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Jana Kolářová | December 3, 2018

Bevorstehende Änderungen der Umsatzsteuer - Teil 2

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In der letzten Ausgabe haben wir Sie über die Drucksache Nr. 206, deren 2. Lesung in der Abgeordnetenkammer für Anfang Dezember 2018 geplant wurde, informiert. Die Drucksache enthält die Entwürfe der Novellierung, unter anderem auch in dem Bereich der Umsatzsteuer. Wir haben Ihnen einige geplanten Änderungen präsentiert, sei es im Bereich des Finanzleasings, der Stellung der Geschäftsführer als Steuerpflichtigen oder im Bereich der Immobilienvermietung. In der heutigen Ausgabe können Sie erfahren, was beim Leistungsort bei den sog. elektronischen Dienstleistungen, bei den Gutscheinen oder bei den zusammenfassenden Steuerbelegen (Rechnungen) geplant wird. 

Genauso wie bei der letzten Ausgabe, ist auch zu der Zeit, wenn dieser Artikel verfasst wird, nicht klar, wann die Novellierung in Kraft tritt. Das Inkrafttreten soll mittels einer Abänderung vom 1. Januar 2019 auf den ersten Kalendertag des Monats, der nach der Veröffentlichung der Abänderung im Gesetzblatt folgt, geändert werden. Ein genaues Datum ist noch nicht bekannt. 

Leistungsort: Ausstrahlungsdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, elektronisch erbrachte Dienstleistungen 

Der Leistungsort bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Ausstrahlungsdienstleistungen (TV, Rundfunk) und von elektronisch erbrachten Dienstleistungen für den Endnutzer ist bisher der Ort im Land des Empfängers.  Es soll eine neue Möglichkeit in dem Fall geben, wenn der Leistungsort und das Land der Ansässigkeit des Erbringers (grenzüberschreitend in der EU) unterschiedlich sind und wenn gleichzeitig der Wert einen Betrag von 10 000 Euro (im aktuellen und im vorangegangenen Jahr) nicht überschreitet. Dann wird der Leistungsort nach dem Gesetz nicht nach dem Land der Ansässigkeit des Abnehmers bestimmt, sondern der Erbringer kann sich entscheiden, ob er die Dienstleistung im Land des Empfängers oder im Land des Erbringers versteuert. 

Gutscheine 

Über die geplanten Änderungen im Bereich der Gutscheine haben wir Sie bereits in einem unserer Artikel informiert (sie finden ihn hier).  Im Zusammenhang mit der Richtlinie des Rates 2016/1065 vom 27. Juni 2016, mittels der die Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf den Umgang mit den Gutscheinen geändert wird, wird eine Änderung im Bereich der Gutscheine vorgeschlagen. Die jeweiligen Regeln sollten in der gesamten Europäischen Union harmonisiert werden. Das geänderte Gesetz sollte nicht nur die Definition der Gutscheine enthalten, sonder auch das Leistungsdatum, die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage und des Anspruchs auf den Vorsteuerabzug im Bereich der Gutscheine enthalten.  

Sehr vereinfacht gesagt, teilt der Gesetzentwurf die Gutscheine in zwei Gruppen, in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine, ein. Der Einzweckgutschein ist eine Urkunde, bei der es eine Verpflichtung gibt, sie als Zahlung oder als einen Teil der Zahlung für die Lieferung bestimmter Waren oder für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen anzunehmen, oder bei der eventuell der Leistungserbringer bekannt ist und gleichzeitig zum Zeitpunkt der Herausgabe des Gutscheins klar ist, ob und mit welchem Satz die künftige Leistung versteuert wird und wo der Leistungsort ist. Bei diesem Gutschein wird das Datum des Steuertatbestands (Leistungsdatum) der Tag der Übertragung des jeweiligen Gutschein sein.  Das Datum des Steuertatbestands (Leistungsdatum) bei den vollständig erbrachten Waren oder Dienstleistungen auf der Grundlage eines Mehrzweckgutscheins (ein Mehrzweckgutschein wird als ein anderer Einzweckgutschein definiert) wird erst der Tag Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung sein. 

Es können Probleme z.B. dann entstehen, wenn keine Zahlung bekannt ist. In diesem Fall sollte die Steuerbemessungsgrundlage der Betrag sein, der in dem Mehrzweckgutschein (ggf. in der zusammenhängenden Dokumentation) angeführt ist. Weiter ist es notwendig, auf die Erbringung eines selbstständigen Dienstleistung im Zusammenhang mit der Übertragung des Mehrzweckgutscheins hinzuweisen. Wenn diese Dienstleistung seitens einer anderen Person als der, die verpflichtet ist, diesen Gutschein als eine Zahlung (oder einen Teil der Zahlung) anzunehmen, erbracht wird, bezieht sich auf die andere Person die Regelung des Gutscheins nicht.  

Zusammenfassender Steuerbeleg (Rechnung) 

Bisher konnte der zusammenfassende Steuerbeleg (Rechnung) dann verwendet werden, wenn es sich um einige separate Leistungen, die in demselben Besteuerungszeitraum erbracht wurden, handelte. Ein typisches Beispiel dafür ist der Fall, wenn ein Bäcker jeden Tag der Woche sein Gebäck in ein Geschäft liefert. Der Bäcker muss in diesem Fall nicht jede Lieferung getrennt in Rechnung stellen, sondern er kann einen zusammenfassenden Steuerbeleg für alle Lieferungen im jeweiligen Monat, und zwar bis zum 15. Tag des Monats, der nach dem Monat folgt, in dem die erste besteuerbare Leistung oder die erste Zahlung erfolgten, ausstellen.  

Nun wird vorgeschlagen, dass die zusammenfassende Rechnung auch dann verwendet werden kann, wenn es nur eine getrennte besteuerbare Leistung gibt, und es gibt eine oder mehrere eingegangene Zahlungen (bei denen die Verpflichtung entstanden ist, die Steuer anzumelden) in einem Kalendermonat, in dem die besteuerbare Leistung erfolgte. Es werden auch die Pflichtangaben in der zusammenfassenden Rechnung geändert. Zu den Pflichtangaben in der zusammenfassenden Rechnung sollen nun auch der Umfang und der Leistungsgegenstand gehören. Bei einer eingegangenen Zahlung wird der Leistungsumfang nur in dem Fall angegeben, wenn er bekannt ist. 

Ein paar Worte zum Schluss  

Das Ziel dieses Artikels war es nicht, alle Details der Änderungen in den erwähnten Bereichen einzubeziehen.  Das Thema der Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer, die gerade in der Abgeordnetenkammer diskutiert wird, ist ziemlich komplex, und es kann nicht in einem Artikel vollständig behandelt werden. Wenden Sie sich daher gerne bei Fragen zum Thema und zu der Anwendung in der Praxis gerne an uns.   

Im nächsten Teil unseres Newsletters können Sie sich auf den letzten Teil unserer Serie der Artikel zum Thema der in der Abgeordnetenkammer diskutierten Neuigkeiten im Bereich der Umsatzsteuer freuen. Wir werden uns speziell mit den vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Aufrundung, der Korrektur der Besteuerungsgrundlage, der uneinbringlichen Forderungen oder der Renovierungen von Immobilien beschäftigen. 

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