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| January 26, 2019

Erhöhung des Mindestlohns in der Tschechischen Republik und ihre Auswirkungen

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In der Regierungssitzung am 20. November 2018 wurde die Verordnung Nr. 567/2006 Sb., durch die die erwartete Änderung des Mindestlohnsatzes erfolgt, verabschiedet. Der minimale zulässige Betrag des Entgelts im arbeitsrechtlichen Verhältnis wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 auf 13 350 CZK pro Monat, ggf. auf 79,80 CZK pro Stunde erhöht.

Der Basissatz des Mindestlohns, der mittels der Verordnung der Regierung der Tschechischen Republik festgelegt wurde, betrifft die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und bezieht sich auf alle Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Verhältnis und auf Arbeitnehmer, die ihre Arbeit auf der Grundlage von Vereinbarung neben dem Arbeitsverhältnis ausüben. Bei Arbeitnehmern, die einen Monatslohn erhalten und die eine kürzere Arbeitszeit vereinbart haben oder die im jeweiligen Monat die entsprechende Arbeitszeit, die der wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, nicht abgearbeitet haben, wird der Mindestlohn aliquot nach der abgearbeiteten Zeit angepasst. Die Höhe des Mindestlohns wird nicht von der Länge des Arbeitsverhältnisses, die im Arbeitsvertrag angeführt ist, beeinflusst, sie wird auch nicht von den gleichzeitigen Arbeitsverhältnissen beeinflusst, d.h. bei jedem Arbeitsverhältnis entsteht ein Anspruch auf den Mindestlohn.

Im Falle, dass der Lohn, das Gehalt oder die Entlohnung, die sich aus der Vereinbarung ergeben, in einem Kalendermonat die Höhe des Mindestlohns nicht erreichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Nachzahlung zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob die niedrigere Leistung von ihm verursacht wurde oder nicht. In den erzielten Lohn, dessen Höhe im Zusammenhang mit der eventuellen Entstehung des Anspruchs auf die Nachzahlung beurteilt wird, werden alle Lohnleistungen mit der Ausnahme der Überstunden, des Feiertagszuschlags, des Zuschlags für die Arbeit am Wochenende, des Zuschlags für die Nachtarbeit, des Zuschlags für ein belastendes Arbeitsumfeld, des Lohnersatzes, der Abfindung, des Reisekostenersatzes oder der Bereitschaftsdienstentlohnung, einbezogen.

Durch die Regierungsverordnung werden neben dem Mindestlohn im Zusammenhang mit der Art der Arbeit, deren Komplexität, deren Verantwortung und deren Anspruchs acht (8) Gruppen gebildet, denen die niedrigste Stufe des gesetzlichen Lohns zugeordnet wird. Der Wert dieser gesetzlichen Löhne für die festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden beträgt im Jahr 2019:

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Die Erhöhung des Mindestlohns beeinflusst nicht nur den Arbeitgeber, dessen Verpflichtung es ist, den Arbeitnehmern den Lohn in der Mindesthöhe von 13 350 CZK monatlich zu zahlen, sondern sie hat auch eine Auswirkung auf eine Reihe von Angaben, die für die steuerlichen und andere Abzugspflichten wichtig sind. Gemäß dem tschechischen Einkommensteuergesetz hat die Höhe des Satzes des Mindestlohns in einigen Fällen eine Auswirkung auf die Gesamthöhe der Steuerpflicht, die der Steuerzahler angeben und dem Finanzamt abführen muss. Das Genannte betrifft zum Beispiel die Einnahmen, die der Steuerzahler im Laufe der Steuerperiode in Form einer Rente oder einer Pension erhält. Der angenommene Betrag, den der Steuerzahler in der jeweiligen Steuerperiode nicht versteuert, wird auf der Grundlage der Höhe des Mindestlohns bestimmt. Von der Steuer wird von der Summe dieser Einnahmen der Betrag befreit, der das 36-fache des Mindestlohns nicht übersteigt, d.h. im Jahr 2019 werden von der Einkommensteuer die regelmäßig ausgezahlten Renten bis zu 480 600 CZK (40 050 CZK monatlich) befreit. 

Die Erhöhung des Mindestlohns beeinflusst auch den Bereich der Steuervergünstigungen und -Vorteile. Die verabschiedete Änderung beeinflusst auch die Möglichkeit der Eltern, den steuerlichen Vorteil in Form eines Kinderbonus zu erhalten. Mit der Erhöhung des Mindestlohns wird proportional auch die festgelegte Grenze für den Steuerbonus erhöht. Im Laufe des Jahres 2019 hat derjenige Steuerzahler den Anspruch auf den Steuerbonus, dessen Einnahmen in der Steuerperiode mindestens das 6-fache des Mindestlohns erreicht haben, d.h. der Elternteil mit den jährlichen Einnahmen in Höhe von 80 100 CZK. Hierbei muss darauf hingewiesen werden, dass in diese Einnahmen nur besteuerbare Einnahmen aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit, d.h. aktive Einnahmen des Steuerzahlers, einbezogen werden können.

Der Satz des Mindestlohns hat weiterhin eine Auswirkung auf die maximale Höhe der steuerlichen Vergünstigung für den Kindergartenplatz, d.h. für das sog. Kindergartengeld, die der Steuerzahler im Jahr 2019 geltend machen kann. Die Höhe der Vergünstigung für den Kindergartenplatz entspricht der Höhe der Ausgaben, die der Steuerzahler für ein unterhaltsberechtigtes Kind ausgibt, jedoch höchstens bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohns pro unterhaltsberechtigtes Kind.

Die Grenze des Mindestlohns hat unter anderem auch eine Auswirkung auf die Höhe der Einnahmen der Krankenkassen und zwar dadurch, dass infolge der Erhöhung des Mindestlohns auch die Krankenversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer und der Selbstständigen steigen. Personen ohne besteuerbare Einnahmen üben allgemein den ganzen Kalendermonat keine Erwerbstätigkeit aus, d.h. sie sind nicht beschäftigt oder selbstständig, jedoch erfüllen sie nicht die Voraussetzungen der vom Staat gesetzlich Versicherten für die die Versicherung in der Mindesthöhe der Staat zahlt. Zu diesen Personen gehören am Häufigsten Hochschulstudenten, die älter als 26 Jahre sind, Bürger, die aus dem Register der staatlichen Arbeitsagentur ausgesondert wurden, Menschen, die nur vom passiven Einkommen leben, oder auch Hausfrauen, wenn sie kein Kind/keine Kinder bis zum gesetzliche bestimmten Alter erziehen. Bei Personen ohne besteuerbare Einnahmen ist der Mindestlohn die Bemessungsgrundlage für die Zwecke der Krankenversicherung im Jahr 2019, und sie sind verpflichtet, aufgrund deren Erhöhung den Krankenversicherungen monatlich 1 803 CZK, d.h. 13,5 % von 13 350 CZK, abzuführen. Gleichzeitig muss dieser Mindestbetrag mindestens einmal eingehalten werden, zum Beispiel, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der Teilzeit für weniger als den Mindestlohn arbeitet, oder um einen Arbeitnehmer, der unbezahlten Urlaub schöpft. Dieser Arbeitnehmer sollte seinem Arbeitgeber nachweisen, dass zum Beispiel bei einem anderen Arbeitgeber der Mindestabzug der Krankenversicherung eingehalten wurde.

Die Erhöhung des Mindestlohns hat eine Auswirkung auch auf Personen, die bei der staatlichen Arbeitsagentur registriert werden und die höchstens 6 675 CZK zusätzlich zum Arbeitslosengeld, d.h. die Hälfte des Mindestlohns, verdienen dürfen.

Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Mindestlohns ist es wichtig anzumerken, dass ein Bestandteil der bevorstehenden Änderung des Arbeitsgesetzbuchs, die ursprünglich zum 1. Juli 2019 in Kraft treten sollte, der Entwurf der neuen Indexierung des Mindestlohns und die Bestimmung der Voraussetzung für die Definition der niedrigsten Stufen der gesetzlich garantierten Löhne sind. Die Indexierung sollte so eingestellt werden, dass zusammen mit dem Wachstum des Durchschnittslohns gleichzeitig der Mindestlohn erhöht wird.