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Milan Kolář | June 13, 2016
Das letzte Mal haben wir uns der elektronischen Erlöserfassung (nachfolgend „EEE“) noch in unserer April-Ausgabe des Jahres 2015 gewidmet. Nach mehr als einem Jahr ist die Zeit gekommen, dass wir die Informationen über EEE auffrischen und feststellen, was sich gegenüber dem ehemaligen Gesetzesentwurf verändert hat.
Der ganze Prozess der Verabschiedung des Gesetzes wurde mit einer scharfen Diskussion zwischen seinen Fürsprechern und Gegnern begleitet, und das nicht nur in der Abgeordnetenkammer, sondern auch in verschiedenen Diskussionssendungen. Während die Fürsprecher des Gesetzesentwurfs mit der Angleichung des Wettbewerbsumfelds argumentiert haben, störten dessen Gegner der administrative Aufwand dieses Instruments und die Übertragung der weiteren Pflichten auf die Steuersubjekte. Es ist zu bemerken, dass die Bemühung der Gegner des Gesetzes nicht einmal nach seiner Verabschiedung still wurde, und es sind auch weiterhin Änderungsversuche, Minderung oder Aufhebung der EEE zu erwarten.
Der Gesetzesentwurf wurde verabschiedet und von dem Präsidenten im März 2016 unterzeichnet und unter Nr. 112/2016 Slg. veröffentlicht. Von dem Datum der Unterschrift des Präsidenten (bzw. ab dem Datum der Erklärung) wurde dieses Gesetz gültig, und die Fach- und Unternehmensöffentlichkeit hat mit Spannung erwartet, ob es gelinge, den legislativen Prozess so zu beenden, damit die EEE noch in diesem Jahr in Kraft tritt. Schließlich gelang dies, und EEE betrifft schon in diesem Jahr die Erlöse in bar aus Unterkunfts- und Verpflegungsdienstleistungen.
Im Unterschied zum ursprünglichen Gesetzesentwurf wird die EEE in vier Phasen (der ursprüngliche Entwurf hat nur mit drei Phasen gerechnet) und mit wesentlich größerem zeitlichen Abstand inKraft treten:
In verschiedenen Informationskanälen erschienen Informationen, dass die EEE alle in bar vorgenommenen Erlöse betreffen wird. Trotzdem ist eine solche Verallgemeinerung nicht völlig passend. Der EEE werden nur solche Erlöse unterliegen, die festgelegte Bedingungen erfüllen, die man in zwei Gruppen einteilen kann:
In der ersten Linie ist es festzulegen, ob die Erlöse ein entscheidendes Einkommen darstellen. Es muss sich um Einkommen aus Unternehmertätigkeit handeln, die in § 420 Bürgerliches Gesetzbuch abgegrenzt ist, das zugleich Steuergegenstand ist, das nicht vereinzelt ist und das mit der Quellensteuer oder der selbständigen Steuergrundlage nicht versteuert ist.
Weiterhin ist festzulegen, ob der Erlös in einer der Formen angenommen wurde, bei welchen das Gesetz die Pflicht auferlegt, diesen zu erfassen. Der EEE werden die in bar angenommenen Erlöse, die mit Zahlung per Kreditkarte, per Scheck, Wechsel oder in anderen Formen angenommenen Erlöse, deren Charakter ähnlich wie beim oben Angeführten ist (z.B. Geschenkkarten, Marken, die die Währung ersetzen, Bitcoins, usw.), unterliegen.
Nur die Erlöse, die die Bedingungen des entscheidenden Einkommens erfüllen und in der festgelegten Form durchgeführt werden, werden der EEE unterliegen.
Das Gesetz bietet eine Fluchtmöglichkeit, wie die EEE vermieden werden kann, in Form der Befreiung der gewählten Erlöse von der EEE, wobei das Gesetz einige verschiedene Befreiungsgruppen einführt:
Der EEE werden die Steuerpflichtigen, d.h. die Subjekte der Körperschaftsteuer und der Personeneinkommensteuer, unterliegen. Trotzdem auch hier führt das Gesetz Ausnahmen von der Pflicht, die Erlöse zu erfassen, ein, aber diese zielen wieder nicht auf „übliche“ Unternehmer ab, sondern eher auf die Staatsorgane, territoriale Verwaltungsgebiete, die Tschechische Nationalbank und die Inhaber einer Postlizenz.
Der ehemalige Gesetzesentwurf erwägte die sog. Befreiung von der EEE, und zwar für die Fälle, wenn die Erlöse, die erfasst werden sollen, nur einen kleinen Anteil an den Gesamterlösen des Steuersubjektes darstellen werden. Im Rahmen des Beanstandungsverfahrens wurde diese Befreiung von der endgültigen Fassung des Gesetzes auf Veranlassung des Budgetausschusses ausgeschlossen.
Es wird möglich sein, die Erlöse auf zwei Weisen zu erfassen, trotzdem wird es nicht am Willen des Subjektes liegen, dass es diejenige wählt, die ihm mehr genügt.
Die Grundweise wird die „übliche“ Weise sein und wird sich primär auf alle Subjekte und Erlöse beziehen. Nur in Ausnahmefällen wird es möglich sein, die „vereinfachte“ Weise zu verwenden. Bei der vereinfachten Weise wird das Subjekt nicht verpflichtet sein, den Erlös dem Steuerverwalter sofort nach dem Empfang, sondern erst in den folgenden 5 Tagen anzuzeigen.
Die vereinfachte Weise wird bei den Warenerlösen und bei Erlösen aus Dienstleistungen am Bord der Verkehrsmittel im Rahmen des regelmäßigen öffentlichen Verkehrs angewandt und weiterhin dann bei den Erlösen, deren Erfassung auf die übliche Weise die Ausübung der Unternehmertätigkeit verhindern oder erschweren würde. Der Umfang dieser Erlöse wird in einer gesonderten Regierungsverordnung der Tschechischen Republik abgegrenzt.
Die Erfassung von Erlösen in der vereinfachten Weise kann auch der alleine Steuerpflichtige beantragen, sollte er vermuten, dass die Erfassung auf übliche Weise mit der Ausübung seiner Tätigkeit nicht verträglich ist und er imstande ist, dieses dem Steuerverwalter ordnungsgemäß zu begründen. Es liegt nur an der Beurteilung des Steuerverwalters, ob er seine Gründe als relevant ansieht und die vereinfachte Weise der Erfassung dem Subjekt genehmigt.
Die Informationen, die die Subjekte mit dem Erlösbetrag obligatorisch melden werden, sind ebenfalls vom Gesetz festgelegt. Hierher gehören z.B. die Identifikation des Steuersubjektes (USt.-Id.-Nr. und Bezeichnung der Betriebsstätte), Bezeichnung der Kasse, Quittungsnummer, Datum und Zeit usw.
Die Sanktionen sind in zwei Gruppen aufgeteilt, und zwar in Verstöße, die für die Vereitelung oder Erschwerung der Erlöserfassung auferlegt werden (bis zur Maximalhöhe von 500 000 CZK), und in Verwaltungsdelikte in Form der Nichterfüllung der nicht finanziellen Pflichten (z.B. Nichtausstellung einer Quittung, Nichtmeldung der Erlöse usw.), für welche eine Geldstrafe von 50 000 CZK bis 500 000 CZK auferlegt werden kann.
Eine Sondergruppe von Sanktionen bilden die Maßnahmen zur Verpflichtung einer Besserung, die für eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht, die Angaben über die Erlöse zuzusenden oder Quittungen auszustellen, auferlegt werden. Die Sanktionen seitens des Steuerverwalters können in diesen Fällen bis zur Schließung der Betriebsstätte oder zur Aussetzung der Unternehmertätigkeit führen.
Sollten Sie sich für den Bereich der elektronischen Erlöserfassung interessieren und möchten Sie mehr erfahren, zögern Sie bitte nicht, sich an uns zu wenden. Lassen Sie sich im Herbst unser Seminar über dieses interessante Thema, das wir vorbereiten, nicht entgehen. Über die weitere Entwicklung in diesem Bereich und das Datum, wann das Seminar stattfinden wird, werden wir Sie gerne informieren.
Ing. Michal Scholtz