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| September 27, 2012

Entwurf der neuen rechtlichen Regelung der Immobilienübertragungssteuer

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Das Finanzministerium der Tschechischen Republik (im Folgenden nur FM) bereitet eine grundsätzliche Änderung der Konzeption der Immobilienübertragungssteuer vor. Zwecks Benachrichtigung der Laien- als auch Fachöffentlichkeit über die Grundthesen der vorbereiteten neuen rechtlichen Regelung wurde ein Informationsmaterial herausgegeben, welches auf seiner Webseite veröffentlicht ist. Das FM legt in diesem Informationsmaterial nicht das endgültige Model der Lösung der Problematik der Immobilienübertragungssteuer oder den endgültigen Vorschlag der Legislative, vor. Dieses Material enthält die Grundthemen der neu vorgeschlagenen rechtlichen Regelung des Gesetzes über die Immobilienübertragungssteuer (im Folgenden als IÜSt), dessen vorausgesetzte Wirksamkeit der  1. Januar 2014 ist.  Das FM arbeitet zur Zeit an dem Entwurf des neuen Gesetzes über IÜSt. 

Die Absicht dieses Artikels ist es, die Gründe für die neue rechtliche Regelung näher zu bringen, mit den beabsichtigten Änderungen bekannt zu machen und die Grundthesen, welche zukünftig manche geplanten Immobilienübertragungen beeinflussen können, zu entwerfen.

Zusammenfassung der Hauptziele und Prinzipien des Entwurfes des neuen Gesetzes

  • Festsetzung des Gegenstandes der IÜSt in Übereinstimmung mit der neuen Abgrenzung der unbeweglichen Sachen im neuen Zivilgesetzbuch;
  • Bestimmung des Steuerpflichtigen bei den vertraglichen entgeltlichen Übertragungen anstatt des jetzigen Übertragenden neu des Erwerbers der Liegenschaft und infolge dessen Aufhebung des Begriffs des Steuerbürgen, Vereinfachung des Steuerverfahrens, der Steuererhebung als auch der Reduzierung der administrativen Aufwendigkeit;
  • Ausnutzung von anderen Preisen für Zwecke der Festsetzung der Steuergrundlage als der Immobilienpreise nach den Bewertungsvorschriften, und zwar überall dort, wo die Simulation der niedrigeren Immobilienpreise nicht droht;
  • Festsetzung der Steuergrundlage in den Fällen der häufigsten vertraglichen Übertragungen von Immobilien, z.B. der Wohnungen, Nichtwohnungsräume, Familienhäuser, Wochenendhäuser usw. neu in der Höhe des vereinbarten Preises, sofern dieser vereinabrte Preis nicht um mehr als ein Drittel niedriger sein wird als der übliche Preis dieser Liegenschaften;
  • fortschreitender Abbau der Expertengutachten auf den Preis ermittelten nach den Bewertungsvorschriften, und Festsetzung der Steuergrundlage in Höhe des Preises ermittelten nur in unbedingt erforderlichen Fällen, wo man die Steuergrundlage nicht anders festsetzen kann;
  • Aktualisierung des Systems der Steuerbefreiung, Beseitigung der veralteten oder der bereits nicht anwendbaren Steuerbefreiungen und Abgrenzung der neuen Steuerbefreiungen;
  • Bestimmung der Eheleute als solidarische Zahler der IÜSt, im Falle der Übertragung der Liegenschaft in dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute;
  • Lösung von weiteren Problemen, die sich aus der Praxis ergeben, wie z.B. die Art und Weise der Umrechnung der Fremdwährung in die tschechische Währung, sofern der Preis oder Ersatz für die Liegenschaft in Fremdwährung festgesetzt sind, usw.

Gründe für Unerlässlichkeit der neuen rechtlichen Regelung

  • Einer der Hauptgründe der Notwendigkeit einer neuen rechtlichen Regelung ist die beabsichtigte Transformation der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Es wird somit die Aufhebung des Gesetzes Nr. 357/1992 Slg., zur Erbschafts-, Schenkungs- und Immobilienübertragungssteuer, d.h. der sog. „drei Steuern“ geplant, weil der Erwerb des Vermögens durch Vererbung und ebenfalls die entgeltlosen Übertragungen und andere entgeltlose Erwerbe des Vermögens sollte man legislativ unter das Regime der Einkommensteuer übertragen.
  • Die Notwendigkeit der Anpassung der neuen Regelung der IÜSt auf das neue Zivilgesetzbuch und ebenfalls auf die neue komplexe Regelung der Handelsgesellschaften und Genossenschaften, d.h. auf das neue Gesetz über Handelskorporationen (Wirksamkeit beider ab 1.1.2014).
  • Bedarf der bestehenden Praxis (z.B. Währungsumrechnung, Nichtaktualität von manchen Steuerbefreiungen usw.)
  • Bemühung eine neue Konzeption zu erstellen, welche dem Europarecht entsprechen wird.

Steuerpflichtiger

Die grundsätzliche Änderung der Konzeption der IÜSt laut der neuen rechtlichen Regelung soll in der Person des Zahlers der IÜSt erfolgen -  der Zahler der IÜSt wird in allen Fällen die Behandlung die Besitz- oder andere dingliche Rechte zu Immobilien primär von dem Erwerber der Liegenschaft sein. Die Absicht dieser Änderung ist insbesondere die Vereinfachung der Steuererhebung und bei den Steuerpflichtigen die Reduzierung der administrativen Aufwendung, die mit der Steuerzahlung verbunden ist. Die Tatsache, dass es infolge dieser Änderung bei der IÜSt zum Erlöschen der Position des Bürgen kommt, ist ebenfalls sehr grundsätzlich.

Gegenstand der Immobilienübertragungssteuer

Übereinstimmend mit der aktuellen rechtlichen Regelung sollte Gegenstand der IÜSt auch weiterhin die entgeltliche Übertragung oder Übergang des Besitzes zu Immobilien von dem bisherigen auf den neuen Besitzer sein – es werden somit die entgeltliche Übertragung bzw. Übergang des Eigentumsrechtes zu Immobilien, nicht der Erhalt des Entgeltes durch den Übertragenden, besteuert. Beim Austausch der Immobilien wird von der bisherigen Regelung ausgegangen. Beide Liegenschaftsübertragungen werden für die einzige Übertragung gehalten und die IÜSt wird auf die Übertragung derjenigen Liegenschaft erhoben, bei deren Übertragung man eine höhere Steuer festsetzen würde.

Das neue Zivilgesetzbuch bringt auch im Bereich der Immobilien grundsätzliche Änderungen, welche die neue Konzeption der IÜSt reflektieren muss, mit. Es handelt sich um Änderungen in der Auffassung der unbeweglichen Sache – im Vergleich zur bestehenden Regelung werden unter die unbeweglichen Sachen auch einige Rechte (z.B. Recht des Baus) einbezogen. Weiters plant man die Wiederherstellung des Prinzips - Superficies solo cedit (Oberfläche zieht dem Boden zurück, im Sinne Gebäude ist Bestandteil eines Grundstücks), was das rechtliche Prinzip ist, nach welchem alle Bauten, die sich auf einem Grundstück befinden und mit dem Boden fest verbunden sind, gehören untrennbar zu diesem Grundstück. Der Besitzer des Grundstücks ist jeweils Besitzer von allen Bauten auf dem Grundstück. Das Prinzip stammt aus dem römischen Recht. Dieses Prinzip ist gültig fast in ganz Europa. Es wird durch den Titel des Rechts zum Bau ergänzt, welches ermöglicht auf dem Grundstück auch dem „Nichtbesitzer“ zu bauen. Im Gebiet der Tschechischen Republik galt dieses Prinzip bis Jahr 1950, wo es durch das aktuell gültige Zivilgesetzbuch aufgehoben wurde. Seitdem gilt in dem tschechischen Recht, dass sich der Besitzer des Baus von dem Besitzer des Grundstücks, auf welchem der Bau steht, unterscheiden kann. Mit Erneuerung der Gültigkeit dieses Prinzips rechnet das neue Zivilgesetzbuch.

Im Anschluss an die neue rechtliche Regelung der Handelskorporationen und im Interesse der Verhinderung der Steuerhinterziehungen wird neu die Besteuerung der Geschäftsanteilsübertragungen bei den Handelskorporationen, die die Liegenschaften besitzen, mit IÜSt vorgeschlagen. Diese rechtliche Regelung ist laut Stellungnahme des FM üblich in meisten europäischen Staaten.

Wir werden die Problematik der IÜSt auch weiterhin verfolgen und in mancher der nächsten Ausgaben bereiten wir für Sie die Zusammenfassung der aktuellen Entwicklung und der eventuellen Änderungen im Vergleich zum vorgelegten Material des FM vor. Zum Schluss möchten wir gerne erinnern, dass der aktuelle Immobilienübertragungssteuersatz von 3% ab dem 1. 1. 2013 wahrscheinlich auf 4% steigt, und zwar im Falle der Abstimmung des Gesetzes über Änderung der Steuer-, Versicherungs- und anderer Gesetze im Zusammenhang mit Reduzierung des Defizites der öffentlichen Haushalte. Die Höhe des Steuersatzes, welche in der neuen rechtlichen Regelung vorgeschlagen wird, wird zum Gegenstand der Berechnungen und weiteren Verhandlungen.

Im Falle Ihres näheren Interesses für diese Problematik stehen wir Ihnen völlig zur Verfügung.

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