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Jan Tahal | May 16, 2019
Alle Einreichungen, d.h. alle Handlungen der an der Verwaltung von Steuern beteiligten Personen, die an die Steuerverwaltung gerichtet sind, müssen gegenüber dem Finanzamt gemäß der gesetzlichen Regelung getätigt werden. Ansonsten kann die fehlerhafte Einreichung schwerwiegende negative Folgen für den Steuerzahler haben, und zwar in Form einer Geldstrafe für die Nichteinreichung der steuerlichen Erklärung, die Erklärung des USt.-Zahlers als unzuverlässig oder in Extremfall auch die Bestimmung der Steuerpflicht gemäß den sog. „Hilfsmitteln“ der Steuerverwaltung.
Die Einreichung ist mangelhaft, wenn sie Mängel enthält, auf deren Grundlage sie die Steuerverwaltung als unvollständig, unverständlich oder unbestimmt einstuft. Die Mängel müssen schwerwiegend sein, d.h. in deren Folge kann der Antrag die vorgesehenen Auswirkungen für die steuerliche Verwaltung nicht haben, das Steuerverfahren kann dadurch nicht erfolgen oder fortgesetzt werden.
Die Einreichung gilt nur dann als vollständig, wenn sie alle wesentlichen Pflichtangaben enthält, die die Abgabenordnung bestimmt und zwar, die Bezeichnung des Antragstellers, des Gegenstands der Einreichung und des Vorschlags. Den Mangel kann das Fehlen von Informationen darüber, was der Steuerpflichtige beantragt oder um welche Rechte oder Verpflichtungen des Antragstellers es sich handelt, darstellen. Auf der anderen Seite gehören zu den Mängeln keine Schreib- oder rechnerische Fehler, wenn sie keine Unverständlichkeit der Einreichung verursachen.
Eine Einreichung ist inhaltlich unverständlich, wenn davon infolge der Ausdrucksweise des Antragstellers nicht abgeleitet werden kann, ob sie die grundlegenden Pflichtangaben enthält oder welche von denen sie enthält. Eine Einreichung kann unverständlich sein, wenn sie in einer nicht geeigneten Form, z.B. in der falschen Sprache, in einem unlesbaren Format einer Datennachricht oder auf einem ungeeigneten Träger getätigt wird.
Eine Einreichung, deren Pflichtangaben inhaltlich ungenau ausgedrückt werden, was einen inneren Widerspruch der Einreichung verursacht, wird als unbestimmt angesehen. Wenn die Einreichung einen logischen Widerspruch zwischen den Angaben enthält, entsteht die Situation der Rechtsunsicherheit, die umgehend beseitigt werden muss, sonst müsste im Laufe der Verhandlung nach dem Willen des Antragstellers nicht vorgegangen werden. Ein Fehler, den der Antragsteller in den Angaben macht, hat beim Beurteilen der Einreichung keine rechtliche Bedeutung. Relevant ist lediglich das, was der Steuerpflichtige klar und deutlich in der Einreichung angegeben hat, abgesehen davon, ob er im Irrtum handelte oder nicht.
Eine unwirksame Einreichung hat keine rechtlichen Folgen, und die Steuerverwaltung behandelt sie, als ob sie nie getätigt wurde. Die Steuerverwaltung kann den Steuerpflichtigen daher mit einem zeitlichen Abstand mit einer Aufforderung zur Einreichung einer steuerlichen Erklärung überraschen, obwohl der Steuerpflichtige seine Einreichung beim Finanzamt ordnungsgemäß und rechtzeitig getätigt hatte. In vielen Fällen bringt die Aufforderung eine Geldbuße für die verspätete Einreichung der steuerlichen Erklärung oder eine Geldbuße für die verspätete Einreichung der sog. Kontrollmeldung mit sich. Sie sollte eine Belehrung enthalten, auf welche Weise die Korrektur gemacht werden kann, d.h. eine kurze prozessuale Anweisung, wie die Mängel behoben werden können, und diese sollte auch die Belehrung über die Folgen der Nichtbehebung der mitgeteilten Mängel enthalten.
Wenn ein Steuerpflichtiger eine Einreichung tätigt, die Mängel enthält, für die die Einreichung nicht verhandelt werden kann, oder für die sie die annehmbaren Auswirkungen für die steuerliche Verwaltung haben kann, fordert die Steuerverwaltung gemäß der Abgabenordung den Antragsteller auf, die mitgeteilten Fehler innerhalb der angegebenen Frist zu behebe. Wenn der Steuerpflichtige die Einreichung innerhalb der vorgeschriebenen Frist gemäß den Anweisungen der Steuerverwaltung korrigiert, wird die Einreichung als ordnungsgemäß und rechtzeitig eingereicht betrachtet, d.h. als Zeitpunkt der Einreichung wird der ursprüngliche Tag der Einreichung betrachtet. Wenn die Mängel der Einreichung innerhalb der dem Antragsteller vorgeschriebenen Frist nicht behoben werden, wird die Einreichung nach dem Ablauf der Frist ungültig. Eine wiederholte Einreichung (mangelfrei), die nach dem Ablauf der durch die Steuerverwaltung vorgeschriebenen Frist eingereicht wird, wird als eine neue getrennte Einreichung betrachtet, die an dem Tag getätigt wurde, an dem sie eingereicht wurde. In diesem Fall handelt es sich nicht um die Beseitigung der Mängel der vorherigen Einreichung.
Die Abgabenordnung enthält eine spezielle Regel für einen Mangel, der lediglich darin besteht, dass sie nicht elektronisch, sondern auf eine andere Weise getätigt wurde, obwohl sie elektronisch getätigt werden sollte. In definierten Fällen wird diese Einreichung als mangelfrei behandelt. Die genannte Regel gilt lediglich für die Arten der Einreichungen, bei denen die Steuerverwaltung diese Tatsache auf die Weise, die den Fernzugriff ermöglicht, veröffentlicht. Zu diesen Einreichungen gehören z.B. die folgenden:
Dieser Artikel behandelt einige problematischen Situationen, die im Zusammenhang mit der Einreichung einer unwirksamen steuerlichen Erklärung auftreten können. Der Steuerpflichtige, der das Risiko der unwirksamen Einreichung der steuerlichen Erklärung und diese Situationen vorbeugen möchte, sollte die Bestätigung über die Einreichung der steuerlichen Erklärung als ein Beweismittel sorgfältig aufbewahren. Gemäß der Steuerordnung ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Steuerverwaltung um die Bestätigung der schriftlichen oder per Datenbox getätigten Einreichung zu ersuchen oder die Steuerdatenbox zu nutzen und mittels ihr die Annahme und die Bearbeitung der Einreichungen seitens der Steuerverwaltung zu verfolgen.
Soňa Hanigovská & Jan Tahal