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| January 16, 2015

Ende der Ära der in Papierform gemachten Steuererklärungen?

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Wer muss welche Einreichungen in elektronischer Form tätigen?

Ab 1. Januar 2015 trat die Novelle des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung (im Folgenden nur „Abgabenordnung“) in Kraft, die die obligatorische elektronische Einreichung für alle Steuersubjekte einführt, die einen Zugriff zur Datenmailbox haben oder bei welchen ihr Jahresabschluss obligatorisch einer Wirtschaftsprüfung unterzogen sein muss.

In elektronischer Form müssen folgende Einreichungen getätigt werden:

  • Anmeldung zur Registration,
  • Mitteilung über Änderung der Registrierungsdaten,
  • Ordentliche Steuererklärung,
  • Zusätzliche Steuererklärung,
  • Meldung und Abrechnung.

Was passiert, wenn man in elektronischer Form nicht einreicht?

Wenn eine andere als obligatorische elektronische Form der Einreichung der einzige Mangel solcher Einreichung ist, wird die Einreichung als fehlerlose Einreichung betrachtet, der Steuerverwalter verarbeitet diese, aber für Nichteinhaltung der obligatorischen elektronischen Form auferlegt er eine Geldstrafe in Höhe von 2 000 CZK. Neben dieser Geldstrafe kann weiters eine Geldstrafe bis zu 50 000 CZK auferlegt werden, falls das Steuersubjekt mit Nichterfüllung der Pflicht zu tätigen.

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