Petr Němec | 22.11.2024
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| October 10, 2017
Am 6.9.2017 hat das Stadtgericht Prag das Urteil, das sich mit der Geltendmachung des Anspruchs auf den Vorsteuerabzug der MwSt. befasst, erlassen. In diesem Urteil wird mittels eines Hinweises auf ein anderes Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts angeführt, dass für einen Vorsteuerabzug der MwSt. nur entscheidend sei, ob die Leistung tatsächlich erfolgte und ob die an dieser steuerlichen Angelegenheit beteiligten Subjekte ihre Steuerpflichten einhalten. Dagegen ist es im Fall, in dem es nicht möglich ist, das Subjekt, das dem Steuersubjekt die Leistung tatsächlich geliefert hat, zu bestimmen, nicht möglich, dem Steuersubjekt den Anspruch auf den Abzug der MwSt. zu verweigern, wenn zur gleichen Zeit nicht bewiesen wird, dass die jeweilige Leistung ein Teil eines steuerlichen Betrugs ist, von dem die Person, die den Vorsteuerabzug geltend macht, wusste oder wissen musste.
Aus dem oben genannten ist die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts ersichtlich. Es ist keine Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs auf den Vorsteuerabzug der MwSt., zu beweisen, dass das Steuersubjekt eine versteuerbare Leistung von einem Lieferanten erhalten hat, der die Rechnung ausgestellt hat.
Das Oberste Verwaltungsgericht war lange der Meinung, dass es für die Entstehung des Anspruchs auf den Vorsteuerabzug der MwSt. notwendig ist, den Erwerb einer Leistung von einem bestimmten Lieferanten nachzuweisen. Der Gerichtshof der EU nahm danach jedoch eine andere Ansicht ein.