Jana Shumakova | 12.11.2024
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Milan Kolář | June 26, 2015
Das oberste Verwaltungsgericht (weiter nur „OVG“) hat in seiner Entscheidung 7 Afs 28/2013 wieder Schlussfolgerungen gezogen, die die Verwaltungspraxis in der Angelegenheit der Übertragung eines Rechts auf Abschreibungen der technischen Aufwertung zwischen den Mietern und seine Beurteilung im Hinblick auf die Mehrwertsteuer ändern können.
Im angeführten Streit hat ein Immobilieneigentümer einem Mieter eine Immobilie vermietet. Der Mieter bezahlte einem anderen Mieter für die technische Aufwertung eine finanzielle Leistung, die so eine bestimmte Form von „Kompensation“ für die durchgeführte technische Aufwertung dargestellt hat.
Die vom Mieter angenommene Kompensation wurde gemäß dem Einkommenssteuergesetz als ein versteuerbares Einkommen betrachtet, gegen das der Mieter einen Aufwand in Form von Anschaffungskosten in der Form des Restwerts der technischen Aufwertung geltend machen konnte.
Nach der Meinung des OVGs konnte der Mieter auf sich mittels einer privatrechtlichen Handlung kein subjektives öffentliches Recht übertragen. Anders ausgedrückt, der Mieter konnte kein Recht auf die Abschreibungen der technischen Aufwertung übertragen, weil nur der Eigentümer als eine Person betrachtet werden kann, die berechtigt ist, die Kosten für die technische Aufwertung geltend zu machen, während die Übertragung eines Rechtes auf den Mieter nur eine Ausnahme von dieser Regel darstellt, wobei das Einkommenssteuergesetz keine andere Ausnahme von der Übertragung dieses Rechtes zwischen den Mietern ermöglicht.