.

Es kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass dieses lange erwartete Urteil eher Enttäuschung gebracht hat. Das Oberste Verwaltungsgericht hat keine eindeutig klaren Schlüsse zur Problematik der Bestimmung zc) gebracht, die von der Fachöffentlichkeit immer mehr diskutiert wird. Daher müssen wir noch einige Zeit auf eine Entscheidung warten, die weitere Fragen klärt und eine umfassende Lösung der Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmung zc) bringt.

Der einzige Trost in diesem Moment bleibt, dass im nächsten Jahr keine Änderungen betreffend der Bestimmung zc) erwartet werden.

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