Jana Shumakova | 12.11.2024
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Fast niemand wundert, dass die Steuerpflichtigen zur Erfüllung von allen ihren Pflichten die Fristen haben. Frist zur Einreichung der Steuererklärung, Frist zur Steuerzahlung, Frist für die Reaktion auf die Aufforderung usw. Ganz im Gegenteil, auch der Steuerverwalter hat seine Fristen, die er nach dem Gesetz einhalten soll. Weil die Fristen für den Steuerverwalter in der Abgabenordnung nicht ausreichend definiert sind, begrüßte die fachliche Öffentlichkeit die neue Weisung des Finanzministeriums, die manche Fristen festsetzt.
Die Abgabenordnung regelt die Fristen in ihren einigen Bestimmungen – z.B. die Frist für Festsetzung der Steuer, Frist zur Durchführung einer Handlung, Zeitzählung, Lauf der Frist für den Steuerverwalter usw. Weil die Fristen für den Steuerverwalter in den gesetzlichen Steuervorschriften nicht ausreichend definiert wurden, wurden in der Vergangenheit durch das Finanzministerium die Weisungen erlassen, die die Fristen für den Steuerverwalter festsetzten bzw. festsetzen. Allgemein ist es passend darauf aufmerksam zu machen, dass die methodischen Weisungen rechtlich unverbindlich sind, trotzdem äußerte das Oberste Verwaltungsgericht (z.B. Urteil Aktnz. 2 Ans 1/2005 vom 28.4.2005) im Zusammenhang mit den erlassenen Weisungen, die die Länge von manchen Steuerverfahren regeln, die juristische Anschauung, dass diese Weisungen, die den gesetzlichen Rahmen übergreifen, die sog. Verwaltungspraxis begründen, an welche der Steuerverwalter generell gebunden ist und zwar insbesondere aus dem Grund, dass sie zu Gunsten der Steuersubjekte sind. Erlauben Sie uns bitte diese vorzustellen:
Diese Weisung wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1995 erlassen. Diese wurde vom Finanzministerium erlassen und zwar aus dem Grund, dass es zur Feststellung der Tatsache kam, dass die Gebietsfinanzorgane die Berufung gegen die Bemessung oder zusätzliche Steuerbemessung in vielen Fällen in adäquaten Fristen nicht erledigten.
Generell wurde hier für die Finanzämter die Frist für Erledigung der Berufung von drei Monaten festgesetzt. Trotzdem war es in begründeten oder besonders komplizierten Fällen ermöglicht, diese Frist zu verlängern. Diese Weisung wurde durch den Erlass der Weisung D-125 mit Wirkung ab dem 1. 6. 2007 aufgehoben.
Die Weisung wurde mit Rücksicht auf die Vereinigung des Vorgangs der Gebietsfinanzorgane beim Beanstandungsverfahren und zwar ab dem 30. 6. 1996 erlassen.
Die angeführte Weisung bestimmte Sicherstellung der Schließung der Beanstandungsverfahren seitens Finanzämter spätestens bis drei Monate, seitens der Finanzdirektionen bis vier Monate und zwar in den hier angeführten bestimmten Fällen.
Sie wurde durch die Weisung Nr. D-345 (Aufhebung der Weisungen der Reihe D im Zusammenhang mit Aufhebung des Gesetzes zur Steuern- und Gebührenverwaltung), und zwar zum 31.12.2010, aufgehoben.
Das Finanzministerium erließ diese Weisung mit Rücksicht darauf, dass die Steuersubjekte wussten, wann können sie sog. berechtigt sein auf das Nichtstun des Steuerverwalters aufmerksam machen und auch aus Grund der Erledigung der Einreichung seitens Steuerverwalters in den sog. angemessenen Fristen. Die Weisung war ab 1.6.2007 wirksam.
Die Weisung wurde in drei Bereiche verteilt:
Diese Weisung wurde durch die Weisung D-348 ersetzt und sie war bis 31. 12. 2010 wirksam.
Die Weisung regelt die Möglichkeiten, wann können die an der Steuerverwaltung beteiligten Personen eine Besserung im Falle des Nichtstuns des Steuerverwalters fordern.
Im Vergleich zur vorherigen Weisung (D-308) kam es jedoch zur Erweiterung der Bereiche, für welche der Steuerverwalter einen Beschluss bis 30 Tage erlassen sollte (anstatt der Buchstaben a) bis f) kam es zur Erweiterung auf die Buchstaben a) bis n)). Die Weisung wurde durch Erlass der Weisung Nr. MF-1 aufgehoben und sie war wirksam bis 31.12.2012.
Mit Wirkung ab 1.1.2013 ersetzte diese Weisung die vorherige Weisung D-348. Weil es sich um die aktuelle Weisung handelt, welche kurz diese häufigsten Fristen für den Steuerverwalter festsetzt:
6 Monate: Entscheidung über Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens, Entscheidung über Erlass der Steuer oder Steuerzubehörs (nur der Finanzminister ist berechtigt zu entscheiden und dies nur in einigen Fällen)
3 Monate: Entscheidung über Delegierung der örtlichen Zuständigkeit, Entscheidung über den Ausschluss einer Amtsperson, Entscheidung über Berufung, Entscheidung über verbindliche Beurteilung, Entscheidung über den Einwand, Entscheidung über Annahme der Haftung eines Dritten.
30 Tage: z.B. Entscheidung über Zurückversetzung der Frist in den vorigen Stand, Entscheidung über Berichtigung der offensichtlichen Unstimmigkeiten, Entscheidung über Berufung, sofern diese unzulässig ist oder nach der festgesetzten Frist eingereicht wird, Entscheidung über Festsetzung der Vorauszahlungen, Entscheidung über die Klage an den Steuerverwalter.
Weiters bestimmt die Weisung den Lauf dieser Fristen. Generell beginnen sie am Zustelltag der gegebenen Einreichung dem Steuerverwalter zu laufen und sie laufen z.B. nicht über die Zeit, wo der Steuerverwalter die Gegenpartei zur Gewährung des Zusammenwirkens aufruft. In begründeten Fällen kann der übergeordnete Steuerverwalter die Frist verlängern.
Die volle Fassung der Weisung Nr. MF-1 ist auf der Webseite: http://www.mfcr.cz/cps/rde/xchg/mfcr/xsl/dc2_legis_a_metod_75779.html erhältlich.
Aus den oben angeführten Tatsachen ergibt sich generell, dass die vom Finanzministerium erlassenen Weisungen die Festsetzung von Fristen bei der Steuerverwaltung betreffen, sie sind für die Verwaltungsorgane nicht rechtlich verbindlich, trotzdem sollten sie für sie die sog. Verwaltungspraxis begründen, d.h. sie sollten sich nach diesen richten und an diese generell gebunden sein. Zur Zeit gilt in dem angeführten Bereich nur die Weisung Nr. MF-1, welche somit den Steuersubjekten die Möglichkeit gibt die Besserung dadurch zu fordern, dass sie auf die Verletzung dieses Prinzips des Steuerverwalters den am nächsten übergeordneten Steuerverwalter aufmerksam machen.
Sollten Sie zu dem angeführten Thema irgendwelche Fragen haben, können Sie sich an uns mit dem Angeführten wenden.