Jana Shumakova | 12.11.2024
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| November 15, 2014
Nach dem Körperschaftsteuergesetz § 24 Abs. 2 Buchst. i) sind die Kosten für Erwerb, Sicherung und Erhaltung vom steuerpflichtigen Einkommen die Rückstellungen und Wertberichtigungsposten, deren Bildung im Einklang mit dem Gesetz über Rückstellungen für die Sicherstellung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ist.
Nach diesem Gesetz können die Wertberichtigungsposten nur zu nichtverjährten Forderungen gebildet werden, die nach dem 31.12.1994 fällig waren, und zwar nur unter der Voraussetzung, dass sie bei deren Entstehung in die Erträge gebucht wurden.
Die alte Fassung unterschied grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Bildung von Wertberichtigungsposten zu den nichtverjährten Forderungen.
Heutzutage ist die Situation viel einfacher. Nach der Novelle von § 8a des Rückstellungsgesetzes Abs. 1 kann der gesetzliche Wertberichtigungsposten unter der Bedingung gebildet werden, dass vom Ende des vereinbarten Fälligkeitsdauer mehr als:
abgelaufen ist.
Die Bedingung der Einleitung des Schied-, Gerichts- oder Verwaltungsgerichtsverfahrens bleibt heutzutage nur bei den Forderungen, deren Bilanzwert ohne Zubehör im Augenblick deren Entstehung höher als 200 000 CZK ist und es handelt sich um durch Abtretung erworbene Forderungen.