Jana Shumakova | 12.11.2024
One-Stop-Shop: Einfache Mehrwertsteuerverwaltung für E-Shops, die ins Ausland expandierenSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Petra Vaněčková | April 3, 2015
Mit Wirkung ab 1. 1. 2015 wurde die rechtliche Regelung betreffend Erlassung des individuellen Steuerzubehörs angenommen. Dies ist die aufmunternde Nachricht für die meisten Steuersubjekte, denn ab 1. 1. 2011, wo das Gesetz Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung (im Folgenden nur „Abgabenordnung“) in Kraft trat, wurde ihnen die Möglichkeit der Erlassung nicht ermöglicht. Die alte Regelung des Gesetzes über Steuern- und Gebührenverwaltung ermöglichte früher dieses, daher ist die Möglichkeit, Anträge auf Erlassung des Steuerzubehörs einzureichen, zurück im Spiel.
Die Generalfinanzdirektion zum Verfahren der Erlassung des Steuerzubehörs erließ die Weisung D-21 unter Aktnz. 4260/15/7100-40123, die präzisierende Informationen zum angeführten Bereich enthält.
Zu Beginn ist es notwendig, dessen bewusst zu sein, was mit dem Steuerzubehör im Bezug auf die Abgabenordnung verstanden wird. Es handelt sich um Zinsen, Pönalien, Geldstrafen und Kosten der Verfahren (nach dem Steuergesetz). Die Erlassung betrifft jedoch nur die Verzugszinsen und Zinsen der Steuerstundung und weiters die Pönalien.
Man kann die Erlassung des Zubehörs ab dem 1. Januar 2015 beantragen. Bei den Pönalien handelt es sich um die Beträge, wo die Pönalien mit einem zusätzlichen Zahlungsbescheid nach dem einschließlich 1. 1. 2015 bekannt gegeben wurden. Wenn es sich um die Verzugszinsen oder Zinsen aus dem gestundeten Betrag handelt, dann muss es sich um die nach 1. 1. 2015 entstandenen Zinsen handeln. Bei den bis 31.12.2014 entstandenen Zinsen aus der Stundung ist es möglich, den Rücktritt von der Vorschrift laut dem aufgehobenen § 157 Abgabenordnung zu beantragen. Man kann das Steuerzubehör auch in dem Fall verzeihen, wo es schon zu seiner Zahlung kam. Man kann die Erlassung eines Teils des Pönalebetrags beantragen (es ist nicht möglich, die Erlassung von 100% Pönalebetrags zu beantragen) nur wenn die Steuer bezahlt wurde, in Folge deren Nachbemessung eine Pflicht entstand, die Pönalien zu bezahlen.
Der Antrag auf Erlassung des Steuerzubehörs unterliegt der Verwaltungsgebühr von 1 000 CZK, und zwar für jede Steuer, die der Antrag betrifft. Ausnahme bilden die Beträge des Steuerzubehörs, die 3 000 CZK nicht übersteigen.
Einreichung der Anträge ist an die Einhaltung der festgesetzten Fristen gebunden. Man kann die Erlassung des Pönalebetrags spätestens bis 3 Monate ab dem Tag der Rechtskraft des zusätzlichen Zahlungsbescheids beantragen und man kann diese nicht verlängern.
Der Antrag muss formale Anforderungen erfüllen, und dann kann man erst zur Beurteilung des Antrags kommen. In dieser Phase wird daher entschieden, ob man dem Antrag überhaupt entgegenkommen kann (in diesem Zeitpunkt wird nicht beurteilt in welchem Umfang).
Die Abgabenordnung regelt ebenfalls die ausschließende Bedingung für die Möglichkeit der Erlassung des Steuerzubehörs. Wenn das Steuersubjekt oder Mitglied des statutarischen Organs in den letzten 3 Jahren die steuerlichen oder buchhalterischen Rechtsvorschriften erheblich verletzte, dann ist bei ihm die Erlassung der Steuer nicht möglich. Die Definition der erheblichen Verletzung ist in der Weisung D-21 angeführt. Der Steuerverwalter berücksichtigt bei Beurteilung der Verletzung der steuerlichen und Rechnungslegungsvorschriften die ihm bekannten objektiven besonders rücksichtswürdigen Gründe.
Wenn der Steuerverwalter zu dem Schluss kommt, dass das Steuersubjekt die Anforderungen dieser Weisung erfüllte und dass es möglich ist, dem Steuersubjekt die Pönalien zu verzeihen, kommt er zur Beurteilung, in welchem Umfang kann man es verzeihen.
Der Umfang der Erlassung wird auf Grund von zwei Kriterien beurteilt, und zwar Mitarbeit im Rahmen des Vorgangs führenden zur Steuernachbemessung von Amts wegen und die Häufigkeit der Verletzung von Pflichten bei der Steuerverwaltung vom Steuersubjekt. Die Weisung D-21 bestimmt die prozentuelle Bewertung für einzelne Arten der Pflichtverletzung der Steuersubjekte und es ist so möglich, dass nach Berücksichtigung von allen diesen Posten der Pönalebetrag dem Steuersubjekt überhaupt nicht erlassen wird. Man kann den Pönalebetrag erst bis zur Maximalhöhe von 75% verzeihen.
Die oben erwähnte prozentuelle Bewertung (Äußerung der möglichen Erlassung) ist in der Weisung D-21 vor allem wegen Sicherung der „Gleichbehandlung“ der Anträge angeführt. Die Erfüllung der einzelnen Bedingungen wird zum Tag der Herausgabe der Entscheidung über den Antrag beurteilt, nicht also zu dem Tag, an dem ihm der Antrag zugestellt ist.
Beim Antrag auf Erlassung der Verzugszinsen oder der gestundeten Summe ist ebenfalls die formale Anforderung festgesetzt, und zwar für die Steuerzahlung, aus deren verspäteten Zahlung ein Zins entstand.
Im Unterschied zur Erlassung des Pönalebetrags ist die Einreichung eines Antrags auf Zinserlassung mit der Frist von 3 Monaten nicht zeitlich limitiert.
Man kann den Verzugszins bis zur Höhe von 100% des Betrags verzeihen.
Weitere Bedingungen für die Erlassung sind ähnlich wie im Falle der Pönalien. Nur die Gründe für Erlassung sind unterschiedlich. Es handelt sich um den sog. gerechtfertigten Grund für den Verzug mit der Steuerzahlung mit der Höhe der prozentuellen Bewertung. Es sind hier auch die relevanten Tatsachen angeführt, die der Steuerverwalter bei Beurteilung des Antrags berücksichtigen wird.
Der weitere Grund ist die Beurteilung der Härte des geltend gemachten Zinses wegen der ungünstigen Wirtschafts- und sozialen Lage bei natürlichen Personen. Hier ist die prozentuelle Bewertung mit der Einkommenshöhe (mit Anführung des Vielfachen des Mindestlohns) beziffert.
Die Frist für Erlass einer Entscheidung über die Erlassung des Steuerzubehörs ist auf 3 Monate ab dem Tag, an dem der Antrag dem sachlich und örtlich zuständigen Steuerverwalter eingegangen ist, festgesetzt.
Gegen die Entscheidung in der Sache der Erlassung des Steuerzubehörs kann man die Rechtsmittel nicht geltend machen (d.h. man kann sich gegen diese nicht berufen).
Wir empfehlen, diese alt-neue Möglichkeit, die Erlassung des Steuerzubehörs zu beantragen, auch mit Rücksicht auf positive Erfahrung aus der Vergangenheit zu nutzen und die Anträge einzureichen. Mit Rücksicht auf die ziemliche Kompliziertheit des selbständigen Prozesses und der Notwendigkeit der Einhaltung einer Reihe von Bedingungen werden wir Ihnen bei Ausarbeitung gerne behilflich sein.