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Petra Vaněčková | March 9, 2017

Einkommensteuererklärungen natürlicher Personen für das Jahr 2016

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Nach einem Jahr nähert sich allmählich wieder der Termin der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016. Wenn eine natürliche Person die Steuererklärung selbst einreicht, gilt für sie der gesetzliche Termin bis zum 3. April 2017. Bis zu diesem Termin muss die Einkommensteuer auch bezahlt sein. Es ist möglich, den erwähnten gesetzlichen Termin laut der Abgabenordnung ohne Geldbuße vom Steuerverwalter noch zu überschreiten, und zwar um fünf Arbeitstage. Bei einer späteren Einreichung der Einkommensteuererklärung natürlicher Personen kommt eine natürliche Person mit größter Wahrscheinlichkeit nicht um die Geldbuße vom Steuerverwalter herum.

In dem Fall, wo ein Steuerberater die Einkommensteuererklärung einer natürlichen Person für das Jahr 2016 anhand einer Vollmacht erstellt, muss die natürliche Person diese Vollmacht bei ihrem örtlich zuständigen Steuerverwalter (der zuständigen regionalen Arbeitsstätte des Finanzamtes) bis zum gesetzlichen Termin 3. April 2017 geltend machen. Aus der vorgelegten Vollmacht muss ersichtlich sein, dass die betreffende natürliche Person ihren Steuerberater mit der Erarbeitung und Eingabe der Einkommensteuererklärung natürlicher Personen beauftragt hat - in einem solchen Fall verschiebt sich der Termin für die Einreichung der Steuererklärung bis zum 3. Juli 2017. Auch hier gilt gleichzeitig die Möglichkeit der verspäteten Eingabe der Steuererklärung um fünf Arbeitstage, ohne Regress seitens des Steuerverwalters. 

Der Satz der Einkommensteuer natürlicher Personen hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert und behält seine Gültigkeit für das Jahr 2016 in derselben Höhe von 15 % der Steuerbemessungsgrundlage (in manchen Fällen erhöht sie sich noch um die solidarische Steuer). Auch bei dem Grunderlass pro Steuerzahler kam es zu keiner Veränderung, er bleibt weiterhin in Höhe von 24.840,- CZK pro Jahr (monatlich 2.070,- CZK).

Als angenehme Änderung kann die Erhöhung der Steuerbegünstigung für das zweite und dritte Kind, resp. weitere Kinder, erachtet werden. Die meisten Steuerzahler begrüßen diese Änderung.  Die Steuerbegünstigung für das erste Kind bleibt so wie im Jahr 2015, d.h. in Höhe von 13.404,- CZK pro Jahr (monatlich 1.117,- CZK). Für das zweite Kind erhöht sich die Steuerbegünstigung von den ursprünglichen 15.804,- CZK pro Jahr (Jahr 2015) auf den Betrag von 17.004,- CZK pro Jahr (monatlich 1-17,- CZK). Es kommt hier zur Anhebung der Steuerbegünstigung für das zweite Kind um 1.200,- CZK pro Jahr. Die Steuerbegünstigung für das dritte und weitere Kind erhöht sich gegenüber dem Jahr 2015, wo der Betrag 17.004,- CZK pro Jahr ausmachte, jetzt auf 20.604 CZK pro Jahr (monatlich 1. 717,- CZK). Im Jahr 2016 ist somit die Steuerbegünstigung für das dritte und weitere Kind um 3.600,- CZK pro Jahr angestiegen.

Dank dem Wachstum des Mindestlohnes kam es zu Limiterhöhung der Einkommen für den Steuerbonus. Der Steuerbonus wird Steuerzahlern ausgezahlt, die eine Erleichterung auf das Kind geltend machen und sich in einer Situation befinden, in der sie eine negative Steuerpflicht haben. Statt der Einkommensteuerzahlung erhält der Steuerzahler noch Geld vom Staat. Den Steuerbonus können jedoch nur die Steuerzahler ausnutzen, die im Jahr 2016 die Mindesteinkommensgrenze von 59.400,- CZK erzielt haben (im Jahr 2015 betrug die Mindesteinkommensgrenze 55.200,- CZK). Die Mindesteinkommensgrenze wird als Sechsfaches des für das gegebene Kalenderjahr festgesetzten Mindestlohnes errechnet.

Der höhere Mindestlohn steigerte auch das Limit einer Steuerminderung für die Platzierung des Kindes im Kindergarten oder einer entsprechenden Einrichtung. Der Steuerzahler kann anhand nachgewiesener Ausgaben eine Steuerminderung bis zur Höhe von 9.900,- CZK pro Jahr für jedes unterhaltene Kind geltend machen, das eine Betreuungseinrichtung für Kinder im Vorschulalter besucht. Das wird neu ab dem Jahr 2016 gesetzlich definiert. Bis zum Jahresende 2015 beinhaltete das Gesetz diese Definition nicht, und der Steuerzahler konnte eine Steuerermäßigung für eine beliebige Einrichtung geltendmachen, die sich um Kinder im Vorschulalter kümmerte. Ab dem Jahr 2016 gehören neu zu den Vorschuleinrichtungen laut § 35bb Abs. 6 des Gesetzes Nr. 586/1992 Sb., über Einkommensteuern:

  1. Kindergarten laut Schulgesetz oder eine entsprechende Einrichtung im Ausland,
  2. Einrichtung Kinderbetreuungsdienst in einer Kindergruppe und
  3. Einrichtung zur Kinderbetreuung im Vorschulalter, betrieben anhand einer Gewerbezulassung, sofern der Charakter einer derartig geleisteten Kinderbetreuung vergleichbar ist mit der gebotenen Fürsorge
    • in der Diensteinrichtung Kinderbetreuung in einer Kindergruppe, oder
    • in einem Kindergarten entsprechend dem Schulgesetz.

Die Erhöhung des Mindestlohnes hatte im Jahr 2016 auch Einfluss auf die Erhöhung des Gesamtbetrages der befreiten Renten bzw. Pensionen, der sich im Jahr 2016 auf 356.400,- CZK belief. Im Gesetz wird neu auch die Befreiung der Pension aus dem Ergänzungs-Pensionssparen und der Pensionsversicherung aufgenommen, sofern diese Pension für die Dauer von mindestens 10 Jahren ausgezahlt wird.

Die solidarische Steuererhöhung von 7 % bei Überschreitung des 48-fachen des Durchschnittslohnes aus der Summe der Einkommen der Teilsteuergrundlage laut § 6 des Gesetzes über die Einkommensteuer (GES) aus abhängiger Tätigkeit und der Teilsteuergrundlage laut § 7 des GES aus selbstständiger Tätigkeit bleibt weiterhin auch im Jahr 2016 bewahrt. Es kommt hier nur zur Erhöhung des entscheidenden Betrages auf 1.296.288,- CZK (im Jahr 2015 betrug der entscheidende Betrag 1.277.328,- CZK).

Gleichzeitig kam es zur Erhöhung der Einkommenvorsteuer aus abhängiger Tätigkeit bei Überschreitung der monatlichen Einkommen laut § 6 des GES in Höhe des 4-fachen des Durchschnittslohnes. Der entscheidende Betrag wurde für das Jahr 2016 auf 108.024,- CZK pro Monat festgelegt (im Jahr 2015 betrug er 106.444,- CZK monatlich).

Eine gute Nachricht ist, dass für die Steuerperiode des Jahres 2016 durch das Urteil des Verfassungsgerichtes, verkündet unter Nr. 271/2016 Sb., die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 des GES aufgehoben wurden, aus dem Grund der Diskriminierung. Es kam somit zur Aufhebung der Rentenbesteuerung bei Personen mit Einkommen aus abhängiger Tätigkeit oder einer Steuerbemessungsgrundlage aus Unternehmungen oder Vermietung, ggf. mit der Summe dieser Posten von über 840 Tsd. CZK. Arbeitende oder unternehmende Rentner brauchen dadurch nicht mehr auf das Limit von 840 Tsd. CZK zu achten, damit ihre Renten von der Einkommensteuer befreit sind.

Aufmerksam sollten ferner die Steuerzahler sein, die eine Datenbox eingerichtet haben oder der Wirtschaftsprüfungspflicht ihrer Bilanzen unterliegen. Bis zum Jahresende 2015 ermöglichte nämlich die Finanzverwaltung diesen Steuerzahlern, die Steuererklärung aus dem Steuerportal ohne elektronische Unterschrift (ununterschrieben) einzureichen. Die eingereichte Steuererklärung musste binnen 5 Tagen in Urkundenform (E-Druckschrift) bestätigt werden. Die Übergangszeit, während derer die Eingabe so möglich war, endete am 31.Dezember 2015. Ab 1. Januar 2016 müssen diese Steuerzahler ihre Steuererklärungen, Meldungen oder Anmeldungen zur Registrierung aus dem Steuerportal bereits autorisiert (unterschrieben) einreichen. Die über das Steuerportal eingereichten Steuererklärungen müssen also entweder mit anerkannter elektronischer Unterschrift oder mit beglaubigten zugänglichen Angaben der Datenbox des Eingebers versehen sein. Die letzte Möglichkeit zur Eingabe einer autorisierten Steuererklärung ist, sie mit Hilfe der Datenverwaltung einzugeben, die mittels Datenbox des Eingebers abgeschickt wird.

Autor: Lucie Berglová

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