Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
| July 1, 2020
Am 17. Juni 2020 wurde seitens der Abgeordnetenkammer des tschechischen Parlaments der Gesetzentwurf der Regierung, den das Ministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt und der die Milderung der Auswirkungen der Epidemie im Jahr 2020 bezweckt hat, über den Verzicht auf die Sozialversicherungsbeiträge und auf den Beitrag für die staatliche Beschäftigungspolitik, die seitens mancher Arbeitgeber als Zahlern gezahlt wurden, genehmigt.
Der Zweck des Gesetzes ist der Verzicht auf die Sozialversicherungsbeiträge und auf den Beitrag für die staatliche Beschäftigungspolitik für die Monate Juni, Juli und August 2020, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer in Höhe von 24,8 % zahlen muss.
Der Verzicht bezieht sich lediglich auf ausgewählte Arbeitgeber, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer aus Beschäftigung (der sog. Superbruttolohn) wird von diesem Verzicht auf die Versicherung nicht berührt. Die Arbeitgeber, die die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Versicherung erfüllen, werden weiterhin das Einkommen des Steuerzahlers für die Zwecke der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage üblicherweise in der Regel um 33,8 % erhöhen.
Der Verzicht auf die Versicherungsbeiträge wird sich auch weder auf das Ausfüllen der Bescheinigung über die besteuerbaren Einkommen aus Beschäftigung, noch auf die entrichteten Vorauszahlungen der Steuer aus diesen Einkünften, noch auf die steuerliche Begünstigung in der Zeile 6 des Vordrucks (des Finanzministeriums) MFin 5460, Muster Nr. 28 für das Jahr 2020 auswirken. Ähnlich ist es auch bei der Bescheinigung über die besteuerbaren Einkommen aus Beschäftigung und bei der entrichteten Steuer nach einem Sondersteuersatz.
Der Verzicht auf die Versicherungsbeiträge wird auch die Bestimmung der maximalen Bemessungsgrundlage für den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge nicht beeinflussen.
Das Gesetz wurde nachfolgend vom Präsidenten unterzeichnet, und es wurde am 30. Juni 2020 in der Gesetzessammlung unter der Nummer 300/2020 Sb. veröffentlicht.