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| July 22, 2013

Fahrzeugleasing aus steuerlicher Sicht

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Buchführung und steuerliche Absetzbarkeit: Was man beim Abschluss eines Leasing-Vertrags alles beachten sollte

Bevor man sich ein neues Fahrzeug anschafft, ist es zunächst immer notwendig zu entscheiden, in welcher Form der Wagen erworben werden soll. Dabei stehen mehrere Varianten zur Auswahl, wobei jede Vor- und Nachteile gegenüber den anderen hat. Mit Rücksicht auf die konkreten Möglichkeiten und Bedürfnisse kann ein Unternehmen wählen, ob es ein Fahrzeug „gegen Bares“, auf Kredit oder als Leasing-Wagen anschafft. In diesem Beitrag werden wir uns mit den Vor- und Nachteilen der einzelnen Varianten beschäftigen, das Hauptaugenmerk liegt bei den buchhaltungs- und steuertechnischen Aspekten der Anschaffung eines Fahrzeugs auf der Basis eines Leasing-Vertrags.

Arten des Leasings – Vor- und Nachteile

Der grundlegende Unterschied zwischen Leasing auf der einen Seite und den anderen Anschaffungsformen auf der anderen Seite besteht darin, dass im Falle des Leasings das Eigentumsrecht nicht auf den Leasingnehmer (Fahrzeugnutzer) übergeht. Während der gesamten Leasingdauer hat er lediglich den Status eines Mieters.

Erfolgt die Beschaffung eines Fahrzeugs über Leasing, dann muss das Unternehmen im Gegensatz zur Barbeschaffung zunächst keine hohen einmaligen Ausgaben tätigen, so dass die freien Geldmittel im Rahmen der Unternehmenstätigkeit effektiver genutzt werden können. Gegenüber einer Beschaffung auf Kreditbasis besteht der Vorteil des Leasings wiederum darin, dass die Anschaffung des Wagens aus buchhalterischer Sicht zu keiner Verschuldung der Firma führt. Die sich aus dem Leasing ergebenden Verpflichtungen werden gemäß tschechischen Buchführungsvorschriften lediglich als außerbilanzmäßige Posten erfasst, während ein erhaltener Kredit bilanztechnisch als fremde Finanzmittel erhöhender Posten gilt. Ein weiterer Vorteil des Leasings ist dessen einfachere Verfügbarkeit und der geringere administrative Aufwand als bei der Besorgung eines Kredits. Dadurch, dass die Eigentumsrechte an dem Fahrzeug nicht auf den Mieter übergehen, sind die Leasingraten aus der Sicht des Vermieters durch den eigentlichen Leasing-Gegenstand – das Fahrzeug – gesichert.

Ein Nachteil des Leasings besteht hingegen darin, dass der Mieter nicht berechtigt ist, mit dem Fahrzeug nach Gutdünken zu disponieren. Für alle Veränderungen, technische Aufwertungen usw. ist das Einverständnis des Vermieters notwendig. Ein großer Nachteil beim Leasing sind auch die strengen Regeln hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit von Kosten, die im Rahmen des Leasings entstehen.

Im Rahmen des Leasings unterscheidet man zwei Grundformen. Unter Finanzleasing versteht man die Vermietung des Fahrzeugs, bei der nach Ende der vereinbarten Mietzeit der Mieter das Fahrzeug erwirbt und zu seinem Eigentum macht. Operatives Leasing bezeichnet eine Leasing-Form, bei der es nach dem Ende der vereinbarten Mietzeit zu einer Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter kommt.

Leasing aus Buchhaltungs- und Steuersicht

Die Vorgehensweise bei der Buchführung und der Versteuerung unterscheidet sich je nach gewählter Leasing-Form. Darüber hinaus gibt es in Bezug auf steuerliche Bewertung grundsätzliche Unterschiede zwischen Finanz- und operativem Leasing.

Wie bereits erwähnt wurde, geht bei der Anschaffung eines Fahrzeugs durch Barkauf oder Kredit das Eigentumsrecht auf den Käufer über. In beiden Fällen erfolgt die Absetzung oder Abschreibung des Kaufpreises in einem durch das Gesetz festgelegten Zeitraum sowie in einer gesetzlich festgelegten Höhe. Dieser gesetzlich festgelegte Zeitraum beträgt fünf Jahre, und die konkrete Höhe des Betrages hängt vom Kaufpreis sowie vom Abschreibungsmodell ab, wobei die tschechische Gesetzgebung die Wahl zwischen gleichmäßiger und beschleunigter Abschreibung ermöglicht. Diese angeführten Aspekte verdeutlichen die steuerliche Uneffektivität einer Fahrzeug-Anschaffung gegen Barzahlung, da das Unternehmen eine einmalige hohe Ausgabe nicht in gesamter Höhe im Anschaffungsjahr absetzen kann, sondern fortlaufend innerhalb von fünf Jahren. Bei einer Anschaffung per Kredit sind die Kreditzinsen sowie die Gebühren für das Führen eines Darlehens steuerlich absetzbar.

Vorsicht mit der zeitlichen Differenzierung

Bei der Anschaffung eines Fahrzeugs in Form von Leasing gestalten sich die buchhalterischen und steuerlichen Aspekte einfacher beim operativen Leasing. Der vom Mieter geleistete Mietzins stellt beim operativen Leasing einen steuerlich absetzbaren Kostenpunkt dar – natürlich bei Einhaltung allgemeiner steuerrechtlicher Voraussetzungen (die Kosten sind belegbar und sie dienen dem Zweck, zu versteuernde Einkünfte zu generieren und zu sichern). Achtgeben muss man lediglich auf die Pflicht der zeitlichen Unterscheidung in dem Fall, wenn die Entrichtung einzelner Mieten nicht gleichmäßig über die Mietdauer verteilt ist. Wenn also beispielsweise das operative Leasing für eine Dauer vereinbart ist, die einen Versteuerungszeitraum überschreitet und der Mieter zu Beginn des Mietzeitraums eine Mietanzahlung entrichtet, die sich auf den Mietzins im nächsten Versteuerungszeitraum bezieht, dann wäre es notwendig, die Mieten zeitlich zu differenzieren.

Die Bedingung der zeitlichen Differenzierung der Kosten bezieht sich natürlich auch auf die Anschaffung eines Fahrzeugs in Form von Finanzleasing mit anschließendem Kauf des gemieteten Fahrzeugs. Zu Beginn eines Finanz-Leasings ist die Entrichtung einer erhöhten Abschlagszahlung relativ üblich.

Diese höhere erste Rate kann, wie eben beschrieben, einerseits eine Mietanzahlung darstellen. Andererseits kann sie im Leasing-Vertrag als eine außerordentliche Leasing-Rate formuliert werden. In so einem Fall ist es notwendig, diesen Betrag zeitlich zu differenzieren und diese Kosten gleichmäßig über die gesamte Mietdauer geltend zu machen.

Als dritte Form kann eine höhere erste Rate auch eine Anzahlung auf den Kaufpreis des Fahrzeugs darstellen. So eine Anzahlung auf den Kaufpreis kann im Verlauf der Leasingdauer überhaupt nicht steuerlich abgesetzt werden. Die Anzahlung dient zur Bezahlung des Kaufpreises nach Beendigung des Leasingzeitraums und ist daher ein Teil des Einkaufspreises beim Erwerb des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer. Steuerlich absetzbar ist dies also erst nach der Beendigung des Leasings und dem Kauf des Fahrzeugs in Form von steuerlichen Eigentumsabschreibungen.

Weitere Bedingungen für die steuerliche Anerkennung und die Folgen bei deren Nichteinhaltung

Zu der Bedingung der zeitlichen Differenzierung bei einer erhöhten ersten Zahlung gesellen sich weitere Bedingungen, die bei der Anschaffung eines Fahrzeugs per Finanzleasing eingehalten werden müssen, damit die geleisteten Zahlungen steuerlich abgesetzt werden können.

  • Die Mietdauer des Fahrzeugs muss mindestens 54 Monate betragen. Der Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem das Fahrzeug dem Mieter zur Nutzung übergeben wurde, nicht ab dem Tag der Vertragsunterschrift.
  • Nach der Beendigung des Mietzeitraums kommt es unmittelbar zu einer Überführung des Eigentumsrechts auf den Mieter. Es darf keine zeitliche Verzögerung entstehen.
  • der Kaufpreis des Fahrzeugs darf nicht höher sein, als der vom Erstpreis ausgehende errechnete Betrag, den die Mietsache bei einer gleichmäßigen Abschreibung zum Zeitpunkt des Verkaufs hätte. Diese Bedingung gilt nicht für den Fall, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs beim Vermieter bereits vollständig abgeschrieben ist. In dem Fall kann der vereinbarte Verkaufspreis beliebig verhandelt werden.

Verstöße gegen eine oder mehrere dieser Bedingungen würden zu einer Veränderung von ursprünglich steuerlich absetzbaren Kosten zu steuerlich nicht absetzbaren führen. In dem Versteuerungszeitraum, in dem es zu einem Verstoß gegen diese Bedingungen gekommen ist, muss die einkommenssteuerliche Bemessungsgrundlage um diese steuerlich nicht absetzbaren Mietzahlungen der vergangenen Jahre erhöht werden.

Steuerliche Folgen bei vorzeitiger Beendigung des Finanzleasings aus Gründen des Verkaufs an den Leasingnehmer

In der Praxis kommt es vor, dass sich Vermieter und Mieter auf eine vorzeitige Beendigung des Finanzleasing-Vertrags unter der Voraussetzung einigen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug bereits früher abkauft. Dadurch wird gegen die Bedingung einer Mindestmietdauer von 54 Monaten verstoßen. Die steuerliche Absetzbarkeit der bis zur Beendigung des Vertrags geleisteten Mietzahlungen kann jedoch aufrechterhalten werden, wenn eine weitere Bedingung erfüllt wird – der Kaufpreis des Fahrzeugs darf nicht niedriger sein als der Restpreis des Fahrzeugs, der mithilfe gleichmäßiger Abschreibungen für den Zeitraum festgelegt wird, für den das Fahrzeug beim Vermieter abgeschrieben werden konnte.

Sollte der Kaufpreis unter dem dergestalt festgestellten Restpreis liegen, müsste in der weiter oben beschriebenen Art vorgegangen werden, also die Mietzahlungen nachträglich für das Jahr zu versteuern, in dem es zum vorzeitigen Vertragsende des Finanzleasings gekommen ist.

Die negativen steuerlichen Folgen bei Verletzung der genannten Bedingungen können teilweise dadurch kompensiert werden, dass der Eingangspreis des Fahrzeugs beim Mieter um diese steuerlich nicht abgesetzten Mietzahlungen erhöht werden kann, sodass zumindest diese Zahlungen in Zukunft über die steuerliche Abschreibung des Fahrzeugs geltend gemacht werden können.

Leasing und Mehrwertsteuer

Die Mietzahlungen, die im Rahmen des operativen Leasings geleistet werden und jene, die beim Finanzleasing geleistet werden, wo die Möglichkeit (keineswegs Verpflichtung) besteht, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer zu erwerben, werden als sogenannte teilweise Erfüllung betrachtet. Das bedeutet, dass die einzelnen Zahlungen der Mehrwertsteuer gemäß dem Datum im Vertrag oder im Zahlungskalender unterliegen (der sogenannte Zeitpunkt des Steuertatbestands).

In den Fällen von Finanzleasing, wo eine Verpflichtung des Kaufs nach Beendigung des Leasingvertrags besteht, wird der gesamte Wert des Leasingvertrags (Gesamtsumme aller Zahlungen für die Miete und Beträge, die den Kaufpreis des Fahrzeugs ergeben, für den es nach der Beendigung der Vermietung gekauft wird) bereits zum Zeitpunkt des ersten Nutzungsrechts des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer mit der Mehrwertsteuer belastet (Tag der Entstehung des Steuertatbestands).

Darüber hinaus muss an die Regelung gedacht werden, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer auch dann geltend zu machen, wenn die Bezahlung vor dem Zeitpunkt der Entstehung des Steuertatbestands geleistet wurde. Die Steuerbemessungsgrundlage ist dann die Summe des gezahlten Betrags, der um die Steuer gemindert wird. Diese Regel wird vor allem bei der ersten erhöhten Zahlung angewendet.

Fazit

Die Steuerproblematik im Bereich Leasing ist relativ weitführend und kompliziert, ich empfehle deshalb, vor dem Abschluss eines Leasingvertrags die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. 

 

 

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