Am 16. Dezember 2021 wurde ein Nachtrag Nr. 8 zur Anweisung der Generalfinanzdirektion GFŘ-D-29 Akten-Nr. 111096/16/7100-20116-050484 im Finanzbulletin 38/2021 veröffentlicht, herausgegeben von der General-Finanzdirektion zum Erlass von Bußgeldern wegen unterlassener Vorlage eines Kontrollberichts (nachfolgend die „Anweisung"). Die Anweisung basiert auf der Bestimmung § 101k des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über die Mehrwertsteuer, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „Mehrwertsteuergesetz/MwStG.“), wonach der Steuerzahler berechtigt ist, den Steuerverwalter um Erlass einer Geldbuße lt. § 101h Abs. 1 Buchst. b) bis d) (Geldstrafen in Höhe von 10 000 CZK, 30 000 CZK und 50 000 CZK) zu ersuchen, und zwar spätestens innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum der Rechtskraft des Zahlungsbescheids, womit über die Verpflichtung zur Zahlung dieser Geldbuße entschieden wurde. Die Anweisung legt 17 Situationen fest, die die Finanzverwaltung bei der Entscheidung über den Verzicht auf die Geldbuße als unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls rechtfertigenden Grund für die Nichtvorlage eines Kontrollberichts berücksichtigt und wann die Geldbuße in voller Höhe oder teilweise durch den Steuerverwalter erlassen werden kann.
Der Zusatz Nr. 8 zur Anweisung bringt folgende teilweise Änderungen in der Aufzählung der zu rechtfertigenden Gründe:
- Bei rechtfertigenden Gründen, die auf einem ungünstigen Gesundheitszustand beruhen (Punkt 1, 4 und 7 der Tabelle „rechtfertigende Gründe“) wurde die Zeiteinschränkung für dessen Entstehung gestrichen: wenn der Gesundheitszustand akut eingetreten ist und nicht früher als 10 (15) Arbeitstage vor dem letzten Tag der Frist zur Abgabe eines Kontrollberichts (nachträglichen Kontrollberichts lt. § 101g Abs. und 3 MwStG. und wenn dieser gleichzeitig am Tag der Zustellung der Aufforderung dauerte). Bei Geldbußen in Höhe von 30 000 CZK und 50 000 CZK (Punkt 4 und 7 der Tabelle „rechtfertigende Gründe“) hat sich auch die Notwendigkeit geändert, den (nachträglichen) Kontrollbericht nicht mehr spätestens am 5. Werktag nach der (Ersatz-)Frist für ihre Vorlage vorzulegen, sondern unverzüglich, sobald der Gesundheitszustand des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters dies zulässt.
- Der rechtfertigende Grund im Zusammenhang mit der Funktionalität des Steuerportals (Punkt Nr. 10 der Tabelle „rechtfertigende Gründe“) lautet neu wie folgt: (Wenn) Am letzten Tag der (Ersatz-)Frist zur Erfüllung der Verpflichtung im Zusammenhang mit der Abgabe eines Kontrollberichts waren das mit der Abgabe des Kontrollberichts zusammenhängende Steuerportal der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik (“Moje daně“: www.mojedane.cz) oder das Datenboxen-System nicht funktionsfähig, wobei die Finanzverwaltung ČR oder das Innenministerium der Tschechischen Republik eine auf ihrer Seite entstandene Störung/Funktionslosigkeit auf ihren Webseiten meldeten. Die vorliegende Einreichung wurde wirksam unmittelbar nach der Instandsetzung des Steuerportals bzw. der Datenboxen, spätestens jedoch am darauffolgenden Werktag gestellt. Dieser rechtfertigende Grund gilt für die Geldbuße wegen unterlassener Kontrollbescheide (d.h. § 101h Abs. 1 Buchst. b) bis d) MwStG).
- Bei einem generellen Erlass/Verzicht auf einen Fehler im Zusammenhang mit der Erfüllung von Pflichten beim Kontrollbericht und Feststellung des Vorliegens einer innerhalb eines einzelnen Kalenderjahres festgestellten Geldbuße kam es zur Aktualisierung, dass dieser Grund auch für das Kalenderjahr 2022 gilt (Punkt 12 der Tabelle "Der rechtfertigende Grund").
- Eine ähnliche Aktualisierung der Beurteilung eines Fehlers auch innerhalb des Kalenderjahres 2022 erfolgte ebenfalls in den in der Anweisung beschriebenen Situationen, in denen (i) der Steuerpflichtige auf eine Aufforderung gemäß § 101g Abs. 1 MwStG. zur Abgabe eines (nachträglichen) Kontrollberichts nach Ablauf der Ersatzfrist lt. § 101g Abs. 1 reagierte, dass die Pflicht zur Vorlage eines (nachträglichen) Kontrollberichts gesetzlich nicht bestand (Punkt Nr. 15 der Tabelle „Der rechtfertigende Grund“ in Bezug auf eine Geldbuße in Höhe von 50 000 CZK) und wenn (ii) der Steuerpflichtige nachfolgend einen Kontrollbericht als Reaktion auf die Aufforderung auf Änderung, Ergänzung oder Bestätigung der Daten (§ 101g Abs. 2 MwStG.) nach Ablauf der festgelegten Frist (§ 101g Abs. 3. MwStG.) eingereicht hat, die die Richtigkeit der zuletzt eingereichten Kontrollmeldung bestätigt, wobei ihm die Verpflichtung zur Änderung oder Ergänzung der Daten nicht tatsächlich entstanden ist (Punkt 16 der Tabelle " Der rechtfertigende Grund", der die Geldbuße von 30 000 CZK betrifft).
Die Generalfinanzdirektion hat gleichzeitig die komplette aktualisierte Anweisung in der Fassung aller ihrer 8 Änderungen herausgegeben, die in gleichem Teil des Finanzbulletins veröffentlicht wurde.
Lösen Sie momentan, ob ein Erlass des Ihnen vom Finanzamt verhängten Bußgeldes möglich ist, und kennen Sie die Beratung nicht, kontaktieren Sie uns bitte, wir helfen Ihnen gerne weiter.