Am 10. Juni hat die tschechische Finanzministerin den Beschluss über den Verzicht auf die Steuer, das Zubehör der Steuer und die Verwaltungsgebühren infolge der besonderen Ereignisse erlassen, der mit den früheren Beschlüssen zusammenhängt und der insbesondere folgende Maßnahmen umfasst:
- Verzicht auf alle Sanktionen (Geldstrafen und Verzugszinsen) bei der verspäteten Einreichung, de facto wird die Frist für die Einreichung und für die Zahlung der Steuer bei den folgenden Steuern verlängert:
- bei der Einkommen-/Körperschaftsteuererklärung für die Steuerperiode 2019 bis zum 18. August 2020 (dies gilt nicht für die Steuerpflichtigen, deren Steuern das Spezialisierte Finanzamt verwaltet)
- bei der Steuererklärung zur Grunderwerbssteuer mit der Frist der Einreichung vom 31. März bis zum 30. November 2020 (die Eintragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch erfolgte vom Dezember 2019 bis August 2020) bis zum 31. Dezember 2020
- bei der Anmeldung des befreiten Einkommens natürlicher Personen bis zum 1. Juli 2020
- bei der Abrechnung der Lohnsteuer für die Steuerperiode 2019 bis zum 31. Mai 2020.
- Verzicht auf die Umsatzsteuer für die kostenlose Lieferung von Schutzmitteln, Desinfektionsmitteln und von anderen ausgewählten Waren und für die kostenlose Lieferung von Waren, die für deren Herstellung verwendet wurden, und zwar im Zeitraum vom 18. Mai 2020 bis zum 31. Juli 2020.
- Verzicht auf die Verzugszinsen und Zinsen von dem gestundenen Betrag, die vom 12. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bei denjenigen Steuerpflichtigen entstanden sind, denen auf der Grundlage eines individuellen Antrags die Stundung der Zahlung der Steuer oder deren Zahlung in Raten aus Gründen, die mit der Coronavirus-Ausbreitung zusammenhängen, genehmigt worden ist.
- Verzicht auf die Verwaltungsgebühr für die Annahme des Antrags auf den Erlass des Verzugszinses oder des Zinses vom gestundenen Betrag, auf den Erlass der Geldstrafe für die Nichteinreichung der sog. Kontrollmeldung (Vorsteueranmeldung), auf die Verlängerung der Zahlungsfrist der Steuer oder eventuell auf die Zahlung der Steuer in Raten, auf die Zurückerstattung der Einfuhrsteuer oder auf den Erlass des geschuldeten Betrags des Zolls, auf die Ermäßigung der Steuer oder des Zolls, auf die Bescheinigung über die Schuldlosigkeit oder auf die Bescheinigung über den Stand des persönlichen Steuerkontos, falls der Antrag ab August 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden wird.