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| June 22, 2021
Die Europäische Kommission hat neue Regeln zur Erhöhung der Steuertransparenz in der digitalen Wirtschaft (DAC7) verabschiedet. Betreiber digitaler Plattformen müssen künftig Umsätze, die von Verkäufern auf ihren digitalen Plattformen erzielt werden, identifizieren, zurückverfolgen und an die Steuerbehörden weiterleiten. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Bestimmungen der Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2022 in nationales Recht umzusetzen. Die Meldepflichten treten am 1. Januar 2023 in Kraft und die Informationen müssen bis spätestens 31. Januar des Folgejahres an die Steuerbehörden weitergegeben werden. Die erste Meldefrist für das Jahr 2023 ist somit am 31. Januar 2024.
INHALT
Hintergrund
Geltungsbereich der Richtlinie
Meldepflichtige Informationen
Weitere Änderungen
Planung
Basis der digitalen Steuer?
Der Weg in die Zukunft
Hintergrund
Seit der Verabschiedung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden 2011/16/EU (DAC) wurde die Richtlinie sechsmal geändert. DAC7 - die sechste Änderung - zielt darauf ab, den automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die gemeldeten Informationen über die meldepflichtigen Verkäufer auf digitalen Plattformen weiter auszubauen. Dabei ist es nicht relevant, ob sich die digitale Plattform in der EU befindet oder nicht. Die meldepflichtigen Informationen beziehen sich auf Einkünfte, die von Verkäufern mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat erzielt werden.
Bitte beachten Sie, wenn Sie keine digitale Plattform sind, müssen Sie sich als Verkäufer möglicherweise trotzdem mit DAC7 auseinandersetzen. Die digitalen Plattformen, mit denen Sie Geschäfte machen, können Sie um zusätzliche Informationen und Unterlagen ersuchen.
Geltungsbereich der Richtlinie
DAC7 legt fest, dass Betreiber digitaler Plattformen als meldepflichtige Plattformbetreiber gelten, wenn sie ihre Plattform Verkäufern zur Verfügung stellen, um kommerzielle Aktivitäten durchzuführen. Die folgenden Aktivitäten gelten als meldepflichtig:
Beachten Sie, dass digitale Plattformen, die Zahlungen abwickeln, Werbung schalten oder Nutzer an eine Plattform verweisen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von DAC7 fallen. Digitale Plattformen, die unter DAC7 fallen, müssen:
Meldepflichtige Informationen
Zu den Informationen, die als meldepflichtig gegenüber den Steuerbehörden gelten, gehören Informationen zur Identifizierung des Verkäufers (z. B. Name, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer, Umsatzsteuernummer, Handelsregisternummer, Wohnsitzstaat(en) des Verkäufers). Außerdem die Informationen, die erforderlich sind, um die vom meldepflichtigen Verkäufer über die Plattform erzielten Gewinne zu ermitteln (z. B. die Höhe der an den Verkäufer gezahlten Gegenleistung, die Plattformgebühren, die Anzahl der Aktivitäten, für die sie gezahlt wurden).
Aufgrund der vorgenannten Informationen ist es für Unternehmer wichtig zu beurteilen, ob die Qualifikation als digitale Plattform erfüllt ist und wenn ja, welche Informationen bereits vorliegen.
Andere Änderungen
DAC7 fügt dem DAC-Rahmen weitere Änderungen hinzu, die sich auf gemeinsame Audits, Gruppenanfragen und den Informationsaustausch in Bezug auf Lizenzgebühren beziehen.
Gemeinsame Audits
DAC7 führt neue Bestimmungen ein, die es den zuständigen Behörden von zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, eine behördliche Untersuchung durchzuführen. Wenn die zuständigen Behörden dieser EU-Mitgliedsstaaten es für notwendig erachten, können eine oder mehrere Personen von gemeinsamem oder komplementärem Interesse verbunden werden.
Informationsaustausch in Bezug auf Lizenzgebühren
Zusätzlich sieht DAC7 einen automatischen Austausch von Informationen über Lizenzgebühren zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten vor.
Gruppenanfragen
Schließlich führt DAC7 die Möglichkeit für Steuerbehörden ein, ein allgemeines Ersuchen zu stellen, das sich nicht auf bestimmte Steuerzahler bezieht, sondern auf bestimmte Gruppen von Steuerzahlern, die nicht individuell identifiziert werden können.
Planung
Die EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, die DAC7-Regeln bis spätestens 31. Dezember 2022 umzusetzen. Dies bedeutet, dass 2023 das erste Jahr ist, in dem meldende digitale Plattformen Informationen über die meldepflichtigen Verkäufer austauschen müssen. Die Informationen für das erste Jahr (2023) müssen bis spätestens 31. Januar des Folgejahres mit den Steuerbehörden geteilt werden. Die erste Meldefrist wird also am 31. Januar 2024 sein.
Basis der digitalen Steuer?
Die Pflicht zur Meldung der von DAC7 geforderten Informationen könnte die Grundlage für die künftige Umsetzung der Säule 1 und der digitalen EU-Steuer bilden, je nach Konsens auf OECD/G20- und EU-Ebene. Diese Vorschläge betreffen stark digitalisierte Unternehmen wie Social-Media-Plattformen, Online-Werbedienste und Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen hauptsächlich an Verbraucher verkaufen.
Der Weg in die Zukunft
Die Menge der Daten, die digitale Plattformen melden müssen, ist erheblich. Wir empfehlen daher Folgendes:
Natürlich können wir Sie bei den Verpflichtungen, die sich aus DAC7 ergeben, unterstützen. Wir können die genauen Auswirkungen von DAC7 auf Ihr Unternehmen abschätzen und Sie bei Ihrem Compliance-Rahmenwerk und den jährlichen Berichtspflichten unterstützen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten und können Sie im gesamten Prozess unterstützen. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie weitere Fragen haben.