Jana Shumakova | 12.11.2024
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| March 23, 2015
Im Falle des Verkaufs von Wertpapieren oder von anderen Anteilen, die zum Realwert im Einklang mit Rechnungslegungsvorschriften umbewertet werden, richtet sich das Steuerregime auf der Aufwandseite nach der Bestimmung von § 24 Abs. 2 Buchst. r) Einkommensteuergesetzes. Die zusammenhängende Ausgabe (Aufwand) im Rahmen der Aussonderung des gegebenen Wertpapiers ist steuerlich wirksam bis zur Höhe des Wertes des gegebenen Wertpapiers, d.h. ohne Rücksicht auf die Höhe der Einkünfte aus dem Verkauf.
Wenn es sich um den Verkauf der Wertpapiere oder anderer Anteile handelt, die zum Realwert im Einklang mit Rechnungslegungsvorschriften nicht umbewertet werden, dann bestimmt die Bestimmung von § 24 Abs. 2 Buchst. w) Einkommensteuergesetzes bestimmte Einschränkungen betreffend die Kosten. Diese Bestimmung setzt direkt fest, dass der steuerliche Aufwand der Erwerbspreis einer Aktie, Anteils an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder an der Kommanditgesellschaft oder an der Genossenschaft ist, und zwar nur bis zur Höhe der Einkünfte aus Verkauf dieser Aktie oder dieses Anteils.