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Jana Kolářová | November 19, 2018

Bevorstehende Änderungen der Umsatzsteuer - Teil 1

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In der tschechischen Abgeordnetenkammer befindet sich in der ersten Lesung die Drucksache Nr. 206, die die geplanten Entwürfe der Änderungen enthält, unter anderem im Bereich der Umsatzsteuer. In diesem Artikel haben wir für Sie einige teilweisen Änderungen zusammengefasst. 

Da die bevorstehende Änderung sehr umfangreich ist, haben wir für Sie eine Serie von drei Artikeln vorbereitet. In dem heutigen Newsletter können Sie lesen, was es Neues zu den Themen der Besteuerung von Leasing, der Entlohnung der Geschäftsführer und der Vermietung von Immobilien diskutiert wird.  In den nächsten Ausgaben des Newsletters können Sie sich auf einen Entwurf der Änderungen im Bereich der Gutscheine, der zusammenfassenden Steuerbelege (Rechnungen), der Korrekturen der Steuerbemessungsgrundlagen, der uneinbringlichen Forderungen, der Reparaturen von Immobilien oder des Leistungsorts bei den sog. elektronischen Dienstleistungen freuen. 

Es ist jedoch noch nicht klar, wann die Änderung in Kraft tritt. Das Inkrafttreten sollte mittels einer Abänderung vom 1. Januar 2019 auf den ersten Tag des Kalendermonats, der nach dem Tag der Veröffentlichung der Abänderung im Gesetzblatt folgt, geändert werden. Das genaue Datum ist aber noch nicht bekannt. 

Warenlieferung - Leasing 

Im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU wird eine Ergänzung der Regelung, die das Leasing betrifft, vorgeschlagen. Nach der Gesetzesänderung sollte auch die Überlassung der Ware zur Nutzung auf der Grundlage eines Vertrags als Lieferung beurteilt werden, wenn dies vereinbart wurde und wenn zum Tag des Abschlusses dieses Vertrags offensichtlich ist, dass das Eigentumsrecht zur genutzten Ware unter normalen Umständen auf den Nutzer übertragen wird. Die ursprüngliche Bestimmung enthielt die Bedingung, dass die Ware übertragen wird. Jetzt wird diese Definition auch um die Warenlieferung erweitert, bei der im Vertrag nicht direkt vereinbart wird, dass die Ware übertragen wird, die künftige Übertragung ist jedoch aus der Vereinbarung ersichtlich. Die geänderte Bestimmung wird zum Beispiel den Fall betreffen, wenn im vertraglichen Verhältnis beider Geschäftspartner lediglich die Option des Einkaufs des jeweiligen Vermögens vereinbart wurde, jedoch ist es bereits ab Anfang des Verhältnisses offensichtlich, dass der Kauf erfolgt, und zwar zum Beispiel in dem Fall, wenn der Kaufpreis in der Mindesthöhe im Verhältnis zum Mietzins für die Nutzungsdauer ist.  

Ist der Geschäftsführer jetzt der Steuerpflichtige? 

In der jetzigen Fassung des Gesetzes wird der tschechischen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.) auf der Grundlage seiner Funktion nicht als Steuerpflichtiger betrachtet. Die Entlohnung für die Funktion des Geschäftsführers wird als eine Einnahme aus abhängiger (nichtselbständiger) Tätigkeit besteuert, was auch den Ansatz zur USt. beeinflusst. 

Der Entwurf der Novellierung kann dazu führen, dass die Einnahmen der Geschäftsführer der Gegenstand der Umsatzsteuer bilden sollten. Der Gesetzgeber reagiert so auf die Rechtsprechung des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts, das in dem jeweiligen Fall entschieden hat, dass der Geschäftsführer ein Steuerpflichtiger ist und dass seine Tätigkeit in der Funktion des Geschäftsführers eine wirtschaftliche Tätigkeit ist. Bei einer Überschreitung des Umsatzes für die Entstehung der Steuerpflicht sollte seine Entlohnung für die Tätigkeit für die Gesellschaft der Umsatzsteuer unterliegen.  

Es wird empfohlen, die geplante Änderung und ihre Auslegung bereits jetzt zu beachten, da der Fall eintreten kann, dass ab der Wirksamkeit der Gesetzesänderung gleich die erste Entlohnung entweder der Umsatzsteuer unterliegen sollte oder in den Umsatz von einer Million einbezogen werden sollte. Zumindest wird es geeignet sein, zu klären, ob die Genehmigung des Entwurfs der Novellierung die Notwendigkeit bringt, den Vertrag mit einer Entlohnung für die Ausübung der Funktion des Geschäftsführers zu bearbeiten, da sich die Frage stellt, ob diese Entlohnung einschließlich der Umsatzsteuer vereinbart wurde. In dieser Hinsicht ist es geeignet, die Streitigkeiten angesichts der genannten Entlohnungen für die Ausübung der Funktion des Geschäftsführers zu vermeiden. 

Aus der Perspektive der Einkommensteuer wird der Geschäftsführer wie bisher betrachtet. Die Einnahmen für die Ausübung der Funktion des Geschäftsführers sollen weiterhin der Besteuerung gemäß § 6 des tschechischen Einkommensteuergesetzes unterliegen, d.h. als Einnahmen aus abhängiger (nichtselbständiger) Tätigkeit. 

Vermietung von Immobilien 

Im Falle der Vermietung von Immobilien werden mehrere Änderungen geplant, die die Definition der Vermietung der Immobilie und des Datums des Steuertatbestands bei den Dienstleistungen, die direkt mit der Vermietung zusammenhängen, oder die die Befreiung der Vermietung der Immobilie betreffen. 

Erweiterung der Definition der Vermietung einer Immobilie 

Als Vermietung wird gemäß dem tschechischen USt.-Gesetz nicht nur die Vermietung, sondern auch die Untervermietung, die Verpachtung und die Unterverpachtung verstanden, und nach dem Gesetzesentwurf sollte als Vermietung auch die Errichtung, die Dauer oder das Erlöschen der Dienstbarkeit, die zu einer Immobilie errichtet wurde, verstanden werden, und zwar dann, wenn sie der Definition der Vermietung einer Immobilie entspricht. 

Datum des Steuertatbestands: direkt mit der Vermietung zusammenhängende Dienstleistungen 

Die jeweilige Bestimmung wird insbesondere die Fälle betreffen, in denen es sich um die Vermietung einer Immobilie handelt, bei der weitere Dienstleistungen wie Reinigung, Rezeption oder z.B. Bewachung vereinbart wurden. 

Bei jetzigen Stand der steuerlichen Gesetzgebung wird bei diesen direkt zusammenhängenden Dienstleistungen das Datum des Steuertatbestands (im folgenden Leistungsdatum) der Tag, an dem die jeweilige Leistung verwirklicht wurde oder der Tag der Ausstellung der Rechnung, sein. Im Entwurf ist jetzt neu angeführt, dass das Leistungsdatum der Tag des Feststellens der eigentlichen Höhe des Betrags für die im direkten Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie erbrachten Dienstleistung, die im Zusammenhang mit dieser Vermietung angenommen wurde, sein wird. Allerdings wird sich diese neue Bestimmung nicht auf die Leistungen beziehen, bei denen das Leistungsdatum am Tag des Ablesens vom Messgerät oder eventuell am Tag der Feststellung des eigentlichen Verbrauchs festgestellt wird. Bei den Wärme-, Kälte-, Wasser- und ähnlichen Leistungen gibt es keine Änderung. 

Befreiung von der Steuer/Besteuerung der Vermietung von Immobilien 

Derzeit ist die Vermietung von Immobilien von der Umsatzsteuer ohne den Anspruch auf den Abzug befreit. Von dieser Befreiung gibt es eine Ausnahme, und zwar in dem Fall, wenn die Vermietung zwischen den Umsatzsteuerzahlern erfolgt und der Gegenstand der Vermietung für die wirtschaftlichen Zwecke des Mieters verwendet wird. In diesem Fall kann sich der Steuerzahler dafür entscheiden, dass die Vermietung der Umsatzsteuer unterliegen wird. 

Nach dem Gesetzesentwurf soll mit Wirkung ab 2021 die Ausnahme, die die Möglichkeit der Anwendung der USt. bei der Vermietung einer Immobilie betrifft, beschränkt werden, und zwar so, dass die Befreiung mit dem Anspruch auf den Vorsteuerabzug stets bei folgenden Vermietungen (ungeachtet des oben genannten) angewandt werden muss: 

  1. einem Gebäude eines Familienhauses; 
  2. einem Wohnraum; 
  3. einer Einheit, die keinen Geschäftsraum, außer eine Garage, einen Keller oder eine Kammer ist, umfasst, 
  4. einem Gebäude, in dem mindestens 60 % der Bodenfläche dieses Baus oder dessen Teils, wenn dieser Teil vermietet wird, einen Wohnraum darstellt, 
  5. einem Grundstück, dessen Bestandteil ein Gebäude eines Familienhauses, ein Wohnraum oder ein Bau gemäß Lit. d) ist, mit dem dieses Grundstück vermietet wird, 
  6. das Erbbaurecht, dessen Bestandteil ein Gebäude eines Familienhauses oder ein Bau gemäß Lit. d) ist, das zusammen mit dem Erbbaurecht vermietet wird. 

Schlussfolgerung 

In der nächsten Ausgabe unseres Newsletters können Sie sich auf die diskutierten Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer wie z. B. auf die geplanten Änderungen der Besteuerung von Gutscheinen oder der zusammenfassenden Steuerbelegen (Rechnungen) freuen.  Das Ziel dieses Artikels war es nicht, alle Details der Änderungen in den erwähnten Bereichen einzubeziehen.  Das Thema der Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer, die gerade in der Abgeordnetenkammer diskutiert wird, ist ziemlich komplex, und es kann nicht in einem Artikel vollständig behandelt werden. Wenden Sie sich daher bei Fragen zu diesem Thema und zu der Anwendung in der Praxis gerne an uns.  

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