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| February 21, 2023

Beurteilung betr. Zeittest beim Umtausch von Geschäftsanteilen

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Der Koordinierungsausschuss der Steuerberaterkammer schloss mit der Generalfinanzdirektion (im Folgenden „GFŘ“) am 25. Januar den Beitrag 601/30.11.22 zur Methode der Beurteilung der Befreiungsvoraussetzungen beim Umtausch von Geschäftsanteilen.

Als Umtausch von Geschäftsanteilen wird der Erwerb eines Anteils an einer Handelskorporation verstanden, soweit dieser die Mehrheit der Stimmrechte (mehr als 50 %) der erworbenen Korporation darstellt, wobei die Handelskorporation den Gesellschaftern der übernommenen Handelskorporation -für einen Anteil an der übernommenen Handelskorporation - einen Anteil an der übernehmenden Handelskorporation, mit ev. Abfindungszuzahlung gewährt.

Einkünfte aus einer entgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer Handelskorporation ist gem. § 4 Abs. 1 Buchst. s) des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden „EStG“) steuerfrei, wenn die Zeit zwischen seinem Erwerb und der entgeltlichen Übertragung 5 Jahre überschreitet. Gleichzeitig wird der Zeitraum von 5 Jahren zwischen dem Erwerb und der entgeltlichen Übertragung der Anteile während deren Umtauschs und bei Erfüllung der Bedingungen lt. § 23b EStG nicht unterbrochen. Bei Wertpapieren (außer Stammblättern) gelten gem. § 4 Abs. 1 Buchst. x) EStG die gleichen Bedingungen mit unterschiedlicher Zeittest-Dauer, die nur 3 Jahre beträgt.

Die Kontinuität des Zeittests beim Umtausch von Anteilen wird nur angewendet, wenn alle Bedingungen in § 23b EStG erfüllt sind. Steuerberater stellten jedoch die Auslegung in Frage, dass als Erfüllung dieser Voraussetzungen auch die Erfüllung der Voraussetzungen für den Steuerwohnsitz der übernehmenden Handelsgesellschaft, der übernommenen Handelskorporation und der Gesellschafter lt. § 23b Abs. 6 bedeutet, da diese Bedingungen für die Anwendung § 23b Abs. 3 - 5 EStG gelten.

Die Verfasser des Beitrags hielten es für diskriminierend, dass die Bedingungen für die Steuerbefreiung unterschiedlich für die in der Tschechischen Republik ansässigen Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft, und anders für die in anderen EU-Mitgliedstaaten steuerlich ansässigen Gesellschafter bewertet werden.

Die Generalfinanzdirektion (GFŘ) war jedoch mit dem Teilschluss der Steuerberater nicht einverstanden. Um den Zeittest beim Anteilumtausch (ununterbrochen) aufrechtzuerhalten, ist es erforderlich, dass alle Bedingungen lt. § 23b EStG, einschließlich der Bedingung des tschechischen Steuerwohnsitzes, erfüllt sind.

Autor: Vladimír Toráč, Anna Beránková